Beamte und Soldaten > Beamte der Länder
[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
Dogmatikus:
Bei dem Urteil darf man dann auch noch dazurechnen, dass das "interne" Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen auch noch zum Tragen kommen muss. Genauer:
Bekämen die Kläger aus A4 und A5 beide für das Jahr 2018 ihren individuellen Fehlbetrag zur Mindestalimentation von 35.179,65 € ausgezahlt, hätten beide zwar die Mindestalimentation bekommen; A4 und A5 hätten dann für 2018 aber identische Bezüge, was ganz offensichtlich nicht angemessen sein kann.
Ozymandias:
--- Zitat von: Finanzer am 19.06.2024 06:45 ---TZ 199: "Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Bruttomehrbeträge in der jeweiligen Eingangsstufe sogar bis einschließlich zur Besoldungsgruppe A 10 hinter den nachfolgend dargestellten Fehlbeträgen zur Mindestalimentation zurückbleiben"
Was hat die Verfassungswidrige Besoldunge eingentlich immer mit der A10? Es waren inzwischen so einige Urteile, in welchen erst ab A11 überhaupt die Mindestalimentation erreicht wurde.
Ansonsten: Erschreckende Zahlen. Wüsste mal gerne warum die Klägerin 2023 zurückgezogen hat.
--- End quote ---
2020 bis 2022 hat die Klägerin leider verloren, da keine zeitnahe Geltendmachung. Vermutlich betrifft das auch 2023. Wenn man die Klage zurücknimmt, spart man ein bisschen Gerichtskosten.
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Berlin&Datum=30.11.2023&Aktenzeichen=26%20K%20649.23
Für 2020-2022
--- Zitat ---Die Kammer lehnt jedoch zeitlich unbegrenzte „Vorratsrechtsbehelfe“ ab. Die für den Dienstherrn noch hinreichend erkennbare Geltendmachung einer Unteralimentation auch für zukünftige Haushaltsjahre setzt voraus, dass die Höhe der Grundbesoldung in einem solchen künftigen Haushaltsjahr jedenfalls auch durch Besoldungsregelungen festgelegt ist, die zum Zeitpunkt der zukunftsgerichteten Geltendmachung der Unteralimentation durch den Beamten schon in Kraft waren. Mit anderen Worten: Sofern die Höhe der Grundbesoldung durch ein neues Besoldungsgesetz geändert wird, muss der Beamte seinen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation – sollte er ihn auch nach dem legislativen Tätigwerden weiterhin für verletzt halten – erneut gegenüber dem Dienstherrn geltend machen
--- End quote ---
Diese Ansicht scheint mir eine spezielle Ansicht der Kammer zu sein, bei anderen VGs ging es. Vielleicht gibt es ein Berufungsverfahren.
Ozymandias:
Halbes Jahr rum, leider noch nichts vom BVerfG. Wochenausblick ist mal wieder leer.
Hoffentlich nächstes Halbjahr.
Versuch:
--- Zitat von: Ozymandias am 21.06.2024 14:13 ---Halbes Jahr rum, leider noch nichts vom BVerfG. Wochenausblick ist mal wieder leer.
Hoffentlich nächstes Halbjahr.
--- End quote ---
Sagen wir nun seit 1,5 Jahren :(
Vertrauen in Politik und Rechtsstaat sinkt immer mehr
Paterlexx:
--- Zitat von: Ozymandias am 21.06.2024 14:13 ---Halbes Jahr rum, leider noch nichts vom BVerfG. Wochenausblick ist mal wieder leer.
Hoffentlich nächstes Halbjahr.
--- End quote ---
Ich verlink deinen Text hier, die nächsten 12 Jahre, alle halbe Jahr. :-)
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
[*] Previous page
Go to full version