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[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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AlxN:

--- Zitat von: Ozymandias am 16.05.2025 15:05 ---Für Anwärterzeiten lohnt es nicht zu klagen. Da gibt es keine Chance auf Erfolg.

Dann geht es also jetzt in BW langsam los. Gerne mal anonym reinstellen.
Mal abwarten, ob es auch die Versorgungsempfänger erwischt.

Die alten Jahre hat man noch ruhend gestellt, könnte man aber auch in die gleiche Klage einbringen.
Das dürfte ein Verwaltungsgericht dann wieder größtenteils ruhend stellen. Oder es macht sich die Arbeit, die einzelnen Jahre abzutrennen.

Ich weiß jetzt auf Anhieb nicht, ob es besser ist alle Jahre oder nur gegen 2024 zu klagen.
Eventuell kann man ja auch schon jetzt gegen 2025 Widerspruch einlegen und dann gleich gegen 2024 und 2025 klagen.

Das Land sieht sich wohl u.a. durch das VG Karlsruhe Urteil gestärkt.

--- End quote ---

anbei die Dokumente

A6 ist das neue A10:
Hier auch BW. Gleiches schreiben habe ich auch erhalten.
Richtig dreist, wie die behaupten "alles richtig so, weitergehen, nichts zu sehen."
Mich würde sehr interessieren was @SwenTanortsch dazu zu sagen. insbesondere zu der
Erläuterung zum thema "Antrag" -> "Ablehnung"-> "Widerspruch". Ich gehe davon aus,
dass das was das LBV so schreibt exakt richtig ist und unsere bisherigen WS nichts anders sind als
"Anträge" die nun ablehnend beschieden werden und wir HIERAUF Widerspruch erheben müssen.

LG A6

A6 ist das neue A10:

--- Zitat von: AlxN am 16.05.2025 21:03 ---
--- Zitat von: Ozymandias am 16.05.2025 15:05 ---Für Anwärterzeiten lohnt es nicht zu klagen. Da gibt es keine Chance auf Erfolg.

Dann geht es also jetzt in BW langsam los. Gerne mal anonym reinstellen.
Mal abwarten, ob es auch die Versorgungsempfänger erwischt.

Die alten Jahre hat man noch ruhend gestellt, könnte man aber auch in die gleiche Klage einbringen.
Das dürfte ein Verwaltungsgericht dann wieder größtenteils ruhend stellen. Oder es macht sich die Arbeit, die einzelnen Jahre abzutrennen.

Ich weiß jetzt auf Anhieb nicht, ob es besser ist alle Jahre oder nur gegen 2024 zu klagen.
Eventuell kann man ja auch schon jetzt gegen 2025 Widerspruch einlegen und dann gleich gegen 2024 und 2025 klagen.

Das Land sieht sich wohl u.a. durch das VG Karlsruhe Urteil gestärkt.

--- End quote ---

anbei die Dokumente

--- End quote ---

Das schreiben ist gleichförmig. Ein Rundumschlag, hat mich exakt so auch erreicht.

HansGeorg:

--- Zitat von: A6 ist das neue A10 am 17.05.2025 10:02 ---Hier auch BW. Gleiches schreiben habe ich auch erhalten.
Richtig dreist, wie die behaupten "alles richtig so, weitergehen, nichts zu sehen."
Mich würde sehr interessieren was @SwenTanortsch dazu zu sagen. insbesondere zu der
Erläuterung zum thema "Antrag" -> "Ablehnung"-> "Widerspruch". Ich gehe davon aus,
dass das was das LBV so schreibt exakt richtig ist und unsere bisherigen WS nichts anders sind als
"Anträge" die nun ablehnend beschieden werden und wir HIERAUF Widerspruch erheben müssen.

LG A6

--- End quote ---

Die können auch nichts anderes schreiben. Das ist eine Behörde und die können nur so handeln, wie es im Gesetz steht. Keiner von denen hat die Möglichkeit zu sagen, dass das Gesetz falsch ist, deswegen geben wir dem Widerspruch statt. Generell behandeln die die Widersprüche wie Anträge. Gegen den Bescheid musst du jetzt nochmal Widerspruch einlegen.

SwenTanortsch:

--- Zitat von: A6 ist das neue A10 am 17.05.2025 10:02 ---Hier auch BW. Gleiches schreiben habe ich auch erhalten.
Richtig dreist, wie die behaupten "alles richtig so, weitergehen, nichts zu sehen."
Mich würde sehr interessieren was @SwenTanortsch dazu zu sagen. insbesondere zu der
Erläuterung zum thema "Antrag" -> "Ablehnung"-> "Widerspruch". Ich gehe davon aus,
dass das was das LBV so schreibt exakt richtig ist und unsere bisherigen WS nichts anders sind als
"Anträge" die nun ablehnend beschieden werden und wir HIERAUF Widerspruch erheben müssen.

LG A6

--- End quote ---

Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Zweifelsfrei hat der Widerspruchsführer bereits im Betreff seinen Willen bekundet, indem er "Widerspruch gegen die insgesamt gewährte Besoldung und Alimentation im Kalenderjahr 2024" führte. Er hat danach mit Verweis auf das Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG auf die Verpflichtung des Dienstherrn hingewiesen, seine Bediensteten angemessen zu alimentieren, und die Feststellung getroffen, dass das im Kalenderjahr 2024 nicht der Fall gewesen sei. Daraufhin hat er erneut seinen Willen kundgetan, nämlich seine Rechte im Hinblick auf erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere der Beschlüsse des Zweiten Senats vom 17.11.2015 – 2 BvL 5/13 sowie 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 und 2 BvL 6/17 u.a. - zu sichern. Auch hier hat er also ausgeführt, dass es ihm nicht um einen Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation geht, sondern um die Sicherung seiner Ansprüche gemäß dem zuvor dargelegten Willen, Widerspruch zu führen, was er im Anschluss in der vorgenommenen Betrachtung der in Zweifel gezogenen gesetzlichen Grundlagen erhärtet hat. Er hat damit seiner Pflicht entsprochen, zeitnah Widerspruch gegen die ihm gewährte Alimentation zu führen, wozu ihm kein anderes Mittel als das gewählte zur Verfügung stand.

Daraufhin hat er die Folgen aus der bewiderspruchten Alimentation für sich und seine Familie ausgeführt, und ein weiteres Mal seinen Widerspruch gegen die ihm gewährte Höhe seiner Besoldung geführt, um als Folge einen Antrag der Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation zu stellen. Damit hat er seinen Widerspruch offensichtlich um einen Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation erweitert.

Diese Erweiterung nimmt nun das LBV zum Anlass, den eindeutig formulierten, darüber hinaus konkretisierten und am Ende wiederholten Widerspruch zu vernachlässigen und als einzigen Willen dem Schreiben jenen Antrag zu unterstellen (vgl. die Nr. 1 des Bescheids), um ihn aufzufordern, zunächst einmal einen Widerspruch gegen den vorliegenden Bescheid zu führen, sofern er sein eigentliches Begehr aufrechterhalten wolle. Damit aber wird der wirkliche Wille des Widerspruchsführers, der zweifelsfrei bekundet worden und in den Mittelpunkt seiner Bewiderspruchung gestellt worden ist, weder hinreichend beachtet noch überhaupt an einer Stelle der Bescheidung zur Kenntnis genommen, was kaum eine sachgerechte Erforschung seines Willens darstellen kann.

Entsprechend gehe ich davon aus, dass dem Widerspruchsführer nun formell die Türen zur Klage offenstehen, da er m.E. zweifelsfrei einen statthaften Widerspruch geführt hat, der nun durch den Bescheid zurückgewiesen worden ist. Der stattdessen in der Rechtsbehelfsbelehrung dargelegte Weg enthält m.E. ein Beschwer und ist entsprechend nach § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO gegenstandslos (https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__68.html). Das aber müsste am Ende, sofern nun unmittelbar Klage erhoben werden würde, das zuständige Verwaltungsgericht klären, weshalb ich im Paralleltweet dargelegt habe, dass ich mich hier nicht auf meine Interpretation, sondern nur auf die eines Volljuristen mit hinreichender Erfahrung im Verwaltungsrecht verlassen würde.

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