Beamte und Soldaten > Beamte der Länder und Kommunen

[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

<< < (14/1552) > >>

was_guckst_du:
...da ich weder die Zeit umd Lust habe, mir die teilweise ellenlangen Ergüsse zum Thema (die dann auch oft nur Wiederholungen enthalten) durchzulesen, ist mir erst heute aufgefallen, dass ich dort in einem Absatz direkt angesprochen werde...

...also nochmal...jeder, der meint Widerspruch einlegen zu müssen, soll das tun...ich will niemanden davon abhalten...gleichwohl bin ich nach wie vor der Überzeugung, dass die Einlegung von Widersprüchen nur sinnvoll ist, wenn man selbst zum betroffenen Personenkreis gehört...und zu diesem Personenkreis gehört nunmal nicht jeder x-beliebige Beamte sondern nur die Beamten mit drei und mehr Kindern...

...um dies zu erkennen, braucht es keine pseudowissenschaftliche Abhandlungen oder etwaige juristische Argumente...es reicht, wenn man die Anzahl seiner berücksichtigungsfähigen Kinder kennt...

SwenTanortsch:

--- Zitat von: was_guckst_du am 01.08.2020 14:51 ---...da ich weder die Zeit umd Lust habe, mir die teilweise ellenlangen Ergüsse zum Thema (die dann auch oft nur Wiederholungen enthalten) durchzulesen, ist mir erst heute aufgefallen, dass ich dort in einem Absatz direkt angesprochen werde...

...also nochmal...jeder, der meint Widerspruch einlegen zu müssen, soll das tun...ich will niemanden davon abhalten...gleichwohl bin ich nach wie vor der Überzeugung, dass die Einlegung von Widersprüchen nur sinnvoll ist, wenn man selbst zum betroffenen Personenkreis gehört...und zu diesem Personenkreis gehört nunmal nicht jeder x-beliebige Beamte sondern nur die Beamten mit drei und mehr Kindern...

...um dies zu erkennen, braucht es keine pseudowissenschaftliche Abhandlungen oder etwaige juristische Argumente...es reicht, wenn man die Anzahl seiner berücksichtigungsfähigen Kinder kennt...

--- End quote ---

Nun gut, das ist die nächste deutliche Antwort.

Ohne nun erneut unendlich lang zu werden. Wie schon dargestellt, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem aktuellen Beschluss die Mindestalimentation der A-Besoldungsordnung im letzten von ihm betrachteten Jahr (2015) für das Land Berlin auf 33.651,02 € festgelegt (Beschluss vom 04.05.2020 - 2 BvL 4/18 - Rn. 154; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html). Auf dieser Grundlage muss der Berliner Senat nun die vom Gericht als verfassungswidrig beurteilte R-Besoldung neu bestimmen.

Der Bund - als einer der deutschen Höchstbesolder - hat in der Begründung des aktuellen Besoldungsgesetzes für das Jahr 2018 eine reale Mindestalimentationshöhe von 29.037,- Euro ausgewiesen, die er also seinen Beamten in der Eingangsstufe der untersten Besoldungsgruppe im Kalenderjahr 2018 gewährt hat (vgl. die Begründung im "Entwurf eines Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2018/2019/2020", S. 48; https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzestexte/DE/bbvanpg_2018_2019.html).

2018 hat der Bund seinen Beamten folglich eine netto 4.614,02 € niedrigere Mindestalimentation gewährt (und ist davon ausgegangen, dass das verfassungskonform ist), als sie nun für Berlin für das Jahr 2015 vom Bundesverfassungsgericht als Minimum beschlossen worden ist.

Auch auf Grundlage dieser Zahlen muss jeder selbst wissen, was er wie sieht und wie er handelt, denke ich.

Big T:
Hallo. Also entledigt man sich nicht relativ einfach den genannten Ansprüchen indem man sowohl den einfachen als auch den mittleren dienst wegstreicht? Und beim gehobenen Dienst wird das gehalt a bissl angepasst. Die einfachen aufgaben werden sich dann wegdigitalisieren bzw. dem tarifangestellten überlassen..

??????

Spreche aus der Berliner Finanzverwaltung

SwenTanortsch:

--- Zitat von: Big T am 01.08.2020 23:14 ---Hallo. Also entledigt man sich nicht relativ einfach den genannten Ansprüchen indem man sowohl den einfachen als auch den mittleren dienst wegstreicht? Und beim gehobenen Dienst wird das gehalt a bissl angepasst. Die einfachen aufgaben werden sich dann wegdigitalisieren bzw. dem tarifangestellten überlassen..

??????

Spreche aus der Berliner Finanzverwaltung

--- End quote ---

"Bei der Umsetzung der aus Artikel 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflichten zur amtsangemessenen Alimentation besitzt der Gesetzgeber", wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich wortgleich formuliert, "einen weiteren Entscheidungsspielraum [...]. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung" (vgl. beispielsweise im aktuellen Beschluss vom 04.05. - 2 Bvl 4/18 - Rn. 26). Er muss dabei innerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung "das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der Entwicklung der allgemeinen  wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen" (ebd.).

Insofern steht es ihm tatsächlich frei, die jeweilige Besoldungsordnung im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung (die mit Blick auf das Besoldungsrecht von den bisherigen und von den Besoldungsgesetzgebern also zu beachtenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgericht ausgekleidet worden ist) zu verändern. Deshalb ist es ihm offensichtlich tatsächlich möglich, die untersten Besoldungsruppen in der A-Besoldungsordnung zu streichen - insbesondere, wenn diese gar nicht mehr besetzt sind. Das hat beispielsweise im letzten Jahr Niedersachsen vollzogen, indem es die nicht mehr besetzten Besoldungsgruppen A 2 und A 3 ersatzlos gestrichen hat (da sie nicht mehr besetzt waren, war davon niemand betroffen) und die vier (ich glaube es waren vier; ich schreibe hier aus dem Gedächtnis) Kollegen der Besoldungsgruppe A 4 nach A 5 überleitete. Seitdem stellt in Niedersachsen die Besoldungsgruppe A 5 die unterste Besoldungsgruppe dar. Dieses Vorgehen dürfte noch verfassungskonform gewesen sein.

Jedoch kann ein Besoldungsgesetzgeber ein solches Vorgehen innerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung nicht willkürlich vollziehen; denn insgesamt muss er dabei die sog. "Wertigkeit des Amts" beachten, was das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung (dem Abstandgebots wies das Bundesverfassungsgericht 2017 als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums Verfassungsrang zu; vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017 – 2 BvR 883/14 u. a. – Leitsatz) wie folgt formuliert:

"Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die „amts“-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung" (vgl. beispielsweise im aktuellen Beschluss vom 04.05. - 2 Bvl 4/18 - Rn. 43).

Wenn der Besoldungsgesetzgeber nun - insbesondere mit dem ausschließlichen Ziel, Kosten einzusparen - Besoldungsgruppen bis einschließlich dem ehemaligen mittleren Dienst (also die Besoldungsgruppen A 5 bis A 9) streichen und die Betroffenen allesamt nach der höchsten entsprechenden Besoldungsgruppe (A 9) überleiten würde, würde er nun jedoch offensichtlich willkürlich handeln, da die Tätigkeiten jener Betroffenen ja in der Logik des Bundesverfassungsgerichts zuvor von einer unterschiedlichen Wertigkeit geprägt gewesen waren, weshalb sie unterschiedlich bewertet und besoldet worden waren, was nun allerdings nicht mehr der Fall wäre.

Die Willkür würde nun darin liegen, um es anhand von Polizeiämtern zu verdeutlichen, dass ein Polizeioberwachtmeister (der i.d.R. in die Besoldungsgruppe A 5 eingruppiert ist) durch die Überleitung von einem Tag auf den anderen zum Polizeihauptmeister (i.d.R. A 9) befördert werden müsste. Zugleich müssten nun sämtliche dieser Beamten der nun untersten Besoldungsgruppe A 9 zu einer gleichwertigen Tätigkeit herangezogen werden.

Damit aber würden offensichtlich die (erworbenen) Rechte derer verletzt werden, die vormals bereits in die Besoldungsgruppe A 9 eingruppiert waren: Denn wie sollten nun begründet werden, dass sämtliche Kollegen der vormals unteren Besoldungsgruppen ihnen nun in der Wertigkeit ihrer Tätigkeit gleichgestellt werden? Auch müsste nun begründet werden, dass die vormals in der hergebrachten Logik unterschiedlich wertigen Tätigkeiten nun allesamt gleichwertig wären, was ebenfalls - allein schon aus den historisch gewachsenen Strukturen von Ämterhierarchien - kaum innerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung möglich sein dürfte.

Ergo: Die Besoldungsgesetzgeber verfügen zwar bei der Ausgestaltung der Besoldungsstruktur über einen weiten Ermessensspielraum - jener geht aber nicht so weit, die hergebrachte Struktur durch willkürliche Streichung von Besoldungsgruppen zu verstümmeln und dadurch unterschiedliche Wertigkeiten einzuebnen, da das offensichtlich ein Verstoß gegen das Abstandgebot darstellen würde.

CmdrMichael:
Mal eine Frage, da ich dazu nichts Eindeutiges finde. Ist die Höhe des Abstandsgebots irgendwo definiert? Wenn man nun vom BVerfG Urteil die Mindestbesoldung für A1 ableiten kann, könnte man dann extrapolieren, was bei einer Besoldung A5, A9, A13, A15 die Mindestbesoldung sein müsste?

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version