Vielen Dank für den Hinweis auf das Urteil.
Es zeigt nochmals sehr eindrücklich auf, dass das Mindestabstandsgebot in allen sechs Jahren signifikant verletzt wurde, jeweils zwischen 26,25% und 30,37% (!). Ähnliches dürfte analog für alle anderen Besoldungskreise (und spätere Jahre) gelten.
Außerdem wird u.a. in Nummer 246 nochmals auf das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen hingewiesen:
"Da bestehende Abstände zwischen den Besoldungsgruppen Ausdruck der den Ämtern durch den Gesetzgeber zugeschriebenen Wertigkeiten sind, dürfen sie allerdings nicht infolge von Einzelmaßnahmen [...] nach und nach eingeebnet werden. Es besteht also ein Verbot schleichender Abschmelzung bestehender Abstände, welche außerhalb der weiterhin zulässigen gesetzgeberischen Neubewertung und Neustrukturierung stattfinden."
Somit dürfte offensichtlich sein, dass die Verletzung eben gerade NICHT durch die diversen Maßnahmen der Besoldungsgesetzgeber der letzten Jahre (Streichung unterer Gruppen, Einführung dubioser und exorbitanter Zuschläge, Abschmelzungsbeträge, Einbeziehung des Partnereinkommens, usw. usf.) geheilt werden kann.
Die einzige verfassungskonforme Lösung ist eine signifikante Anhebung ALLER Grundgehälter, um zum einen das Mindestabstandsgebot (zur Grundsicherung) und zum anderen das Abstandsgebot (zwischen den Besoldungsgruppen) einzuhalten bzw. wiederherzustellen.