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[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

<< < (1454/1587) > >>

Versuch:

--- Zitat von: KLBW am 20.03.2025 22:32 ---Ich denke auch, dass es noch Monate dauern kann, bis das vollständige Urteil vorliegt.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist eine Berufung nicht automatisch statthaft, sondern muss  zugelassen werden, §§ 124, 124a VwGO. Entweder durch das OVG/den VGH auf Antrag oder durch das VG selbst. Hier hat das VG die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

--- End quote ---
Und was bedeutet das ?
Berufung vor dem BVG?

KLBW:
Ja, es ging um das 4-Säulen-Modell. Trotz der Abschmelzung wurde das Abstandsgebot aber offenbar noch nicht als verletzt angesehen (10 % in fünf Jahren). Könnte sich aber spätestens mit der aktuellen Besoldungserhöhung 2024/25 mit tw. Stufenbetrag ändern, war aber noch nicht Gegenstand der Klage.

Die Berufung geht zum VGH = Verwaltungsgerichtshof in Mannheim.

SwenTanortsch:
Die Berufung ist Teil des sog. Instanzenzugs, Versuch: Sobald ein Verwaltungsgericht eine Klage abweist und die Berufung zulässt, besteht für den Kläger die Möglichkeit, seine Klage vor der nächst höheren Instanz, dem Oberverwaltungsgericht, das in Bayern, Hessen und Baden-Württemberg Verwaltungsgerichtshof heißt, zu substantiieren. Sieht auch das Oberverwaltungsgericht die Klage als unbegründet an, kann es die Revision zulassen, die dann, wenn der Kläger diesen Weg geht, vor dem Bundesverwaltungsgericht endet, sofern auch jenes die Klage abweist. Damit wären im bundesdeutschen Rechtswesen die Rechtsmittel erschöpft.

Das Bundesverfassungsgericht ist dem Instanzenzug enthoben. Sobald eine der drei Instanzen eine gesetzliche Grundlage, auf die es im Verfahren ankommt, als verfassungswiedrig ansieht, muss sie das Verfahren aussetzen und seine Entscheidung unmittelbar dem Bundesverfassungsgericht vorlegen, das als einziges Gericht in der Bundesrepublik berechtigt ist, Gesetze rechtsgültig als verfassungswidrig zu betrachten, sie also aufzuheben: das sog. Verwerfungsmonopol. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet also in der Sache, im konkreten Normenkontrollverfahren, das aus dem Aussetzungs- und Vorlagebeschluss resultiert, also die Frage, ob die gesetzliche Regelung mit der Verfassung in Einklang steht oder zu verwerfen ist. Mit der, sofern das Bundesverfassungsgericht die betreffende gesetzliche Grundlage als verfassungswidrig betrachtet, mit Gesetzeskraft ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgericht hat das vorlegende Gericht eine gesetzliche Grundlage, um seine Entscheidung zu treffen; ist das Gesetz hingegen nicht verfassungswidrig, hat das vorlegende Gericht es in der Rechtsprechung anzuwenden.

Entsprechend findet man in den Aussetzungs- und Vorlagebeschlüssen der Gerichte regelmäßig die weitgehend einheitliche Ausführung:

"Die demnach entscheidungserhebliche Frage, ob die Besoldung der .... Landesbeamten in der Besoldungsgruppe A ... in den Jahren ... entgegen Art. 33 Abs. 5 GG verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist, ist nach der Überzeugung des Senats zu bejahen.

Zu der hieraus folgenden und vom Kläger begehrten Feststellung ist das Oberverwaltungsgericht indes nicht befugt. Die Höhe der Bezüge ist unmittelbar durch Gesetz geregelt. Einer verfassungskonformen Auslegung sind die in Zahlenwerten formulierten besoldungsrechtlichen Vorgaben nicht zugänglich. Die beantragte Feststellung kann daher nicht getroffen werden, ohne die Gültigkeit der maßgeblichen Besoldungsgesetze zu verneinen. Das Verfahren muss deshalb gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 GG, § 13 Nr. 11 i.V.m. § 80 Abs. 1 BVerfGG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung darüber vorgelegt werden, ob die für die Besoldung der ... Landesbeamten der Besoldungsgruppe A ... in den Jahren ... maßgeblichen Besoldungsgesetze mit dem Grundgesetz vereinbar waren."

@ KLBW

Warst Du bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts anwesend?

Malkav:

--- Zitat von: SwenTanortsch am 21.03.2025 07:40 ---Das Bundesverfassungsgericht ist dem Instanzenzug enthoben. Sobald eine der drei Instanzen eine gesetzliche Grundlage, auf die es im Verfahren ankommt, als verfassungswiedrig ansieht, muss sie das Verfahren aussetzen und seine Entscheidung unmittelbar dem Bundesverfassungsgericht vorlegen, das als einziges Gericht in der Bundesrepublik berechtigt ist, Gesetze rechtsgültig als verfassungswidrig zu betrachten, sie also aufzuheben: das sog. Verwerfungsmonopol.

--- End quote ---

Da möchte ich dir freundlich aber entschieden widersprechen.

Der von dir selbst zitierte Art. 100 GG spricht auch den Verfassungsgerichten bzw. Verfassungsgerichtshöfen der Länder hinsichtlich von Landesgesetzen eine Verwerfungskompetenz zu, wenn diese gegen die jeweilige Landesverfassung verstoßen.

Jetzt mag man ja denken: "Ja gut, aber das LBesG yx verstößt doch gegen Art. 33 GG also ausschließlich ab nach Karlsruhe!"

Das ist nach meinem Dafürhalten jedoch nicht so. Diverse Landesverfassungen haben Verweise auf die Grundrechte des Grundgesetzes und machen diese damit zum Teilen der jeweiligen Landesverfassung (vgl. z.B. Art. 3 LV SH oder Art. 4 Abs. 1 LV NRW). Der VerfGH NRW hat bereits geurteilt, dass auch Art. 33 GG damit zu unmittelbar geltendem Landesrecht wird und damit der Weg zur jeweiligen Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder gegeben ist.

Voraussetzung dafür ist jedoch ein Verweis auf die Grundrechte des GG innerhalb der jeweiligen Landesverfassung. Daran mangelt es z.B. in Hamburg. Das dortige VG hat 2020 (?) eine Besoldungsvorlage an das LVerfG sogar ausdrücklich geprüft, aber aufgrund des Aufbaus der konkreten Landesverfassung für unzulässig gehalten. Ein Jahr später hat das OVG Schleswig (wo landesrechtlich eine Vorlage möglich wäre) diese Prüfung einfach gar nicht erst vorgenommen, um die Akte lieber nach Karlsruhe statt in das zweite Obergeschoss des selben Gebäudes (welches man sich mit dem LVerfG teilt) zu schicken. Sogar Parallelvorlagen an beide Verfassungsgerichte wären zulässig. Folge wäre nur eine spätere Unzulässigkeit der jeweils später zu entscheidenden Vorlage, wenn die zuerst entschiedene Vorlage positiv beschieden wurde.

Ich habe in meiner persönlichen Klage ausdrücklich primär um eine Vorlage an das LVerfG gebeten. Ist auch immer interessant, wenn man mit Oppositionspolitikern spricht und diese dann sagen: "Ja das ist natürlich blöd mit Partnereinkommen und so weiter, aber wir als Oppostion können das ja durch eine abstrakte Normenkontrolle vorm BVerfG auch nicht wirklich beschleunigen." Wenn man denen das mit dem LVerfG erzählt, werden diese immer ganz kleinlaut und versuchen das Thema zu wechseln (, weil eigentlich kein:e einzige:r Politiker:in ein echtes Interesse an einer schnellen Klärung hat, welche die besoldungsrechtliche Trickkiste fest abschließen würde  ::)).

SwenTanortsch:
Alles gut, Malkav, mir ging es nur darum, Veruchs Fragen zu beantworten - auf die je eigene Bedeutung der Verfassungsrechtssprechung der einzelnen Rechtskreise der Bundesrepublik mitsamt je eigener Landesverfassungen wollte ich nicht eingehen. Es ist zugleich auch hinsichtlich unseres Themas ein - wenn ich das richtig sehe - sehr komplexes Feld.

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