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[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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Finanzer:
.... aber wir alle lernen etwas dabei.

Danke für den Kommentar zum nowak-artikel.

Erklärt sich das Schweigen aus den maßgeblichen Ministerien eventuell  daraus, das dort nur noch drittklassigen Juristen arbeiten?  :-D
Wobei ich das nicht hoffe....

lumer:
Zur Info: Die Landesregierung von M-V hat einen Gesetzentwurf in den Landtag zur Neuregelung des Besoldungsrechts eingebracht. Wohl aus Anlass der Entscheidungen des BVerfG. Die Drucksachennummer lautet 7/5440. Das Besoldungsrecht wird dort damit nunmehr in einem eigenen Gesetz geregelt. Bisher gilt noch das BBesG mit Anpassungen. Ergriffene Maßnahmen für den hier in Rede stehenden Beschluss u.a.: Streichung der Besoldungsgruppen A2 und A3 sowie Beibehaltung einer im November 2019 eingeführten Klausel, dass Beamte, deren Abstand weniger als 115% zu einem vergleichbaren Hartz-4-Satz haben, eine Aufstockung beantragen können. Für Attraktivitätssteigerung des hD (A13 und A14) und der R1-Besoldung: Streichung der bisherigen Eingangsstufe 3 bzw. 1.
Im Übrigen wird man viel Zeit benötigen. Der Gesetzentwurf umfasst 388 Seiten ...

DrStrange:

--- Zitat von: lumer am 21.10.2020 15:58 ---Zur Info: Die Landesregierung von M-V hat einen Gesetzentwurf in den Landtag zur Neuregelung des Besoldungsrechts eingebracht. Wohl aus Anlass der Entscheidungen des BVerfG. Die Drucksachennummer lautet 7/5440. Das Besoldungsrecht wird dort damit nunmehr in einem eigenen Gesetz geregelt. Bisher gilt noch das BBesG mit Anpassungen. Ergriffene Maßnahmen für den hier in Rede stehenden Beschluss u.a.: Streichung der Besoldungsgruppen A2 und A3 sowie Beibehaltung einer im November 2019 eingeführten Klausel, dass Beamte, deren Abstand weniger als 115% zu einem vergleichbaren Hartz-4-Satz haben, eine Aufstockung beantragen können. Für Attraktivitätssteigerung des hD (A13 und A14) und der R1-Besoldung: Streichung der bisherigen Eingangsstufe 3 bzw. 1.
Im Übrigen wird man viel Zeit benötigen. Der Gesetzentwurf umfasst 388 Seiten ...

--- End quote ---

die wussten in 2019 schon von den 115%? Jeder beantragt also selbst das Mindestabstandsgebot? Quasi Stütze vom Dienstherren? Klingt ein bisschen strange..

kommunalbeamter91:
Der Gesetzesentwurf enthält keine Berechnungen zum Mindestabstand, erfüllt somit nicht die Prozeduralisierungspflicht und ist damit entsprechend verfassungswidrig.

Lars73:
Die 115%-Marke wurde bereits in früheren Entscheidungen entwickelt. Zumindest seit 2015 gibt es den Punkt.

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