Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2715753 times)

Versuch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6360 am: 29.08.2024 15:55 »
Nächste Runde in SH:

Am 27.08. traf sich der dortige dbb-Vorsitzende mit der neuen Finanzministerin (https://www.dbb-sh.de/aktuelles/news/trifft-offenes-gespraech-auf-geschlossene-kasse/) und auf der Homepage werden am nächsten Tag Musterwiderspruch und Übersicht zu den Verfahrensschritten veröffentlich (https://www.dbb-sh.de/aktuelles/news/hindernisse-bei-absicherung-eventueller-ansprueche/).

Ich glaube, mit den veröffentlichten Infos und dem engen zeitlichen Zusammenhang kann sich jeder den Inhalt und Verlauf des Gespräches ausmalen.

Also ich wurde von meiner Gewerkschaft aus dem Dachverband für den 04.09. zur Infoveranstaltung per ViKo (Titel "Alimentation? Widerspruch? Klage?") geladen. Mal schauen, was da kommt. Letztes Jahr gab er Klagemuster und Musterwidersprüche für 2022. Man ist also bemüht und scheitert aktuell scheinbar an der Behäbigkeit des BVerfG.

Dass das VG Schleswig alle Alimentatiosnverfahren ruhend stellt, bis über die Verfassungsbeschwerde entschieden ist, mag  für dieindividuellen Beamten ja gut sein (so ist das Risiiko in die zweite Instanz mit Anwaltszwang zu müssen viel geringer), ist aber ein echter Hemmschuh auf dem Weg zum hiesigen LVerfG wie in BW.
Was meinst du mit BW?

Das dortige System ist auch hochgradig verfassungswidrig.
Bitte nicht so einen Murks als Vorbild nehmen

Es geht nicht um die Besoldung in BW (welche natürlich völliger Murks ist), sondern um den Parallelen Klageweg. In BW und in SH wird versucht die Landesverfassungsgerichte mit dem Sachverhalt zu befassen. Die Ruhestellung des VG Schleswig hemmt dies, während in BW keine Ruhestellung erfolgte und somit das Landesverfassungsgericht zeitnah damit befasst werden kann.

O.k.
Danke.

Verwaltungsgedöns

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6361 am: 01.09.2024 16:27 »
Eine Laienfrage:
Wenn z. B. das BVerfG entscheidet, dass eine A8 Besoldung in NRW verfassungswidrig zu niedrig ausgefallen ist und NRW deswegen nachzahlt und (wieder verfassungswidrig) "nachbessert", ist dann zu erwarten, dass andere Bundesländer für ihre A8er ebenfalls tätig werden? Oder wartet jedes Bundesland sein eigenes Urteil ab?

Dogmatikus

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6362 am: 01.09.2024 17:57 »
Jedes Bundesland wartet ab, weil keines auch nur einen Cent mehr zahlen möchte als es selbst gerichtlich verpflichtet wird.

Verwaltungsgedöns

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6363 am: 01.09.2024 18:34 »
Das habe ich befürchtet. Ich denke mein Bundesland kommt vor 2026 nicht dran. Aber ist denn zu erwarten, dass das BVerfG überhaupt konkrete Summen beziffert? Ich dachte, sie stellen höchstrichterlich fest, dass es zu niedrig war und dann denkt sich der Gesetzgeber das nächste lustige Besoldungsgesetz aus und wir drehen uns wieder über 10 Jahre im Kreis. Zumal ja auch nur für eine bestimme Besoldubgsgruppe mit spezifischer Erfahrungsstufe entschieden wird, oder?

LehrerBW

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6364 am: 02.09.2024 00:38 »
Ganz so ist es nicht.
Das Bundesverfassungsgericht wird ja Parameter zur verfassungsgemäßen Besoldung aufstellen auf die sich dann jeder Beamter jedes Bundeslandes berufen kann und er wird bei einer Klage recht bekommen.
Wobei das dann nicht auf die Besoldungsstufe ankommt....denn ein A8er in NRW ist weniger als ein A8er in BY

Wenn allerdings das Bundesverfassungsgericht das Doppelverdienermodel, oder nach oben abschmelzende Beträge zur amtsangemessenen Besoldung eines Bundeslandes verwirft, dann ist das in allen anderen Bundesländern ebenso gültig.

NordWest

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6365 am: 02.09.2024 04:55 »
Wenn allerdings das Bundesverfassungsgericht das Doppelverdienermodel, oder nach oben abschmelzende Beträge zur amtsangemessenen Besoldung eines Bundeslandes verwirft, dann ist das in allen anderen Bundesländern ebenso gültig.

Eigentlich. Zumindest Hamburg interessieren die klaren Vorgaben des BVerfG zur Berechnung der Heiz- und Wohnkosten bspw. allerdings anscheiennd nicht die Bohne...

Verwaltungsgedöns

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6366 am: 02.09.2024 10:20 »
Wenn allerdings das Bundesverfassungsgericht das Doppelverdienermodel, oder nach oben abschmelzende Beträge zur amtsangemessenen Besoldung eines Bundeslandes verwirft, dann ist das in allen anderen Bundesländern ebenso gültig.

Eigentlich. Zumindest Hamburg interessieren die klaren Vorgaben des BVerfG zur Berechnung der Heiz- und Wohnkosten bspw. allerdings anscheiennd nicht die Bohne...

Ja genau. Das ist das Problem. Es wird gesagt: Wir zahlen nur nach Gesetz. Das Gesetz wurde an die aktuelle Rechtsprechung angepasst. Nun ist alles rechtmäßig und wenn ihr wollt, fangt doch wieder ganz vorne an.

Versuch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6367 am: 02.09.2024 11:30 »
Wenn allerdings das Bundesverfassungsgericht das Doppelverdienermodel, oder nach oben abschmelzende Beträge zur amtsangemessenen Besoldung eines Bundeslandes verwirft, dann ist das in allen anderen Bundesländern ebenso gültig.

Eigentlich. Zumindest Hamburg interessieren die klaren Vorgaben des BVerfG zur Berechnung der Heiz- und Wohnkosten bspw. allerdings anscheiennd nicht die Bohne...

Ja genau. Das ist das Problem. Es wird gesagt: Wir zahlen nur nach Gesetz. Das Gesetz wurde an die aktuelle Rechtsprechung angepasst. Nun ist alles rechtmäßig und wenn ihr wollt, fangt doch wieder ganz vorne an.
Und welche Möglichkeiten gibt es dagegen?

Finanzer

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6368 am: 02.09.2024 11:45 »
Wenn allerdings das Bundesverfassungsgericht das Doppelverdienermodel, oder nach oben abschmelzende Beträge zur amtsangemessenen Besoldung eines Bundeslandes verwirft, dann ist das in allen anderen Bundesländern ebenso gültig.

Eigentlich. Zumindest Hamburg interessieren die klaren Vorgaben des BVerfG zur Berechnung der Heiz- und Wohnkosten bspw. allerdings anscheiennd nicht die Bohne...

Ja genau. Das ist das Problem. Es wird gesagt: Wir zahlen nur nach Gesetz. Das Gesetz wurde an die aktuelle Rechtsprechung angepasst. Nun ist alles rechtmäßig und wenn ihr wollt, fangt doch wieder ganz vorne an.
Und welche Möglichkeiten gibt es dagegen?

Auf lange Sicht? Das Bundesverfassungsgericht schränkt die Möglichkeiten der Besoldungsgeber immer weiter ein, sodass wir irgendwann in diesem Bereich tatsächlich bei einer negativen Gesesetzgebungskompetenz angekommen sind.

Auf kurze Sicht? Ein Umdenken der handelnden Personen.... Also keine Änderung auf kurzer Sicht.

Zugroaster

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6369 am: 02.09.2024 13:22 »
Dass man dann nicht einen Kleinstbetrag für einen Anwalt investiert, da man fast sicher mind. 6.000 Euro pa zurückbekommen würde, erschließt sich für mich nicht mal ansatzweise...

Entschuldigung, aber da musste ich jetzt doch leicht schmunzeln.

Fast sicher 6.000 p.a.? Definiere fast. Und die Berechnung.
Und dann fehlt noch die Info "wann".

Erschließen muss es sich dir nicht, aber mit Sicherheit bin ich nicht der einzige, dem Zeit und Nerv dafür fehlen sich um einen Anwalt zu kümmern, ihn zu bezahlen und das dann jahrzehntelang nebenher laufen zu haben.  ;)

qou

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6370 am: 02.09.2024 13:44 »
Dass man dann nicht einen Kleinstbetrag für einen Anwalt investiert, da man fast sicher mind. 6.000 Euro pa zurückbekommen würde, erschließt sich für mich nicht mal ansatzweise...

Entschuldigung, aber da musste ich jetzt doch leicht schmunzeln.

Fast sicher 6.000 p.a.? Definiere fast. Und die Berechnung.
Und dann fehlt noch die Info "wann".

Erschließen muss es sich dir nicht, aber mit Sicherheit bin ich nicht der einzige, dem Zeit und Nerv dafür fehlen sich um einen Anwalt zu kümmern, ihn zu bezahlen und das dann jahrzehntelang nebenher laufen zu haben.  ;)

Die erste Instanz ist ein Anwalt vor dem Verwaltungsgericht nicht notwendig und man kann sich selbst um die Angelegenheit kümmern.
In der überwältigenden Mehrheit werden die Klagen ruhend gestellt und ab diesem Zeitpunkt fällt auch keine weitere Arbeit mehr an.
Das sind ungefähr 3-4 Briefe arbeit.

Die 6000€/Jahr ergeben sich aus den Hochrechnungen, die es irgendwo in diesem Forum mal gab.
Natürlich hängt es vom Einzelfall ab wie viel es tatsächlich sein wird.

Ich habe auch lange überlegt, bin inzwischen aber extrem glücklich, dass ich geklagt habe und meine Ansprüche gesichert habe.

Für 2024 werde ich auch nicht zögern Klage einzureichen, sollte meinem Widerspruch (mit hoher Wahrscheinlichkeit) nicht stattgegeben werden.
« Last Edit: 02.09.2024 13:52 von qou »

Zugroaster

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« Antwort #6371 am: 02.09.2024 15:09 »
Die erste Instanz ist ein Anwalt vor dem Verwaltungsgericht nicht notwendig und man kann sich selbst um die Angelegenheit kümmern.
In der überwältigenden Mehrheit werden die Klagen ruhend gestellt und ab diesem Zeitpunkt fällt auch keine weitere Arbeit mehr an.
Das sind ungefähr 3-4 Briefe arbeit.

Das ist dann natürlich bitter, das war mir nicht bewusst. Zumal ich mir bei der komplexen Thematik auch gar nicht unbedingt zutrauen würde/zugetraut hätte, die Klage so einzureichen, dass sie zulässig ist - sei es förmlich oder inhaltlich.

Aber ok, dann werde ich das für 2024 auf jeden Fall mal so angehen. Danke für die Info.

Nachtrag:
Das sind eigentlich Infos, die ich mir von einer Gewerkschaft erwarten würde....  ::)

Solitair

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« Antwort #6372 am: 02.09.2024 15:12 »


Die erste Instanz ist ein Anwalt vor dem Verwaltungsgericht nicht notwendig und man kann sich selbst um die Angelegenheit kümmern.
In der überwältigenden Mehrheit werden die Klagen ruhend gestellt und ab diesem Zeitpunkt fällt auch keine weitere Arbeit mehr an.
Das sind ungefähr 3-4 Briefe arbeit.

Muss man da nicht einen konkreten Antrag stellen? Also darlegen, warum genau de Besoldung zu niedrig ist und wie hoch sie sein müsste? Das zu formulieren dürfte für die meisten nicht so einfach sein, wenn kein juristischer Hintergrund vorliegt. Oder reicht es einfach zu sagen, sie ist zu niedrig?

Jimbo

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« Antwort #6373 am: 02.09.2024 15:14 »
Hier wäre es wirklich toll einen Extra Thread zu haben der mit einer genauen "Anleitung" Schritt für Schritt beginnt, wie man als Otto-Normal-Beamter den Klageweg beschreitet, inkl. ggfls. Vorlage von einer Muster-Klageschrift die man entsprechend abändern kann.

Denn ich stehe hier wie der Ochs vorm Berg und viele andere bestimmt auch und es wäre wesentlich leichter wenn man wüsste wo und wie man ansetzten muss :)