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[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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Unterbezahlt:
@ WasDennNun

Da drehen wir uns jetzt erneut im Kreis. Es ist einige Seiten zuvor schon sehr pointiert festgestellt worden, dass MV hier höchstwahrscheinlich rechtswidrige Regelungen getroffen hat.

Prozedualisierungspflichten, fehlende ausführliche Berechnung Mindestabstand 115%, Wohnkostenschönrechnerei
Weiterhin geht es hier nicht nur um die Besoldungsgruppen bis A6 sondern die Sache muss für alle Besoldungsgruppen durchgestuft gelten.

Abwarten wann die ersten Klagen kommen!

WasDennNun:

--- Zitat von: Unterbezahlt am 04.11.2020 11:25 ---Prozedualisierungspflichten, fehlende ausführliche Berechnung Mindestabstand 115%, Wohnkostenschönrechnerei
--- End quote ---
Ja, diese handwerklichen Fehler sehe ich auch und macht es natürlich angreifbar, aber immerhin hat sich da mal ein Depperlverein aus der Deckung gewagt.
Und so kann schneller geklagt werden ;D
Und das man halt für die FamZuschläge ab 3. Kind ja auch konkret die Vorgaben umgesetzt hat, ist doch schon mal was. 

--- Zitat ---Weiterhin geht es hier nicht nur um die Besoldungsgruppen bis A6 sondern die Sache muss für alle Besoldungsgruppen durchgestuft gelten.

--- End quote ---
Wo wird, dass den im Gesetz behauptet?
Die interessante Behauptung ist, doch - wenn ich das richtig interpretiere - dass sie sagen: Nur "durch" das zweite Kind (4. Kopf) entsteht eine Unterschreitung des Mindesabstandes
Alle anderen überschreiten diese und es besteht deswegen kein Bedarf zu handeln

Das halt ich allerdings auch für möglicherwiese falsch gerechnet. Wobei wenn in MV die Mieten flächendeckend sooo niedrig sind......

Unterbezahlt:
@ WasDennNun

Es ist nach m.E. hinsichtlich des hier disktutierten Beschlusses BVerfG (2 BvL 4/18) völlig unerheblich, ob das Gesetz in MV dieses behauptet oder vorsieht. Die haben das umzusetzen! Die Haltung des BVerfG ist dazu völlig unmissverständlich:

(Rn.48)

--- Zitat ---Wird bei der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe der Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht eingehalten, liegt allein hierin eine Verletzung des Alimentationsprinzips. Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation einer höheren Besoldungsgruppe, bei der das Mindestabstandsgebot selbst gewahrt ist, lässt sich eine solche Schlussfolgerung nicht ohne Weiteres ziehen. Eine Verletzung des Mindestabstandsgebots betrifft aber insofern das gesamte Besoldungsgefüge, als sich der vom Besoldungsgesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist. Das für das Verhältnis zwischen den Besoldungsgruppen geltende Abstandsgebot zwingt den Gesetzgeber dazu, bei der Ausgestaltung der Besoldung ein Gesamtkonzept zu verfolgen, das die Besoldungsgruppen und Besoldungsordnungen zueinander in Verhältnis setzt und abhängig voneinander aufbaut. Erweist sich die Grundlage dieses Gesamtkonzepts als verfassungswidrig, weil für die unterste(n) Besoldungsgruppe(n) die Anforderungen des Mindestabstandsgebots missachtet wurden, wird der Ausgangspunkt für die darauf aufbauende Stufung in Frage gestellt. Der Besoldungsgesetzgeber ist danach gehalten, eine neue konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen.
--- End quote ---

WasDennNun:

--- Zitat von: Unterbezahlt am 05.11.2020 10:43 ---@ WasDennNun

Es ist nach m.E. hinsichtlich des hier disktutierten Beschlusses BVerfG (2 BvL 4/18) völlig unerheblich, ob das Gesetz in MV dieses behauptet oder vorsieht. Die haben das umzusetzen! Die Haltung des BVerfG ist dazu völlig unmissverständlich:

--- End quote ---
Richtig.
Und sei es mit eine x% Erhöhung der Grundbesoldung für alle
 und y€ für das 2. Kind, sofern dass dann die Alimentation über die 115% führt und damit ist dann ja eben auch die Gesamtbesoldungssystematik entsprechend verfahren.
Oder macht da MV was anderes?
Und ja sie zeigen keine Berechnung auf, die zeigt, wo monetär diese 115% ihrer Meinung nach liegen in MV

micha77:
In Berlin wird man auch langsam wach...

https://www.dbb.berlin/aktuelles/news/beamtenpolitisches-grundsatzgespraech-mit-finanzsenator-kollatz/

Aber so unterschiedlich ist das. Meine Bezügestelle (HE) schreibt auf meinen Widerspruch:
"Ihr Widerspruch gegen die von Ihnen als nicht amtsangemessene gerügte Besoldung 2020 erfüllt das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung (auch) für die nachfolgenden Besoldungsjahre; eine Wiederholung des Widerspruchs für jedes einzelne Besoldungsjahr ist nicht erforderlich."

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