Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2654060 times)

HansGeorg

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6345 am: 26.08.2024 11:54 »
1. Jeder der jetzt in der Verantwortung ist, wird es nicht mehr sein, wenn es zum Problem wird. Also interessiert es keine Sau.
2. Wenn es dann soweit ist, werden sich alle einen Grinsen, weil du keine Zinsen darauf bekommst und da nur knapp 15% geklagt haben dabei massiv Geld gespart wurde.
3. Ist es dann eine unvorhersehbare Notsituation und es wird garantiert ein Sondervermögen gebildet werden können.
4. Das BVerfG hat schon mehrfach festgestellt, dass der Staat kein Einnahmenproblem sondern ein Ausgabenproblem hat. Sprich: Der Staat hat grundsätzlich immer genug Geld, davon ist auszugehen (siehe auch die Cum-Ex (Nicht) Verfolgung).

Reisinger850

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6346 am: 26.08.2024 18:21 »
@Atzinator
Na ja... letztendlich zahlen die Länder und der Bund dann halt brutto 40% mehr, davon geht auch ein Teil wieder zurück an Steuern und es gelangt mehr Geld in den Wirtschaftskreislauf. Und du musst es ja ganz anders sehen- der Dienstherr spart doch jährlich diese etlichen Milliarden durch diesen Illegalen Mist. Es ist ja nicht so, dass 4.000 € ein lächerlich hohes Gehalt für einen Polizisten darstellen, ganz im Gegenteil. Es steht uns allen mehr zu!

Wenn 20 Mrd im Haushalt dafür fehlen, dann muss halt an anderer Ecke gespart werden. Dass es mit den Nachzahlungen gut klappt, bekam ich vor zwei Jahren mit, als Kollegen mit Kindern in NRW schöne 10k nachgezahlt bekamen und ich nur blöd geguckt habe. Also bitte, liebes BverG- kommt eurer Funktion nach! Von mir aus kann mein Dienstherr finanziell ausbluten, solange ich nach geltendem Recht besoldet werde
« Last Edit: 26.08.2024 18:29 von Reisinger850 »

Zugroaster

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6347 am: 27.08.2024 09:21 »
Im Gegensatz zu Taigawolf sehe ich daher am weit entfernten Horizont eine Verbesserung kommen. Bis dahin schreibe ich jährlich kurz vor Weihnachten an meinen Dienstherrn weiterhin einen Widerspruch, um die Verjährung zu hemmen.

Ein bisschen spät, ich weiß, aber ich hab hier eine Weile nicht mehr mitgelesen:

Was macht dein Brötchengeber denn mit deinen Widersprüchen? Meiner wurde für die letzten Jahre im Januar abgewiesen und damit war das Thema durch.

Versuch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6348 am: 27.08.2024 10:49 »
Im Gegensatz zu Taigawolf sehe ich daher am weit entfernten Horizont eine Verbesserung kommen. Bis dahin schreibe ich jährlich kurz vor Weihnachten an meinen Dienstherrn weiterhin einen Widerspruch, um die Verjährung zu hemmen.

Ein bisschen spät, ich weiß, aber ich hab hier eine Weile nicht mehr mitgelesen:

Was macht dein Brötchengeber denn mit deinen Widersprüchen? Meiner wurde für die letzten Jahre im Januar abgewiesen und damit war das Thema durch.
Warum?
Dann klagt.man dagegen...

Rentenonkel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6349 am: 27.08.2024 10:52 »

Was macht dein Brötchengeber denn mit deinen Widersprüchen? Meiner wurde für die letzten Jahre im Januar abgewiesen und damit war das Thema durch.

Meiner stellt die Widersprüche ruhend und verzichtet auf die Einrede der Verjährung.

Zugroaster

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6350 am: 27.08.2024 10:54 »
Im Gegensatz zu Taigawolf sehe ich daher am weit entfernten Horizont eine Verbesserung kommen. Bis dahin schreibe ich jährlich kurz vor Weihnachten an meinen Dienstherrn weiterhin einen Widerspruch, um die Verjährung zu hemmen.

Ein bisschen spät, ich weiß, aber ich hab hier eine Weile nicht mehr mitgelesen:

Was macht dein Brötchengeber denn mit deinen Widersprüchen? Meiner wurde für die letzten Jahre im Januar abgewiesen und damit war das Thema durch.
Warum?
Dann klagt.man dagegen...

Das war der indirekte Ausfluss meiner Frage....ob Rentenonkels Widersprüche abgelehnt und diese Ablehnungen dann per Klage beantwortet wurden. Ich hab weder einen Rechtsschutz, noch Zeit und Nerv hier selbst Klagen zu verfassen, die dann aus den unterschiedlichsten Formfehlern abgelehnt werden.

Insofern erfülle ich voll und ganz die Erwartungen/Hoffnungen des Dienstherren, das ist mir bewusst.

Meine nächste Frage wäre, ob nicht das AZ eines einzelnen Klagefalls schon reichen müsste, um meinen Widerspruch ruhend zu stellen und das Urteil in diesem Fall abzuwarten?! Ab wann ist das möglich, oder sogar geboten?

Man merkt - ich komme nicht aus der juristischen Ecke.  ;)

Edit:
Gerade die Antwort von Rentenonkel gelesen, danke.

LehrerinRLP

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6351 am: 27.08.2024 21:51 »
Meiner stellt die Widersprüche ruhend und verzichtet auf die Einrede der Verjährung.
[/quote]

Um welchen Dienstherrn handelt es sich da?

Schlaubi

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6352 am: 27.08.2024 21:53 »
Ist dieses Jahr noch ein Urteil zu NDS zu erwarten?

Reisinger850

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6353 am: 28.08.2024 07:20 »
Meiner stellt die Widersprüche ruhend und verzichtet auf die Einrede der Verjährung.

Um welchen Dienstherrn handelt es sich da?
[/quote]

So verfährt NRW bei den bisher 100.000+ Wiedersprüchen. NRW ist sowieso ein Musterbeispiel für die rechtswidrigen Auswüchse der Besoldung...

Frecher exorbitanter Familienzuschlag im vierstelligen Bereich bei bereits zwei Kindern möglich, Ortszuschläge nur für Familien, Erhöhungen der Grundbesoldung stets unter Bürgergeldniveau, Partnereinkommen wird diskutiert. Mein Dienstherr sollte sich schämen, einfach widerlich, sie nehmen alles mit, was einen nur wütend machen kann.

Von Optendrenk über Lienenkämper
Zu Hannelore Kraft, alle abstoßend.
« Last Edit: 28.08.2024 07:27 von Reisinger850 »

Versuch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6354 am: 28.08.2024 14:33 »
Im Gegensatz zu Taigawolf sehe ich daher am weit entfernten Horizont eine Verbesserung kommen. Bis dahin schreibe ich jährlich kurz vor Weihnachten an meinen Dienstherrn weiterhin einen Widerspruch, um die Verjährung zu hemmen.

Ein bisschen spät, ich weiß, aber ich hab hier eine Weile nicht mehr mitgelesen:

Was macht dein Brötchengeber denn mit deinen Widersprüchen? Meiner wurde für die letzten Jahre im Januar abgewiesen und damit war das Thema durch.
Warum?
Dann klagt.man dagegen...

Das war der indirekte Ausfluss meiner Frage....ob Rentenonkels Widersprüche abgelehnt und diese Ablehnungen dann per Klage beantwortet wurden. Ich hab weder einen Rechtsschutz, noch Zeit und Nerv hier selbst Klagen zu verfassen, die dann aus den unterschiedlichsten Formfehlern abgelehnt werden.

Insofern erfülle ich voll und ganz die Erwartungen/Hoffnungen des Dienstherren, das ist mir bewusst.

Meine nächste Frage wäre, ob nicht das AZ eines einzelnen Klagefalls schon reichen müsste, um meinen Widerspruch ruhend zu stellen und das Urteil in diesem Fall abzuwarten?! Ab wann ist das möglich, oder sogar geboten?

Man merkt - ich komme nicht aus der juristischen Ecke.  ;)

Edit:
Gerade die Antwort von Rentenonkel gelesen, danke.

Dass man dann nicht einen Kleinstbetrag für einen Anwalt investiert, da man fast sicher mind. 6.000 Euro pa zurückbekommen würde, erschließt sich für mich nicht mal ansatzweise...

Malkav

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6355 am: 29.08.2024 09:03 »
Nächste Runde in SH:

Am 27.08. traf sich der dortige dbb-Vorsitzende mit der neuen Finanzministerin (https://www.dbb-sh.de/aktuelles/news/trifft-offenes-gespraech-auf-geschlossene-kasse/) und auf der Homepage werden am nächsten Tag Musterwiderspruch und Übersicht zu den Verfahrensschritten veröffentlich (https://www.dbb-sh.de/aktuelles/news/hindernisse-bei-absicherung-eventueller-ansprueche/).

Ich glaube, mit den veröffentlichten Infos und dem engen zeitlichen Zusammenhang kann sich jeder den Inhalt und Verlauf des Gespräches ausmalen.

Also ich wurde von meiner Gewerkschaft aus dem Dachverband für den 04.09. zur Infoveranstaltung per ViKo (Titel "Alimentation? Widerspruch? Klage?") geladen. Mal schauen, was da kommt. Letztes Jahr gab er Klagemuster und Musterwidersprüche für 2022. Man ist also bemüht und scheitert aktuell scheinbar an der Behäbigkeit des BVerfG.

Dass das VG Schleswig alle Alimentatiosnverfahren ruhend stellt, bis über die Verfassungsbeschwerde entschieden ist, mag  für dieindividuellen Beamten ja gut sein (so ist das Risiiko in die zweite Instanz mit Anwaltszwang zu müssen viel geringer), ist aber ein echter Hemmschuh auf dem Weg zum hiesigen LVerfG wie in BW.

HansGeorg

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6356 am: 29.08.2024 09:08 »
Kurze Frage: Ich bin in diesem Jahr sowohl Besoldungsempfänger gewesen als auch nun Versorgungsempfänger. Kann ich das beides in einem Widerspruch machen oder muss ich zwei einreichen? Gibt es für den Bereich Versorgung auch Muster oder kann ich die Argumentation Analog zur zum Bereich Besoldung aufsetzen?

@Malkav: Welche Gewerkschaft ist denn in SH für den Bereich Verwaltung empfehlenswert?

Versuch

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« Antwort #6357 am: 29.08.2024 09:28 »
Nächste Runde in SH:

Am 27.08. traf sich der dortige dbb-Vorsitzende mit der neuen Finanzministerin (https://www.dbb-sh.de/aktuelles/news/trifft-offenes-gespraech-auf-geschlossene-kasse/) und auf der Homepage werden am nächsten Tag Musterwiderspruch und Übersicht zu den Verfahrensschritten veröffentlich (https://www.dbb-sh.de/aktuelles/news/hindernisse-bei-absicherung-eventueller-ansprueche/).

Ich glaube, mit den veröffentlichten Infos und dem engen zeitlichen Zusammenhang kann sich jeder den Inhalt und Verlauf des Gespräches ausmalen.

Also ich wurde von meiner Gewerkschaft aus dem Dachverband für den 04.09. zur Infoveranstaltung per ViKo (Titel "Alimentation? Widerspruch? Klage?") geladen. Mal schauen, was da kommt. Letztes Jahr gab er Klagemuster und Musterwidersprüche für 2022. Man ist also bemüht und scheitert aktuell scheinbar an der Behäbigkeit des BVerfG.

Dass das VG Schleswig alle Alimentatiosnverfahren ruhend stellt, bis über die Verfassungsbeschwerde entschieden ist, mag  für dieindividuellen Beamten ja gut sein (so ist das Risiiko in die zweite Instanz mit Anwaltszwang zu müssen viel geringer), ist aber ein echter Hemmschuh auf dem Weg zum hiesigen LVerfG wie in BW.
Was meinst du mit BW?

Das dortige System ist auch hochgradig verfassungswidrig.
Bitte nicht so einen Murks als Vorbild nehmen

Finanzer

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« Antwort #6358 am: 29.08.2024 09:46 »
Nächste Runde in SH:

Am 27.08. traf sich der dortige dbb-Vorsitzende mit der neuen Finanzministerin (https://www.dbb-sh.de/aktuelles/news/trifft-offenes-gespraech-auf-geschlossene-kasse/) und auf der Homepage werden am nächsten Tag Musterwiderspruch und Übersicht zu den Verfahrensschritten veröffentlich (https://www.dbb-sh.de/aktuelles/news/hindernisse-bei-absicherung-eventueller-ansprueche/).

Ich glaube, mit den veröffentlichten Infos und dem engen zeitlichen Zusammenhang kann sich jeder den Inhalt und Verlauf des Gespräches ausmalen.

Also ich wurde von meiner Gewerkschaft aus dem Dachverband für den 04.09. zur Infoveranstaltung per ViKo (Titel "Alimentation? Widerspruch? Klage?") geladen. Mal schauen, was da kommt. Letztes Jahr gab er Klagemuster und Musterwidersprüche für 2022. Man ist also bemüht und scheitert aktuell scheinbar an der Behäbigkeit des BVerfG.

Dass das VG Schleswig alle Alimentatiosnverfahren ruhend stellt, bis über die Verfassungsbeschwerde entschieden ist, mag  für dieindividuellen Beamten ja gut sein (so ist das Risiiko in die zweite Instanz mit Anwaltszwang zu müssen viel geringer), ist aber ein echter Hemmschuh auf dem Weg zum hiesigen LVerfG wie in BW.
Was meinst du mit BW?

Das dortige System ist auch hochgradig verfassungswidrig.
Bitte nicht so einen Murks als Vorbild nehmen

Es geht nicht um die Besoldung in BW (welche natürlich völliger Murks ist), sondern um den Parallelen Klageweg. In BW und in SH wird versucht die Landesverfassungsgerichte mit dem Sachverhalt zu befassen. Die Ruhestellung des VG Schleswig hemmt dies, während in BW keine Ruhestellung erfolgte und somit das Landesverfassungsgericht zeitnah damit befasst werden kann.

Malkav

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« Antwort #6359 am: 29.08.2024 10:02 »
Was meinst du mit BW?

Nicht das Gesetz als Vorbild!

Ich meinte das Vorgehen der Verwaltungsgerichte in BW Verstöße gegen Art. 33 V GG als unmittelbare Verletzung der Landesverfassung (über die entsprechende Verweisung in der LVerf auf die Grundrechte des GG) dem Landesverfassungsgericht vorzulegen und so das überlastete Bundesverfassungsgericht mit seinen unerträglichen Bearbeitungszeiten zu umgehen (wie bereits 2018 von Stuttmann gefordert).

Das VG Hamburg würde das wohl auch sehr gerne machen (und hat es in seinem Beschluss aus 2021 auch ausdrücklich geprüft), aber die dortige Landesverfassung enthält (anders als in BW und SH) keine Verweisung auf die Rechte des Grundgesetzes.

Spannend wird das Hauen und Stechen, wenn das LVerfG SH 2025 feststellen sollte "Anrechnung Partnereinkommen verstößt gegen Art. 3 LVerf SH i.V.m. Art. 33 V GG" und das BVerfG in einem Fall z.B. aus Hamburg 2026 sagen sollte "Anrechung Partnereinkommen geht."

Wäre der Besoldungsgesetzgeber SH dann in seinem Rechtskreis weiterhin an die (mit Gesetzeskraft auf Ebene eines Landesgesetzes ergangene) Entscheidung vom LVerfG uas 2025 gebunden, oder wäre diese Entscheidung dann wegen der anders lautenden Entscheidung aus Karlsruhe 2026 (mit der Qualität eines Bundesgesetzes) obsolet? Grundsätzlich sind es ja getrennte Rechtsräume, aber beide beziehen sich auf die selbe Norm des GG nur einmal als unmittelbares Bundesrecht und einmal als mittelbares Landesrecht. Zu Gunsten des Bürgers müsste es den Landesverfassungsgerichten doch eigentlich möglich sein die Grundrechte/ grundrechtsgleichen Individualrechte stärker auszugestalten als das BVerfG, halt nur nicht schwächer. Ich sehe da schon echtes Konfliktpotenzial .... erinnert alles ein wenig an den Dreiklang BVerfG, EuGH und EGMR mit all seinen Irrungen und Wirrungen, aber diesmal mit 17 statt drei Mitspielern.