Ihr bringt es leider auf den Punkt, Dogmatikus und Malkav. Nicht umsonst stellt ja der Senat in ständiger Rechtsprechung fest: "Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen." (Rn. 27 der aktuellen Entscheidung;
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html). Wenn er aber hinsichtlich der weiterhin in Karlsruhe anhängigen Verfahren bspw. hinsichtlich Brandenburg, Niedersachsen oder Schleswig-Holstein mit dem jeweils streitgegenständlichen Zeitraum ab 2004, 2005 und 2007 zur Entscheidung kommt, sieht sich der Gesetzgeber dann veranlasst, Nachzahlungen für jenen Zeitraum zu gewähren, die sich also an den tatsächlichen Notwendigkeiten und der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse jener Jahre orientieren. Wenn sich aber die Verbraucherpreise seitdem bis Ende 2023 um 31,8 %P (ab 2004) , 30,5 %P (ab 2005) und 29,0 %P (ab 2007) erhöht haben (
https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Verbraucherpreisindex/Publikationen/Downloads-Verbraucherpreise/statistischer-bericht-verbraucherpreisindex-lange-reihen-5611103.html), dann liegt hier eine erhebliche Entwertung von Besoldungsansprüchen vor, die grundrechtsgleichem Recht entsprechen, und damit von Ansprüchen, die dem Privateigentum an einer Sache oder einer Forderung nahekommen, sodass sie der gesetzlichen Bestimmung von Inhalt und Schranken des "Eigentums" im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG entsprächen, die allerdings augenscheinlich nicht kompenensiert wird, unabhängig davon, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse für den einzelnen Beamten 2025 auch darüber hinaus grundsätzlich nicht mehr so darstellen wie eben 2004 oder 2005 oder 2007.
Das bedeutet bspw. für einen entsprechenden Beamten, der 2004 oder 2005 oder 2007 eine Immobilie gekauft und sie auf Kreditbasis finanziert hat, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit seitdem eine ehheblich geringere Tilgungsrate finanzieren konnte, als ihm das möglich gewesen wäre, wenn er tatsächlich seitdem regelmäßig amtsangemessen alimentiert worden wäre, um es an einem von vielen möglichen Beispiel zu konkretisieren.
Entsprechend nützt dem einzelnen Beamten offensichtlich eine mittlerweile praktisch weitgehend abgeschlossene neue Besoldungsdogmatik letztlich nichts, wenn sie keine rechtskräftige Anwendung findet. Von daher sieht sich Karlsruhe nun in der Pflicht, das, was vor mittlerweile deutlich über einem Jahr angekündigt worden ist, nämlich eine erhebliche Beschleunigung der Entscheidungen über zwischenzeitlich auf 64 aus zwölf Bundesländern angewachsenen Vorlagen auch wirklich zu vollziehen und also dafür zu sorgen, dass alsbald für den einzelnen Kläger und Widerspruchsführer Rechtsfrieden hergestellt wird, aber auch dass alle anderen Beamte wieder der Gewährleistung des Art. 33 Abs. 5 GG tatsächlich unterfallen - und zwar das nur umso mehr, als dass das Alimentationsprinzip in Deutschland heute tatsächlich in einem erheblichen Maße zuschanden gefahren ist.
Gisela Färber hat im aktuellen Beitrag bspw. hinsichtlich des Bunds ausgeführt: "Die realen Bezügeverluste beim Bund betragen zwischen 2020 und 2024 immerhin 9 %" (S. 16). Diese realen Bezügeverluste werden im Gefolge der anstehenden Tarifverhandlungen nicht hinreichend kompensiert werden, unabhängig davon, dass sich die Bundesbesoldung eingestandenermaßen bereits Anfang 2021 in erheblicher Schieflage befunden hatte.
Die Tarifverhandlungen im öffentlichen Dienst der Länder und Kommunen werden offensichtlich zum Jahreswechsel beginnen. Auch hier ist eine hinreichende Kompensation sicherlich kaum zu erwarten. Umso dringlicher sollte es also werden, dass die Diskussion über die zunehmend nicht mehr konkurrenzfähigen Tariflöhne und Beamtengehälter beginnt, was augenscheinlich durch entsprechende bundesverfassungsgerichtliche Entscheidungen eine realitätsgerechte Überformung erhalten dürfte - ansonsten wird es mit einiger Wahrscheinlichkeit zu ähnlichen Szenarien kommen, wie wir sie allesamt kennen:
Die TVL wird hervorheben, was für gewaltige Lohn- und Gehaltsverbesserungen die Beschäftigen im öffentlichen Dienst gerade erst erhalten hätten - 5,5 % in diesen Zeiten! -, was für ein gewaltiger Kraftakt das in Anbetracht der schweren Krise sei und wie unnötig irgendwelche Anhebungen so verstanden doch nun wirklich seien, wo der Beschäftigte sich glücklich schätzen könne, in krisenhaften Zeiten über eine gesicherte Beschäftigung zu verfügen, weshalb man als großzügiges Angebot davon absehen würde, eine Forderung wie nun hinsichtlich von VW zu stellen, aber sich der Beschäftigte bei einer kurzen Laufzeit von 26 Monaten doch zufrieden geben sollte, wenn man nach einem zum August 2026 um 1,1 % erhöhten Tarif bereit schon wieder zum Juni 2027 noch einmal satte 2,1 % draufsatteln würde, um so bis an die Grenze des eigenen Scmerzempfindens zu gehen, weshalb man als besonderes Bonbon sogar noch für die Zeit kurz vor den darauffolgenden Tarifverhandlungen noch einmal zum Februar 2028 glatt 0,9 % drauflegen würde, sodass zu den gerade erst um 5,5 % erhöhten Tarifen in verhältnismäßig kurzer Zeit noch einmal satte über vier % hinzukommen würden, es also zwischen 2025 und Anfang 2028 eine fast zehnprozentige Tarifsteigerung zu schultern geben würde, nach der sich jeder Beschäftigte in der privaten Wirtschaft die Finger lecken würde (
https://de.statista.com/statistik/daten/studie/684534/umfrage/prognose-des-iwf-zur-entwicklung-der-inflationsrate-in-deutschland/). Wer wollte es den Beschäftigten im öffentlichen Dienst also verdenken, wenn sie dann vor Dankbarkeit regelrecht vom Stuhl sacken würden?