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[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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BVerfGBeliever:

--- Zitat von: Rentenonkel am 14.04.2025 14:05 ---Es geht in dem Urteil nur und ausschließlich um die R Besoldung und nicht die A Besoldung.

Unterste Besoldungsgruppe der Richter ist R 1  ;)

Der kleinste 4K Richter hat demnach immer mindestens 15 % mehr als die vergleichbare Bürgergeldfamilie.

--- End quote ---

Nein, es ist (leider) wirklich die tatsächlich niedrigste Gruppe gemeint. Wobei diese ja seit Dezember 2022 mit A7 gar nicht mehr so niedrig ist..


Ein weiteres Schmankerl findet sich übrigens in Randnummer 54:
"Die Wahrung des Abstandsgebots hat anhand eines Vergleichs der „reinen“ Brutto-Gehälter zu erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 - juris, Rn. 80, und Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 - juris, Rn. 112). Anders als der Kläger meint, hat der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlags außer Betracht zu bleiben."

- Ein verheirateter A7 mit zwei Kindern bekam ab Dezember 2022 Familienzuschläge in Höhe von 936,48 €. Ein A16 bekam hingegen stattdessen nur 436,48 €.
- Nach Meinung des VG Karlsruhe spielen diese Familienzuschläge bei der Bewertung des Binnenabstandsgebots (zwischen den Besoldungsgruppen) jedoch ABSOLUT KEINE Rolle.
- Bei der Bewertung des Mindestabstandsgebots (zwischen Beamten und Grundsicherungsempfängern) spielen sie jedoch an anderer Stelle übrigens plötzlich SEHR WOHL eine Rolle (sogar eine sehr große, das ist ja genau das Ziel der sachwidrigen Zuschlagsorgien).

Aus meiner Sicht ist der Verweis auf das 2017er BVerfG-Urteil in doppelter Hinsicht absoluter "Blödsinn":
- Zum einen wurde damals nur entschieden, dass statt der Nettogehälter wahlweise auch die Bruttogehälter zum Abstandsvergleich herangezogen werden können, da erstere lediglich "die Steuerprogression berücksichtigen würden", was keine signifikante Verzerrung zur Folge hätte.
- Zum anderen gab es ja damals auch noch keine Zuschlagsorgien (insbesondere nicht in Abhängigkeit der Besoldungsgruppen), so dass es (nahezu) egal war, ob man die Zuschläge berücksichtigt oder nicht.

Somit ist die Aussage des VG Karlsruhe, der kinderbezogene Zuschlagsanteil HABE beim Binnenabstandsgebot außer Betracht zu bleiben, eine "wissentliche und willentliche" (copyright by Swen ;-) Fehldeutung des BVerfG-Urteils.

AlxN:

--- Zitat --- Somit ist die Aussage des VG Karlsruhe, der kinderbezogene Zuschlagsanteil HABE beim Binnenabstandsgebot außer Betracht zu bleiben, eine "wissentliche und willentliche" (copyright by Swen ;-) Fehldeutung des BVerfG-Urteils.
--- End quote ---

Meiner Erinnerung nach hat das der Gesetzgeber in der entsprechenden Gesetzesbegründung auch so oder so ähnlich geschrieben.

BVerfGBeliever:

--- Zitat von: AlxN am 14.04.2025 18:45 ---Meiner Erinnerung nach hat das der Gesetzgeber in der entsprechenden Gesetzesbegründung auch so oder so ähnlich geschrieben.

--- End quote ---

Ja, dass die Gesetzgeber sehr viel Unfug in ihre Begründungen schreiben, kennen wir ja aus den letzten Jahren leider zu Genüge. Häufig natürlich mit voller Absicht, was es umso schlimmer macht.

Wenn dieser Unfug aber dann von einem Gericht (ungeprüft, oder noch schlimmer, absichtlich) einfach so übernommen wird, finde ich das ziemlich frech.


P.S. Nur zur Vollständigkeit hier noch die beiden zitierten BVerfG-Entscheidungen, damit sich jeder ein eigenes Bild machen kann:

- "Die Kontrolle des Abstandsgebots kann als systeminterner Vergleich innerhalb der Beamtenschaft anhand der aus den Besoldungstabellen ersichtlichen Brutto-Gehälter erfolgen. Die Netto-Grundgehälter als Bezugspunkt des Vergleichs zu wählen, würde lediglich die Steuerprogression berücksichtigen. Diese Verzerrung fällt indes nicht signifikant ins Gewicht. Die Steuerprogression hat lediglich insoweit Bedeutung, als Belastungen höherer Besoldungsgruppen umso kritischer zu sehen sind, da diese angesichts der progressiven Einkommensteuertarifgestaltung höheren (Grenz)Steuersätzen unterliegen." (2 BvR 883/14 - Rn. 80)

- "Eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indiziert daher einen Verstoß gegen das Abstandsgebot. Ein Verstoß liegt in der Regel vor bei einer Abschmelzung der Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen um mindestens 10 v.H. in den zurückliegenden fünf Jahren." (2 BvL 17/09 - Rn. 112)

Callisto:

--- Zitat von: A9A10A11A12A13 am 08.04.2025 14:58 ---
--- Zitat von: Callisto am 08.04.2025 14:14 ---Zur Vermeidung von Missverständnissen:

Im Verwaltungsverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, § 86 VwGO.

--- End quote ---

Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, § 24 VwVfG.
die erschöpft sich in der Feststellung, dass ein Dienstherr durch ein Besoldungsgesetz mit einem auf Null reduziertem Ermessen in seiner Entscheidung gebunden ist (...)
--- End quote ---

Ich hätte präziser schreiben sollen, "im Verwaltungsgerichtsverfahren". Dort spielt § 24 VwVfG keine Rolle.

Und ja: Im Verwaltungsverfahren selbst steht der Behörde kein Spielraum zu, die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes selbst zu beurteilen. Das dürfen nur Gerichte.


--- Zitat von: SwenTanortsch am 08.04.2025 14:53 ---
--- Zitat von: Callisto am 08.04.2025 14:14 ---Zur Vermeidung von Missverständnissen:

Im Verwaltungsverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, § 86 VwGO. Die Frage, inwieweit das Vorbringen der Beteiligten substantiiert ist, kann dafür relevant werden, inwieweit sich das Gericht - schon aus diesem Grund und unabhängig von der daneben stehenden Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen - damit sachlich auseinandersetzen muss (Anspruch auf rechtliches Gehör).

Um bestimmte Aspekte ins Feld zu führen und um sich mit bestimmten Sachen auseinanderzusetzen, ist das Verwaltungsgericht (anders als zum Teil Zivilgerichte) aber keinesfalls darauf angwiesen, dass einer der Beteiligten diese substantiiert vorträgt. 


--- Zitat von: § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO: ---"Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden."
--- End quote ---

--- End quote ---

Der Ermittlungsgrundsatz in besoldungsrechtlichen Verfahren erstreckt sich regelmäßig auf das bundesverfassungsgerichtliche "Pflichtenheft", das also die Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Prüfung der im Klagezeitraum gewährten Alimentation heranzuziehen hat (...)

--- End quote ---

Ich will es jetzt an dieser Stelle nicht noch weiter vertiefen, weil es nur die Kommentierung des Urteils betrifft und im Übrigen in der Sache weniger relevant ist. Aber ich halte diese Beschreibung so für nicht richtig. Das Verwaltungsgericht ist in einem Hauptsacheverfahren grundsätzlich nicht auf ein bestimmtes Prüfprogramm beschränkt und auf Input von der Klagepartei angewiesen. Die Klagepartei bestimmt den Streitgegenstand. In dessen Rahmen ist das Gericht im Hinblick auf die Sachverhaltsermittlung gemäß § 86 VwGO nicht an das Vorbringen der Beteiligten gebunden und im Hinblick auf den Umfang und den Rahmen der rechtlichen Beurteilung schon nach allgemeinen Grundsätzen nicht ("Iura novit curia").

Aber die Quintessenz teile ich: Natürlich ist es sinnvoll, seine Klagebegründung sowohl im Hinblick auf die Tatsachen als auch die Rechtsfragen mit Substanz zu füttern, um das Gericht zu zwingen sich (auch ausdrücklich) mit diesen Aspekten zu befassen und das Gericht zu überzeugen.

SwenTanortsch:

--- Zitat von: Callisto am 14.04.2025 19:48 ---
--- Zitat von: A9A10A11A12A13 am 08.04.2025 14:58 ---
--- Zitat von: Callisto am 08.04.2025 14:14 ---Zur Vermeidung von Missverständnissen:

Im Verwaltungsverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, § 86 VwGO.

--- End quote ---

Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, § 24 VwVfG.
die erschöpft sich in der Feststellung, dass ein Dienstherr durch ein Besoldungsgesetz mit einem auf Null reduziertem Ermessen in seiner Entscheidung gebunden ist (...)
--- End quote ---

Ich hätte präziser schreiben sollen, "im Verwaltungsgerichtsverfahren". Dort spielt § 24 VwVfG keine Rolle.

Und ja: Im Verwaltungsverfahren selbst steht der Behörde kein Spielraum zu, die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes selbst zu beurteilen. Das dürfen nur Gerichte.


--- Zitat von: SwenTanortsch am 08.04.2025 14:53 ---
--- Zitat von: Callisto am 08.04.2025 14:14 ---Zur Vermeidung von Missverständnissen:

Im Verwaltungsverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, § 86 VwGO. Die Frage, inwieweit das Vorbringen der Beteiligten substantiiert ist, kann dafür relevant werden, inwieweit sich das Gericht - schon aus diesem Grund und unabhängig von der daneben stehenden Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen - damit sachlich auseinandersetzen muss (Anspruch auf rechtliches Gehör).

Um bestimmte Aspekte ins Feld zu führen und um sich mit bestimmten Sachen auseinanderzusetzen, ist das Verwaltungsgericht (anders als zum Teil Zivilgerichte) aber keinesfalls darauf angwiesen, dass einer der Beteiligten diese substantiiert vorträgt. 


--- Zitat von: § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO: ---"Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden."
--- End quote ---

--- End quote ---

Der Ermittlungsgrundsatz in besoldungsrechtlichen Verfahren erstreckt sich regelmäßig auf das bundesverfassungsgerichtliche "Pflichtenheft", das also die Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Prüfung der im Klagezeitraum gewährten Alimentation heranzuziehen hat (...)

--- End quote ---

Ich will es jetzt an dieser Stelle nicht noch weiter vertiefen, weil es nur die Kommentierung des Urteils betrifft und im Übrigen in der Sache weniger relevant ist. Aber ich halte diese Beschreibung so für nicht richtig. Das Verwaltungsgericht ist in einem Hauptsacheverfahren grundsätzlich nicht auf ein bestimmtes Prüfprogramm beschränkt und auf Input von der Klagepartei angewiesen. Die Klagepartei bestimmt den Streitgegenstand. In dessen Rahmen ist das Gericht im Hinblick auf die Sachverhaltsermittlung gemäß § 86 VwGO nicht an das Vorbringen der Beteiligten gebunden und im Hinblick auf den Umfang und den Rahmen der rechtlichen Beurteilung schon nach allgemeinen Grundsätzen nicht ("Iura novit curia").

Aber die Quintessenz teile ich: Natürlich ist es sinnvoll, seine Klagebegründung sowohl im Hinblick auf die Tatsachen als auch die Rechtsfragen mit Substanz zu füttern, um das Gericht zu zwingen sich (auch ausdrücklich) mit diesen Aspekten zu befassen und das Gericht zu überzeugen.

--- End quote ---

Das, was Du im ersten Absatz schreibst, ist insofern richtig, als dass es dem Verwaltungsgericht unbenommen bleibt, wie es seine Vorlage sachgerecht begründet. Allerdings hat sich Arne Pilniok in der Betrachtung der 2015 ergangenen neuen bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung im Besoldungsrecht diese als "Pflichtenheft" bezeichnet. Damit weist er darauf hin, dass der Zweite Senat ein von ihm selbst als sachgerecht betrachtetes Programm zur Prüfung besoldungsrechtlicher Klageverfahren erstellt hat. Der Senat erwartet nun darüber hinaus regelmäßig von einer Vorlage, dass sie sich u.a. eingehend mit der zum Rechtsgebiet ergangenen bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung auseinandersetzt. Tut sie das nicht, wird eine Vorlage regelmäßig ohne viel Federlesens als unbegründet vom Bundesverfassungsgericht betrachtet.

Eine eingehende Auseinandersetzung mit der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Besoldungsrecht wird also nicht umhinkommen, genau jenes "Pflichtenheft" hinreichend zur Kenntnis zu nehmen, und zwar das nur umso mehr, als dass auch die aktuelle Entscheidung des Jahres 2020 ihm weitgehend gefolgt ist, sodass also hier eine weitere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorliegt, mit der sich die Verwaltungsgerichtsbarkeit eingehend auseinandersetzen muss, wenn es eine Vorlage erstellt. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit sieht sich insofern - zusammengefasst - veranlasst, sich auch mit jenen drei Rechtsprechungen eingehend auseinanderzusetzen, was de facto kaum anders möglich wäre, als sie anzuwenden. Denn ein reines Referat von Rechtsprechung, das diese also nicht zur Anwendung bringt, wird vom Bundesverfassungsgericht in konkreten Normenkontrollverfahren ebenfalls in der Regel ohne viel Federlesens als unbegründet betrachtet, da eine reine Reproduktion von Rechtsprechung keine Anwendung ist und so keine Begründung darstellen kann.

Das VG Karlsruhe hat nun allerdings insofern gezeigt, dass Du Recht hast, weil es ja keine Vorlage erstellt hat. Insofern hat es seine ihm gegebenen Spielräume genutzt und bspw. überhaupt nicht mittels eigener Berechnungen geprüft, ob die von der Gesetzesbegründung bspw. in der Betrachtung des Mindestabstandsgebots vollzogenen Behauptungen (die die Gesetzesbegründung auch in diesen Teilen Begründungen nennt) sachgerecht sind, so wie ich das vorhin exemplarisch gezeigt habe. Das konnte es tun, weil es keinen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss gefasst hat. Hätte es einen entsprechenden Beschluss gefasst, dabei aber dann u.a. eben keine hinreichenden eigenen Berechnungen zur Prüfung der rechtlichen Regelungen, die es in der Vorlage als evident sachwidrig betrachten wollte, durchgeführt, dürfte man davon ausgehen, dass das Bundesverfassungsgericht eine solche Vorlage - wie in den letzten Absätzen dargelegt - ohne viel Federlesens als unbegründet betrachtet hätte.

Meine Aussage bezog sich nun - in der Begründung dessen, wieso ich dem VG Hamburg meinen Respekt für den von ihm geleisteten Aufwand zolle, obgleich ich an grundlegenden Punkten seiner Entscheidungsbegründung zu anderen Schlüssen komme - auf eben genau diese Fällen: besoldungsrechtliche Klagen, die in einen Vorlage- und Aussetzungsberschluss münden. Ich wäre beim Schreiben meiner Zeilen nicht auf den Gedanken gekommen, dass man das anders verstehen könnte. Mein Respekt liegt also genau darin begründet, das VG Hamburg hat keine Vorlage erstellt, dem Kläger aber in der systematischen Abarbeitung des "Pflichtenhefts" und darüber hinaus in weiterer Anwendung bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung eine hervorragende Grundlage gegeben, um nun in einer ggf. vom Kläger vollzogenen Sprungrevision vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Klage hinreichend zu substantiieren. Das war und ist nicht selbstverständlich, eben weil hier keine Vorlage erstellt worden ist. Deshalb zolle ich der Kammer meinen Respekt. Das VG Karlsruhe hat das nicht getan, und zwar aus Gründen, die ich nicht kenne. Es hat seine von Dir genannten Freiräume genutzt, die ihm niemand verwehren kann, da es keine Vorlage erstellt hat.

Genau deshalb ist es so wichtig, seine Klage hinreichend zu substantiieren - weshalb ich regelmäßig wiederhole, bis es jedem aus den Ohren raushängt, begründen, begründen, begründen -; denn diese Begründungen kann nun das Verwaltungsgericht nicht außerhalb der Betrachtung lassen, auch wenn es ihnen am Ende nicht folgt, also die Klage nicht als begründet begreift.

Darauf u.a., aber auch insbesondere wollte ich in meinem Beitrag hinaus, aus dem Du zitierst. Denn es ist so, wie Du schreibst, dass die Klagepartei den Streitgegenstand bestimmt. Allerdings reicht eine solche Bestimmung allein kaum aus, um am Ende einen vom Gericht gefassten Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zu begründen. Denn am Ende muss das Verwaltungsgericht einen solchen Beschluss fassen, da die Beteiligten des Ausgangsverfahrens nicht vorlageberechtigt sind. Und sobald es ihn fasst, kann es heute kaum mehr drumherumkommen, nun nicht auch das "Pflichtenheft" zur Anwendung zu bringen, da - wie oben dargelegt - alles andere kaum für eine Begründung der Vorlage ausreichen dürfte.

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