Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2653888 times)

MoinMoin

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6315 am: 16.08.2024 12:38 »
Fand die Feststellung interessant, dass sich aus dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 V GG ergibt, dass bei (I) gleicher Tätigkeit, (II) gleicher Leistung, (III) gleicher Verantwortung und (IV) gleicher Arbeitslast auch eine gleiche Besoldung zu gewähren ist. Das wird hinsichtlich von Dienstpostenbündelungen bestimmt nochmal spannend (in meinem Geschäftsbereich machen Kolleg*innen von A 9 bis A 13 Z genau die gleiche Arbeit im gleichem Umfang).
Mal sehen ob da was draus wird. Dazu muss der A9er aber auch die gleiche Leistung wie der A13er erbringen.
Und auch wirklich die gleiche Tätigkeit und Verantwortung gegeben sein.
Bei uns wird die Zuteilung der Arbeit bei gebündelten Stellen nicht gleich gemacht, da bekommen die einen schon andere Fälle als die anderen.

HochlebederVorgang

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6316 am: 16.08.2024 12:58 »
Wenn die Arbeitsverteilung konstituierend sein soll für die Besoldung.... da bin ich mal auf eine wasserdichte
Regelung gespannt. Und wenn der 13er dauerkrank ist, helfen die anderen natürlich nicht aus.

MoinMoin

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6317 am: 16.08.2024 14:52 »
Wenn die Arbeitsverteilung konstituierend sein soll für die Besoldung.... da bin ich mal auf eine wasserdichte
Regelung gespannt. Und wenn der 13er dauerkrank ist, helfen die anderen natürlich nicht aus.
dann gibt es einen 13er VD  8)

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6318 am: 16.08.2024 18:18 »
VG Koblenz, 29.04.2024 - 5 K 1153/22.KO
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Koblenz&Datum=29.04.2024&Aktenzeichen=5%20K%201153%2F22

VG Koblenz, 29.04.2024 - 5 K 686/22.KO, 5 K 1153/22.KO
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Koblenz&Datum=29.04.2024&Aktenzeichen=5%20K%20686%2F22

Zur Frage der Verfassungswidrigkeit der Alimentation rheinland-pfälzischer Landesbeamter (hier: Besoldungsgruppen A7 und A8 in dem Zeitraum von 2012 bis 2021)

Pressemitteilung zum Urteil:
https://vgko.justiz.rlp.de//presse-aktuelles/pressemitteilungen/detail/besoldung-von-beamten-in-rheinland-pfalz-verfassungswidrig-vorlage-an-das-bundesverfassungsgericht

Jetzt Urteilsbegründung veröffentlicht

BeamterSH

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6319 am: 16.08.2024 21:30 »
Moin,
weiß jemand etwas zu den beiden Verfahren?

"Zwei Verfahren von Landesbeamten der Besoldungsgruppen A4 und A6 wurden Ende Mai 2024 im Wege eines Vergleichs zwischen den Beteiligten unstreitig beendet."

Quelle: https://vgko.justiz.rlp.de//presse-aktuelles/pressemitteilungen/detail/besoldung-von-beamten-in-rheinland-pfalz-verfassungswidrig-vorlage-an-das-bundesverfassungsgericht

LehrerinRLP

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6320 am: 19.08.2024 07:59 »
Moin,
weiß jemand etwas zu den beiden Verfahren?

"Zwei Verfahren von Landesbeamten der Besoldungsgruppen A4 und A6 wurden Ende Mai 2024 im Wege eines Vergleichs zwischen den Beteiligten unstreitig beendet."

Quelle: https://vgko.justiz.rlp.de//presse-aktuelles/pressemitteilungen/detail/besoldung-von-beamten-in-rheinland-pfalz-verfassungswidrig-vorlage-an-das-bundesverfassungsgericht

Es gehört wohl leider zum pfälzischen Modus vivendi, dass keinerlei Gewerkschaft auch nur irgend etwas zu solchen Verfahren Preis gibt. Der DBB ist an erster Stelle zu nennen, wenn es darum geht, keine Stellungnahmen zu veröffentlichen. Selbst auf Nachfrage kommt da nichts. Allein die GdP hält immer mal wieder mit Pressemitteilungen (allerdings sehr allgemein gehalten) auf dem Laufenden. So wurde zum Beispiel erklärt, dass man sich mit der Finanzministerin traf, diese darüber sprach, warum Verfahren nicht ruhend gestellt werden, diese Erklärung aber nicht veröffentlichte ... Siehe hier: https://www.gdp.de/rheinland-pfalz/de/stories/2024/07/besuch-bei-doris-ahnen

Dogmatikus

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6321 am: 19.08.2024 09:37 »
Auch ein NDA kann Teil des Vergleichs werden. Das würde erklären, warum man keine Einzelheiten preisgeben darf.

Magda

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6322 am: 19.08.2024 09:38 »
Bedeutet ein Vergleich, dass die Parteien sich monetär geeinigt haben und ggf. Schweigen vereinbart haben und der Dienstherr quasi dem Kläger für die Vergangenheit ein Sümmchen bezahlt hat und mit dem Vorteil aus dem Rechtstreit rausgeht, dass andere sich nicht auf die Entscheidung berufen können?

lotsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6323 am: 19.08.2024 10:21 »
Ich würde mindestens das Doppelte verlangen.

LehrerinRLP

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« Antwort #6324 am: 19.08.2024 14:38 »
Bedeutet ein Vergleich, dass die Parteien sich monetär geeinigt haben und ggf. Schweigen vereinbart haben und der Dienstherr quasi dem Kläger für die Vergangenheit ein Sümmchen bezahlt hat und mit dem Vorteil aus dem Rechtstreit rausgeht, dass andere sich nicht auf die Entscheidung berufen können?

Das ist im Bereich des Möglichen. Ein solcher Vergleich würde bedeuten, dass der Dienstherr sich sehr wohl bewusst ist, dass er nicht amtsangemessen besoldet, dies aber nicht öffentlich "erklärt/zugibt".

HochlebederVorgang

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6325 am: 19.08.2024 16:48 »
Vielleicht zahlt er aber auch einfach eine höhere Summe "unter Abwägung aller verfahrensrechtlichen Risiken ohne Wirkung eines Anerkenntnisses" oder so ähnlich etc.. Man muss ja auch immer die psychischen Belastungen berücksichtigen, die so ein langwieriges Verfahren und eine ungeklärte Rechtslage beherbergen....  ;D

Ozymandias

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« Antwort #6326 am: 19.08.2024 17:00 »
Bei den Vergleichen seitens von Behörden wird oft eher der Kläger über den Tisch gezogen.
Kostenaufhebung, etc. dann spart man sich die Verfahrenskosten des Klägers. Unabhängig davon ob der Betrag stimmt oder nicht.

NordWest

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6327 am: 19.08.2024 18:52 »
Bei den Vergleichen seitens von Behörden wird oft eher der Kläger über den Tisch gezogen.
Kostenaufhebung, etc. dann spart man sich die Verfahrenskosten des Klägers. Unabhängig davon ob der Betrag stimmt oder nicht.

Ich würde eher davon ausgehen, dass das Land die aussichtsreichsten Fälle "weggekauft" hat, da diese die gefährlichsten und teuersten wären, wenn es zu einem Urteil kommen würde. Dementsprechend dürfte das für die Kläger individuell sehr attraktiv gewesen sein. Schade, dass sie den Nutzen der Allgemeinheit dabei offenbar nicht weiterverfolgt haben angesichts des persönlichen Glücks - andererseits angesichts der Jahrzehnte dauernden Verfahren nicht ohne gewisses Verständnis, denn man lebt bekanntlich nur einmal.

Malkav

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6328 am: 19.08.2024 19:31 »


Ich würde eher davon ausgehen, dass das Land die aussichtsreichsten Fälle "weggekauft" hat, da diese die gefährlichsten und teuersten wären, wenn es zu einem Urteil kommen würde.

Bei jeder anderen Streitigkeit würde ich das auch vermuten. Aber 2 Abs. 2 S. 1 LBesG RLP erklärt solche Vergleiche als unwirksam. Mir fehlt wohl einfach schlicht die Fantasie dafür, mir einen Weg auszudenken, wie das Land die Kläger ohne Rechtsfehler „gekauft“ haben könnte. Es würde wohl gegen Treu & Glauben verstoßen, wenn das Land einen offensichtlich unwirksamen Vergleich schließen würde. Hat jemand rechtliche Ideen, was da gelaufen sein könnte?

Gerade in diesen Besoldungsgruppen will ich den Klägern individuell gar keinen Vorwurf machen und auch jeder Anwalt hätte eine Annahme des Vergleichs ausdrücklich empfehlen müssen, wenn die Höhe passt.

Ozymandias

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« Antwort #6329 am: 19.08.2024 20:05 »
Für Anwälte ist es häufig mehr Geld (Vergleichsgebühr) und weniger Arbeit.
Egal, ob gerecht oder für den Mandanten 100% optimal.