Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1468527 times)

BStromberg

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Verwaltungsbeamt*innen, die einen solchen Widerspruch nicht selbst formulieren können, sollten ernsthafte Zweifel an ihrer Berufswahl haben. 😈
(Im technischen Dienst mag das anders zu bewerten sein.)

Ein wahres Wort!
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(Charles Dickens)

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Verwaltungsbeamt*innen, die einen solchen Widerspruch nicht selbst formulieren können, sollten ernsthafte Zweifel an ihrer Berufswahl haben. 😈
(Im technischen Dienst mag das anders zu bewerten sein.)

Ein wahres Wort!

Verwaltungsbeamt*innen ist doch gar kein Wort  ;)

nero

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Der DBB hat doch seine Widersprüche für alle veröffentlicht. Wozu benötigt man dann den Widerspruch der Komba?

beelzebub

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Es ist vielleicht eine überflüssige Frage, weil hier möglicherweise schon beantwortet, aber die Vielzahl der Beiträge überfordert mich, bin ich ehrlich...
In Sachsen-Anhalt wurden nach der Flut von Widersprüchen vor ca 4 Jahren jährlich die Zusage des Finanzministeriums gegeben, alle Landesbeamten würden für die Jahre bis 2019 so behandelt, als hätten sie Widerspruch eingelegt.
Für das Jahr 2020 fehlt diese Zusage.
Wäre ein Widerspruch für 2020 notwendig oder gibt es sogar Vorducke?

DrStrange

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Das war in Sachsen auch so. Ende letzten Jahres hat das VG Chemnitz einen Vorlagebeschluss beim BVerfG eingereicht. In dieser Vorlage wurde die Richterbesoldung Sachsens als nicht verfassungsgemäß eingestuft (auch wegen Abstandsgebot zur Grundsicherung).
Daraufhin haben die Gewerkschaften noch im Dezember allen Beamten empfohlen, Widerspruch für die Besoldung einzulegen. Die Zusage des LSF war immer, dass bei Entscheidungen die Besoldung betreffend eine rückwirkende Erhöhung erfolgt, für alle , egal ob Widerspruch eingelegt worden ist oder nicht.
Nach der Beschlussvorlage des VG Chemnitz (und den mglw damit einhergehenden erheblichen Nachzahlungen) haben die Gewerkschaften im Eilverfahren die Beamten informiert. In Sachsen verjähren die Besoldungsansprüche erst nach fünf Jahren. Hier der Link: https://www.gdp.de/gdp/gdpsac.nsf/id/DE_Umsetzung-Urteil-BVerfG?open&ccm=200
Diese Widersprüche wurden vom LSF ruhend gestellt, bis eine Entscheidung des BVerfg zum Vorlagebeschluss des VG Chemnitz ergeht.

Der aktuelle Beschluss des BVerfG bestätigt ja im Prinzig den Vorlagebeschluss des VG Chemnitz.
Bis jetzt gab es noch keinen Hinweis der Gewerkschaften für dieses Jahr Widerspruch einzulegen.

beelzebub

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Von (ich glaube 2015) bis Ende 2019 wurde jährlich die Zusage wie oben von mir angegeben gemacht.
In diesem Jahr eben noch nicht und viel Zeit ist ja nicht mehr.
Betrifft das hier diskutierte Urteil alle Beamten, oder nur die "kinderreichen"?
Im Notfall wäre es sicher sinnvoll vorsorglich Widerspruch einzulegen. Wobei das traurig ist, dass man gegen seine Besoldung klagen muss...

SwenTanortsch

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Von (ich glaube 2015) bis Ende 2019 wurde jährlich die Zusage wie oben von mir angegeben gemacht.
In diesem Jahr eben noch nicht und viel Zeit ist ja nicht mehr.
Betrifft das hier diskutierte Urteil alle Beamten, oder nur die "kinderreichen"?
Im Notfall wäre es sicher sinnvoll vorsorglich Widerspruch einzulegen. Wobei das traurig ist, dass man gegen seine Besoldung klagen muss...

Leg bis spätestens mit Poststempel vom 30.12. diesen Jahres Widerspruch gegen Deine Besoldung ein, ggf. in einem zweiten Widerspruchsschreiben auch gegen die derzeitige Ausgestaltung des Familienzuschlags, nämlich wenn Du mehr als zwei Kinder hast. Das ist zunächst der einzig wirklich sichere Weg, aktiv Ansprüche zu wahren.

In allen anderen Fällen bist Du ansonsten immer auf Wohlwollen angewiesen, das insbesondere jeden Regierungswechsel überstehen müsste. In Sachsen-Anhalt sind im Juni 2021 Landtagswahlen - wer sagt Dir, dass sich eine neue Regierung - egal, ob in neuer oder alter Konstellation - an Zusagen der Vorgängerregierung gebunden fühlt? Das nur umso mehr, als dass es offensichtlich für dieses Jahr bereits keine entsprechenden Zusagen mehr gibt, wie Du schreibst.

Darüber hinaus würde ich am Ende des Widerspruchs mit Quellenbeleg (und zwar keinem Zeitungsbericht, sondern einem regierungsamtlichen) darauf hinweisen, dass Du seit 2015 im Vertrauen auf die zitierte Zusage keinen Widerspruch eingelegt hast, weshalb Du für den Zeitraum von 2015 bis 2019 keinen Widerspruch eingelegt habest.

Eventuell solltest Du auch darüber nachdenken, im Anschluss an diese Darlegung - räumlich getrennt, nämlich in einem weiteren Absatz - trotzdem auf Grundlage von § 12 (3) LBesG LSA Widerspruch gegen Deine Besoldung der letzten drei Jahre einzulegen. Denn dort wird eine Verjährungsfrist von drei Jahren festgelegt, die sowohl für Ansprüche des Dienstherrn als auch von Beamten gegenüber dem Land gelten. Diese Widerspruchsformulierung würde ich - sofern Du diesen Weg gehst - mit dem Satz verbinden, dass Du trotz des Widerspruchs weiterhin darauf vertraust, dass die zitierte Zusage für den gesamten Zeitraum 2015 bis 2019 ihre Gültigkeit behält. Ob das nötig ist, kann ich nicht beurteilen - vgl. hierzu auch meine Anmerkungen im letzten Absatz diesen Beitrags.

Sofern Du Mitglied einer Gewerkschaft oder eines Verbandes bist, würde ich dort geflissentlich nachfragen, ob von ihr in nächster Zeit eine präzise Rechtsinformation für ihre Mitglieder geplant sei. Denn auch dafür ist man ja seine Mitgliedschaft eingegangen.

Weiterführende Infos kannst Du aller Wahrscheinlichkeit auch hier finden:

https://www.gdp.de/gdp/gdplsa.nsf/id/E58DD15CF9516BE0C1258320006143FE
https://www.gdp.de/gdp/gdplsa.nsf/id/DE_Kursierendes-Dokument-Widerspruch?open&ccm=200005010
https://sat.verdi.de/gruppen/beamtinnen-und-beamte/sachsen-anhalt/++co++cf0c07f6-c622-11e6-a0fa-525400ed87ba siehe hier die auf der rechten Seite vorgenommene Verlinkung zu einem Schreiben des Finanzministeriums vom 19.12.2016. Diedort getätigte Zusage - hier liegt ein offizielles Schreiben vor - dürfte verbindlich als Rechtsgeschäft getätigt worden sein. Daraus würde folgen, dass für den Zeitraum, für den die fortgeführte Zusage gilt, kein Widerspruch nötig wäre, was mit Blick auf die ersten beiden Links der gdp bis 2019 gelten sollte. Ob dem tatsächlich so ist, bliebe allerdings der Prüfung durch einem Juristen vorbehalten.

Lars73

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Leg bis spätestens mit Poststempel vom 30.12. diesen Jahres Widerspruch gegen Deine Besoldung ein, ggf. in einem zweiten Widerspruchsschreiben auch gegen die derzeitige Ausgestaltung des Familienzuschlags, nämlich wenn Du mehr als zwei Kinder hast. Das ist zunächst der einzig wirklich sichere Weg, aktiv Ansprüche zu wahren.
Poststempel 30.12. reicht m.E. nicht um Zugang in 2020 sicherzustellen.

beelzebub

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Hat sich erledigt, heute kam das Fax aus dem Finanzministerium, das alle wie die letzten Jahre zuvor so behandelt werden, als ob sie Widerspruch einlegen hätten.

was_guckst_du

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...im Finanzministerium wird noch gefaxt? :o
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Schokobon

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Notlösung wegen Corona - die berittenen Boten dürfen erst nach der Pandemie wieder ran.

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Zumindest im Geschäftsbereich des BMF gehen B05-Belege (Auszahlungsanordnung in Fremdwährung) teilweise noch per Briefpost an die Bundeskasse.

micha77

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SwenTanortsch

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In Berlin konkretisiert sich nun die Allianz aus DGB, dbb, DRB und Hauptpersonalrat, die ab jetzt gemeinsam auftreten wollen:

https://berlin-brandenburg.dgb.de/presse/++co++72d3b15e-2e6b-11eb-b5ac-001a4a160127
https://www.dbb.berlin/aktuelles/news/berlin-muss-rueckwirkend-fuer-verfassungsgemaesse-besoldung-sorgen/
https://www.drb-berlin.de/mitgliedschaft/votum/votum/news/berliner-besoldungsallianz-1
https://www.berlin.de/hpr/aktuelles/hpr-aktuell/hpr-aktuell-2020/artikel.1022008.php

Der Landesverband des DRB hat dazu ein weiteres Mal eine umfassendere Zusammenfassung erarbeitet, die zwar nicht über die bekannten Positionen hinausgeht, aber dennoch interssant ist:

https://www.drb-berlin.de/mitgliedschaft/votum/votum/news/berliner-besoldungsallianz-1-1

Unterbezahlt

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Interessante Entwicklung in Thüringen:

https://www.thueringer-beamtenbund.de/aktuelles/news/default-a81155e32e/

Damit sollte es dort den ersten Entwurf eines neuen (dann hoffentlich verfassungskonformen) Besoldungsgesetzes geben. Die im Beitrag genannten Summen erscheinen mir aber doch sehr niedrig. Zweifel sind angebracht.