Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2816789 times)

Paterlexx

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6510 am: 13.10.2024 20:36 »
Ich denke, die werden das als eine gute Idee für alle nehmen, um für die Wahl Mandate/Stimmen in Hamburg zu sammeln, die SPD braucht sie dringend und die Grünen noch dringender. Vielleicht hat man in Hamburg mal Glück.

Verwaltungsgedöns

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6511 am: 13.10.2024 20:42 »
Weiter wird auf dunklen Fluren gemunkelt, dass man wohl für die Bezirksämter eine Großstadt-Pauschale in Betracht ziehen will. Natürlich passend zur Wahl nächstes Jahr. Diese könnte wohl für alle Beamten kommen, die in einem gewissen Radius um den Arbeitsort wohnen. Diese Gedankenspiele gab es schon vorher, allerdings ist das alles wieder nicht pensionswirksam. Aber warten wir mal ab.

Ja, hierbei sollen Beamte mit "Kundenkontakt" profitieren, also evtl. auch nicht alle in Bezirksämtern arbeitende Beamte, dafür aber möglicherweise auch einige Beamte mit Kundenkontakt in anderen Ämtern. Lehrer (immer im "Kundenkontakt") dürften ebenfalls unberücksichtigt bleiben. Wie auch immer: Es geht hier nur um einen beschränkten Kreis, der sich ggf. ein bisschen freuen darf. Hier relevant sollte zuvorderst die allgemeine Besoldungskonfomität mit der Verfassung sein.

Wäre skandalös wenn man es vom Kundenkontakt abhängig macht. Wie will man das definieren und warum sollte es einen Unterschied machen? Aber das ist eh alles nur noch gaga.

Finanzer

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6512 am: 14.10.2024 09:18 »
Wäre skandalös wenn man es vom Kundenkontakt abhängig macht. Wie will man das definieren und warum sollte es einen Unterschied machen? Aber das ist eh alles nur noch gaga.

So richtig wundern werden Sie sich, wenn auf einmal die ganzen Beamten in den Ministerien und in den Mittelbehörden ganz viel Kundenkontakt haben :-)

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6513 am: 14.10.2024 09:48 »
Das Verfahren, ob die Grundsicherung in 21 und 22 hoch genug war, hat nun ein Aktenzeichen beim BVerfG bekommen. BVerfG - 1 BvL 2/23

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerfG&Datum=31.12.2222&Aktenzeichen=1%20BvL%202%2F23

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerfG&Datum=19.07.2024&Aktenzeichen=1%20BvL%202%2F23

Unzulässige Richtervorlage. Komischerweise noch gar nicht auf der Seite des Bundesverfassungsgerichts veröffentlicht? Vor 2 Jahren hat der VdK eine Musterklage zur Grundsicherung angekündigt, da diese damals nur um 3 Euro erhöht wurde, allerdings hat man seitdem nicht mehr viel davon gehört.

Sieht man auch, dass Entscheidungen bis zur Veröffentlichung weitere 3 Monate benötigen können.

Danke für's Posten, Ozy, und zwar nicht nur an dieser Stelle, sondern auch an anderen regelmäßig.

Die Entscheidung ist eine Kammerentscheidung. Jene stellt das Bundesverfassungsgericht anders als Senatsentscheidungen nicht regelmäßig ins Netz. Kammerentscheidungen werden regelmäßig vor allem dann ins Netz gestellt, wenn die Kammer von einem allgemeinen Interesse ausgeht, was hier wohl nach ihrer Ansicht nicht der Fall sein sollte.

EdekaA11

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6514 am: 14.10.2024 14:01 »
Ich glaube, diese Woche findet in Hamburg die erste Verhandlung für die Besoldungszuschlag-(für-Familien)-Versuche des Bundeslandes HH von 2022 (rückwirkend) statt. Sprich, hier hat das Verwaltungsgericht noch im Jahr des Versuches die aA richtigzustellen einen Verhandlungstermin angesetzt. Ich vermute, es wird auch einfach weitergeleitet zum Verfassungsgericht. Aber die Fenster werden kleiner und beim Verfassungsgericht die Stabel größer.

Weiter wird auf dunklen Fluren gemunkelt, dass man wohl für die Bezirksämter eine Großstadt-Pauschale in Betracht ziehen will. Natürlich passend zur Wahl nächstes Jahr. Diese könnte wohl für alle Beamten kommen, die in einem gewissen Radius um den Arbeitsort wohnen. Diese Gedankenspiele gab es schon vorher, allerdings ist das alles wieder nicht pensionswirksam. Aber warten wir mal ab.

Hört sich doch erstmal gut an.

NordWest

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6515 am: 14.10.2024 17:26 »
Ein sehr guter neuer Artikel von TS:

https://www.berliner-besoldung.de/zur-zugegebenermassen-verfassungswidrigen-besoldungsgesetzgebung-in-nordrhein-westfalen/

Insbesondere der Absatz zu den aufgezählten Verfassungskonflikten (beginnend mit der "Ungleichbehandlung der Allein- und Doppelverdienerehe") konzentriert die maniugfaltigen Probleme hervorragend.

Helfen freilich würde es nur, wenn der Landtag es nicht stumpf ignorieren würde - oder wenn das BVerfG endlich einschreiten würde. Weder das eine noch das andere ist jedoch in Sicht.


Paterlexx

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6516 am: 14.10.2024 23:04 »
Spannend: NRW macht einen Ergänzungszuschlag zum Familienzuschlag ;D

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6517 am: 15.10.2024 15:48 »
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/176705
LSG Nordrhein-Westfalen Aktenzeichen L 7 AS 719/24 B
Datum 16.09.2024

"Nach Auffassung des Senats besteht für das SG auch keine Veranlassung, das Klageverfahren auszusetzen und dem BVerfG vorzulegen, denn die Regelbedarfssätze in den streitgegenständlichen Zeiträumen von Oktober 2023 bis Dezember 2023 und von Januar 2024 bis September 2024 waren am Maßstab der Verfassung nicht evident unzureichend. "

Weitere Klage zur Höhe der Grundsicherung - wie vermutet - abgelehnt.
Auf diesem Weg ist eher nichts zu erwarten.

Rentenonkel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6518 am: 15.10.2024 17:06 »
Spannend: NRW macht einen Ergänzungszuschlag zum Familienzuschlag ;D

Die Familienzuschläge ab dem dritten Kind wurden in NRW durch das neue Gesetz an die Mietenstufe angepasst und somit erheblich gekürzt. Der Ergänzungszuschlag wird gezahlt, falls man bereits am 31.12.2023 einen Anspruch darauf hatte und stockt somit den neuen Familienzuschlag mindestens auf den alten Stand auf. So werden die Familienzuschläge für viele Betroffene eingefroren, da mit jeder Erhöhung dieser Zuschlag sinkt.

dregonfleischer

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6519 am: 17.10.2024 10:27 »
Weiter wird auf dunklen Fluren gemunkelt, dass man wohl für die Bezirksämter eine Großstadt-Pauschale in Betracht ziehen will. Natürlich passend zur Wahl nächstes Jahr. Diese könnte wohl für alle Beamten kommen, die in einem gewissen Radius um den Arbeitsort wohnen. Diese Gedankenspiele gab es schon vorher, allerdings ist das alles wieder nicht pensionswirksam. Aber warten wir mal ab.

Ja, hierbei sollen Beamte mit "Kundenkontakt" profitieren, also evtl. auch nicht alle in Bezirksämtern arbeitende Beamte, dafür aber möglicherweise auch einige Beamte mit Kundenkontakt in anderen Ämtern. Lehrer (immer im "Kundenkontakt") dürften ebenfalls unberücksichtigt bleiben. Wie auch immer: Es geht hier nur um einen beschränkten Kreis, der sich ggf. ein bisschen freuen darf. Hier relevant sollte zuvorderst die allgemeine Besoldungskonfomität mit der Verfassung sein.

Also Bezirksamtsleiter sollen von B4 nach B 6 angehoben werden die Zulage soll es auch für Angestellte geben das zur die Bezirksämter das Geld bekommen sollen ist eigentlich ne Sauerei wenn die Fachbehörden die Zulage nicht bekommen sollten 

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6520 am: 17.10.2024 18:19 »
Die nächsten Vorlagen und zugleich nach dem VG Koblenz und dem OVG Rheinland-Pfalz die dritte grundlegende Prüfung und Kontrolle von gesetzlichen Normierungen zur Betrachtung des Partnereinkommens von Beamten: https://justiz.hamburg.de/gerichte/oberverwaltungsgericht/presse/aktuellepresseerklaerungen/verwaltungsgericht-hamburg-vorlage-von-verfahren-zur-besoldung-im-jahr-2022-an-das-bundesverfassungsgericht-980442

DaEx

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6521 am: 17.10.2024 19:40 »
Wahnsinn, lasst Euch doch mal durch den Kopf gehen, was den Besoldungsgesetzgebern ihre Beamten wert sind...

Aber wenn dann sollten sie gleich Nägel mit Köpfen machen und sämtliche Einkommensgarten des Beamten und (Ehe)Partners berücksichtigen wie z.B. Einkünfte aus Nebentätigkeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung. Oder noch besser: ersparte Miete bei Wohneigentum.

Dann könnte der ein oder andere Beamte auch für den Dienstherrn kostenneutral und dennoch amtsangemessen alimentiert werden  ;D

AltStrG

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6522 am: 18.10.2024 00:07 »
@swen:

Finden eigentlich bei der Prüfung und Berechnung der Besoldungshöhe, der Mindestalimentation und auch des Mindestabstandsgebotes beim BVerfG auch die Kosten(-explosionen) bei der Krankenversicherung / Pflegeversicherung Eingang?

In Berlin bekommen Beamte (50% Beihilfe) bei bei bestimmten Tarifen und Versicherungen bis zu 30-50% Tarifanpassungen zugestellt, wenn man den Berichten auf berliner-besoldung.de glauben schenken kann.

Das macht eine Menge Geld aus; insbesondere bei Bundesländern (Bund), die komplette Freie Heilfürsorge haben oder 70%.

Ozymandias

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« Antwort #6523 am: 18.10.2024 04:00 »
https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Rechtsfragen/DE/B_07_AS_20_24_R.html

Hat doch noch ein Verfahren der Grundsicherung zum BSG geschafft.

Zitat
B 7 AS 20/24 R

Vorinstanz: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, L 18 AS 279/23, 18.10.2023

Waren die nach § 20 SGB II bestimmten Regelbedarfe der Regelbedarfsstufe 1 in den Monaten September und Oktober 2022 verfassungskonform?

SwenTanortsch

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« Antwort #6524 am: 18.10.2024 07:47 »
@swen:

Finden eigentlich bei der Prüfung und Berechnung der Besoldungshöhe, der Mindestalimentation und auch des Mindestabstandsgebotes beim BVerfG auch die Kosten(-explosionen) bei der Krankenversicherung / Pflegeversicherung Eingang?

In Berlin bekommen Beamte (50% Beihilfe) bei bei bestimmten Tarifen und Versicherungen bis zu 30-50% Tarifanpassungen zugestellt, wenn man den Berichten auf berliner-besoldung.de glauben schenken kann.

Das macht eine Menge Geld aus; insbesondere bei Bundesländern (Bund), die komplette Freie Heilfürsorge haben oder 70%.

Die Höhe der Kosten einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung sind bei der Bemessung der gewährten Nettoalimentation als Vergleichsgegenstand zur Mindestalimentation in Rechnung zu stellen, AltStrG, vgl. BVerfGE 155, 1 (36 f. Rn. 76); https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html. Die Gerichte holen dazu regelmäßig eine Auflistung des PKV-Verbands ein, die eine entsprechende Berechnung unter Beachtung des jeweiligen Beihilfesatzes für das jeweils zu betrachtende Jahr abbildet, um so zu prüfen, ob die Nettoalimentation des Musterbeamten die 115 %ige Grenze zum Grundsicherungsniveau der vierköpfigen Grundsicherungsempfängerfamilie einhält. Unterschreitet die gewährte Netto- die Mindestalimentation, liegt darin eine unmittelbare Verletzung des Alimentationsprinzips vor, die zur Verfassungswidrigkeit der Norm für die von der Unterschreitung unmittelbar betroffenen Beamten führt; übersteigt sie sie in der untersten Besoldungsgruppe, ist das ein Indiz für eine verfassungskonforme Alimentation.