@ WasDennNun
Es ist nach m.E. hinsichtlich des hier disktutierten Beschlusses BVerfG (2 BvL 4/18) völlig unerheblich, ob das Gesetz in MV dieses behauptet oder vorsieht. Die haben das umzusetzen! Die Haltung des BVerfG ist dazu völlig unmissverständlich:
Richtig.
Und sei es mit eine x% Erhöhung der Grundbesoldung für alle
und y€ für das 2. Kind, sofern dass dann die Alimentation über die 115% führt und damit ist dann ja eben auch die Gesamtbesoldungssystematik entsprechend verfahren.
Oder macht da MV was anderes?
Und ja sie zeigen keine Berechnung auf, die zeigt, wo monetär diese 115% ihrer Meinung nach liegen in MV
Wenn ich dich richtig verstehe, bist du der Meinung, dass MV für das zweite Kind einen höheren Satz gewährt als für das erste? Das stimmt nicht. Der Abstand von Stufe 1 des FamZuschlags (verheiratet) zur Stufe 2 (verheiratet + 1 Kind) entspricht der Erhöhung des FamZuschlags für das zweite Kind, nämlich 120,68 Euro.
Nein, ich bin der Meinung, dass eine ausreichend hohe Erhöhung für das 2. Kind bei einer minimalen Erhöhung der Grundbesoldung reicht um alle über die 115% zu bringen.
Wobei ich nicht glaube, dass die derzeitig geplanten Erhöhungen in MV dazu geeignet sind, alle Konstellationen über die 115% zu bringen.
Wobei im Kern man ja zunächst nur die 4k Familie über diese Hürde hieven muss, da nur darüber verhandelt wird?
btw:
Ich finde es durchaus immer noch skurril, dass das BverG sagt:
Der Richter mit 3 Kindern darf Netto nicht weniger für sich haben, als der mit 2 Kinder, aber der Richter ohne Kinder sehr wohl mehr als der mit einem Kind und der mit einem Kind mehr als der mit 2 Kinder.
In sich logisch ist das nicht, muss es aber ja nicht.