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[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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KLBW:

--- Zitat von: Versuch am 22.03.2025 22:31 ---
--- Zitat von: KLBW am 22.03.2025 22:15 ---
--- Zitat von: SwenTanortsch am 22.03.2025 17:06 ---Hab vielen Dank für Deine Antwort, KLBW.

Zunächst kurz zum Abstandsgebot zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen: Hier kann nicht auf die alimentationsrechtliche Regelung ab dem dritten Kind abgestellt werden, da der alimentationsrechtliche Mehrbedarf ab dem dritten Kind einen eigenen Teil des Alimentationsprinzips nach Art. 33 Abs. 5 GG darstellt. Die Klage hat hier also auf die Besoldung als Ganze und ihren Gewährleistungsgehalt abzustellen, der ebenso die familienbezogenen Besoldungskomponenten umfasst und also regelmäßig ggf. einen Ehepartner und ein erstes und zweites Kind zu betrachten hat.

Dabei darf man - so hoffe ich zumindest - voraussetzen, dass der Kläger, gerne auch ohne Betrachtung des Abstandsgebots zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen, das ggf. weiterhin formal bis auf Weiteres anhand von Grundeghältern betrachtet werden kann, wenn ein Verwaltungsgericht die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht in konservativer Auslegung heranzieht, auf die neuerdings gewährten Erhöhungsbeträge zum Familienzuschlag für zwei Kinder abgestellt hat, die zum 01.01.2023 im Zuge des neuen "Vier-Säulen-Modells" neu geregelt worden sind und also ab dem 01.01.2023 50,- € für das erste und 450,- € für das zweite Kind in der ersten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 7 betragen hatten, um in den weiteren Erfahrungsstufen und Besoldungsgruppen abgesenkt zu werden, was zwar bei einer nicht konservativen Betrachtung des Abstandsgebots zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen zu einer unstatthaften Einebnung von Besoldungsabständen führt, darüber hinaus aber in jedem Fall eine nicht rechtfertigungsfähige Ungleichbehandlung darstellt, die nachzuweisen nicht unendlich schwierig ist. Auf einen Diskurs, ob die nicht rechtfertigungsfähige Ungleichbehandlung ebenfalls auch ein Verstoß gegen das Abstandsgebot zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen darstellt, bräuchte man sich also gar nicht einzulassen; die Ungleichbehandlung stellt im Lichte von Art. 3 Abs. 1 GG ein evident sachwidrige Regelung dar, die wie gesagt nicht sonderlich schwer nachweisbar ist. Ich hoffe, dass das dann auch geschehen ist.

Zu 1. und 2. Hast Du den Kläger kennengelernt (der sich in welcher Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe sowie welchem Familienstand befindet?) und ist bislang eine entsprechende Abfrage nicht zuletzt durch die vertretende Anwaltskanzlei des Klägers geschehen? Ich schätze, diese letzte Frage kannst Du nicht beantworten - aber ist deutlich geworden, was ich in der Klammer abfrage?

Zu 3. Den Einleitungssatz des Vorsitzenden Richters würde ich nicht allzu negativ bewerten, da er ja hier nur sachlich die heute gegebene Rechtslage darstellt. Zugleich können kritische Rückfragen häufig ja aus verschiedenen Gründen erfolgen, wobei ich Dir - allein schon, weil ich nicht anwesend war - sicherlich nicht widersprechen oder gar erklären möchte, dass Dein Gesamteindruck falsch sei. Allerdings stellt sich die aktuelle Gesetzeslage auch und gerade in Baden-Württemberg als so vielfach problematisch dar, dass es eigentlich unmöglich sein sollte, bei sachgerechter Anwendung des Ermittlungsgrundsatzes bis 2022 nicht zu dem Schluss einer erheblichen Verletzung des Mindestabstandsgebots zu gelangen, um seitdem ein Vier-Säulen-Modell vorzufinden, dessen Pfeiler so krumm und schief sind, dass ich mir weiterhin nicht vorstellen kann, wie man die Regelungen im Einzelnen als sachgerecht betrachten wollte. Welchen Zeitraum umfasste eigentlich der Streitgegenstand?

Zu 6. Eine Dauer von einer Stunde kann man nun zwar ebenfalls in jede Richtung interpretieren. Aber - sofern das nicht bereits zuvor geklärt wäre - eigentlich stellen sich hinsichtlich der spätestens seit 2022 beschlossenen Regelungen so viele Fragen, dass ich eigentlich davon ausgehen würde, dass man sie kaum in einer Stunde abhandeln könnte, jedenfalls dann, sofern man nicht zuvor schon zu einem eindeutigen Ergebnis gelangt sei.

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Ich gebe Dir vollumfänglich Recht, sehe es genauso. Ggf. könnten wir uns bzgl. Details per PM austauschen, ich kann aber keine senden. Es ging in dem Verfahren an sich um die Besoldung 2012 bis 2022. Vor 2022 wurde aber praktisch nur die rechtzeitige Geltendmachung im Haushaltsjahr/Verjährung 2012 und 2013  angesprochen.

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Ich fände es toll, wenn die Details hier für alle transparent wären.
Danke :)

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Ich werde natürlich gerne auch hier weiterhin mir bekannte Details posten und alle auf dem Laufenden halten. Trotzdem bitte ich um Verständnis, dass es Dinge gibt, die ich auch nicht in einem öffentlichen Forum darstellen möchte.

LehrerBW:

--- Zitat von: KLBW am 20.03.2025 19:26 ---Die Klage am VG Karlsruhe wurde leider abgewiesen, Berufung wurde zugelassen.

Es ist richtig, dass vom Finanzministerium in BW die Ankündigung kam, dass Anträge nicht mehr ruhend gestellt, sondern alle verbeschieden werden. Ob das wirklich so umgesetzt wird und ggf. schon passiert ist, weiß ich nicht.

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Wurde die Klage nun eigentlich abgewiesen oder nicht oder ist es noch nicht sicher?
Werde aus den letzten Beiträgen nicht so richtig schlau 🤔

KLBW:
Die Klage wurde abgewiesen.

Versuch:

--- Zitat von: KLBW am 23.03.2025 20:58 ---Die Klage wurde abgewiesen.

--- End quote ---
Das würde so gesagt?
Denn ich hatte deine Ausführungen nicht so verstanden

KLBW:

--- Zitat von: Versuch am 23.03.2025 23:49 ---
--- Zitat von: KLBW am 23.03.2025 20:58 ---Die Klage wurde abgewiesen.

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Das würde so gesagt?
Denn ich hatte deine Ausführungen nicht so verstanden

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Während der mündlichen Verhandlung wurde das nicht klar gesagt. Die Entscheidung erging erst anschließend und konnte am nächsten Tag bei der Geschäftsstelle erfragt werden.

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