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[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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SwenTanortsch:
Die von mir angestellten Berechnungen sollten Dimensionen für die von Thüringen angestrebte Heilung der Besoldungsstruktur verdeutlichen und können von daher nicht als konkrete Berechnungen verstanden werden. Denn erstens fehlen dafür die nötigen Daten, diese wird erst die Drucksache zum entsprechenden Gesetz liefern. Zweitens beachte ich, da allein der Differenzwert von 2.800,- € im dbb-Text genannt wird, weitere Faktoren, die bei konkreten Berechnungen zu beachten wären, nicht wie das Kindergeld und die Kosten für die PKV.

Da der dbb-Text explizit alle Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 8 nennt und nicht nur verheiratete Beamte mit oder ohne Kinder, ist davon auszugehen, dass das Thüringer Finanzministerium die aktuelle Entscheidung des BVerfG anerkennt, das die Höhe der Grundgehaltssätze für verfassungswidrig erklärt hat.

Wie dargelegt, beträgt das Jahresnetto in der untersten Besoldungsgruppe A 6 31.888,80 €, addiert man die genannten 2.800,- € hinzu, liegt der zur Heilung nötige Wert bei 34.688,80 €. Ihn erreicht derzeit die entsprechende Thüringer Besoldungsgruppe A 8 mit einem Wert von 33.800,03 € noch nicht, die entsprechende Besoldungsgruppe A 9 übersteigt ihn mit 35.623,81 €. Das meint der der dbb-Text im Sinne des BVerfG.

Weitere Spekulationen, wie nun die Alimentationsstruktur genau aussehen dürfte, sollten in Anbetracht der nicht vorhandenen Datenlage eher wenig Sinn machen, denke ich. Erste Dimensionen, die offensichtlich realistischer sind, als das, was Mecklenburg-Vorpommern verschwurbelt dargelegt hat, werden erkennbar - ob der größere Realismus realitätsgerecht ist, wird die Zukunft zeigen, nämlich anhand der konkreten Berechnungen des TFM.

Unterbezahlt:
Mit

 "Die im Beitrag genannten Summen erscheinen mir aber doch sehr niedrig. Zweifel sind angebracht."

meinte ich, genau was SwenT nun dankenswerterweise ausgeführt hat.

Ca. 10% Steigerung der Grundgehaltssätze in Thüringen auf Basis der jetzigen Daten. In Berlin sind es je nach Jahr ab 2009 mindestens 22% und bis zu 29% (Berechnung DRB). So groß ist der Besoldungsabstand zwischen Berlin und Thüringen meines Wissens aber nicht. Abwarten was da also noch hinzukommt.

Ich bin also auch auf den Gesetzentwurf aus Thüringen und die konkreten Berechnungen gespannt.
Mich wundert dann nur, dass man bei nahezu wortgleichem Besoldungsgesetzen in den Nachbarländern Hessen, Niedersachsen usw. man der Auffassung ist, alles sei in bester Ordnung... Die können sich doch selbst nicht mehr ernst nehmen.

Ob sich das nach dem Thüringer Gesetz so fortsetzt?
Spätestens danach müsste man doch das jeweils gültige Landes-Besoldungsgesetz über die Verwaltungsgerichte für verfassungswidrig erklären können.

SwenTanortsch:

--- Zitat von: Unterbezahlt am 29.11.2020 14:30 ---Mit

 "Die im Beitrag genannten Summen erscheinen mir aber doch sehr niedrig. Zweifel sind angebracht."

meinte ich, genau was SwenT nun dankenswerterweise ausgeführt hat.

Ca. 10% Steigerung der Grundgehaltssätze in Thüringen auf Basis der jetzigen Daten. In Berlin sind es je nach Jahr ab 2009 mindestens 22% und bis zu 29% (Berechnung DRB). So groß ist der Besoldungsabstand zwischen Berlin und Thüringen meines Wissens aber nicht. Abwarten was da also noch hinzukommt.

Ich bin also auch auf den Gesetzentwurf aus Thüringen und die konkreten Berechnungen gespannt.
Mich wundert dann nur, dass man bei nahezu wortgleichem Besoldungsgesetzen in den Nachbarländern Hessen, Niedersachsen usw. man der Auffassung ist, alles sei in bester Ordnung... Die können sich doch selbst nicht mehr ernst nehmen.

Ob sich das nach dem Thüringer Gesetz so fortsetzt?
Spätestens danach müsste man doch das jeweils gültige Landes-Besoldungsgesetz über die Verwaltungsgerichte für verfassungswidrig erklären können.

--- End quote ---

Ich denke, auch, dass durch die aktuellen Vorgaben des BVerfG die Verwaltungsgerichtsbarkeit nun - anders als bisher - die jeweiligen Besoldungsgesetze ausreichend präzise beurteilen können, um ihren verfassungskonformen oder verfassungswidrigen Gehalt bestimmen zu können. Das dürfte auch der Grund sein, weshalb Thüringen jetzt anfängt, sein Gesetz zu korrigieren - dass dort im nächsten Jahr Landtagswahlen sind, dürfte zugleich ebenfalls eine gewisse Rolle spielen, nicht zuletzt in der politisch etwas unübersichtlichen Thüringer Lage...

Das BVerfG hat ja nur den Zeitraum von 2009 bis 2015 betrachtet, was die heutigen Differenzwerte mit erklärt: 2009 war in Thüringen noch die Besoldungsgruppe A 3 die unterste. Die Nettoalimentation betrug ohne Beachtung der PKV-Beiträge und des Kindergelds für verheiratete Beamte mit zwei Kindern in der Steuerklasse III: 24.158,36 € (https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/th/a/2009?id=beamte-thueringen-2009&g=A_3&s=1&f=3&z=100&zulage=&stj=2009&stkl=3&r=0&zkf=0) und in Berlin entsprechend in der untersten Besoldungsgruppe (A2) 23.037,02 € (vgl. in der aktuellen Entscheidung Rn. 150). Der Differenzwert betrug also rund 1.100,- Euro oder in Prozenten ausgedrückt, die Thüringer Netto-Alimentation war um 4,9 % höher.

2015 war in Thüringen bereits die Besoldungsgruppe A 6 die unterste. Die Nettoalimentation betrug nun in der ersten Erfahrungsstufe 27.909,56 € (vgl. https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/th/a/2015?id=beamte-thueringen-2015&g=A_6&s=1&f=3&z=100&zulage=&stkl=3&r=0&zkf=0). In Berlin lag die Nettoalimentation in der untersten Besoldungsgruppe (A 4) bei 25.414.33 €. Der Unterschied machte nun rund 2.500,- € aus - oder in Prozenten: rund 9,8 %. So verstanden wird die gewährte Nettoalimentation in der untersten Besoldungsgruppe 2015 in Thüringen ebenfalls verfassungswidrig gewesen sein, allerdings wird dort der Erhöhungswert bis zu einem verfassungskonformen Wert niedriger ausfallen als in Berlin.

2016 hat Berlin die Besoldung real um 1,17 % erhöht (die Erhöhung erfolgte zum 01.08., auch nachfolgend sind jeweils die zeitversetzten Anpassungen bei der Berechnung zu beachten), Thüringen um 0,63 % (vgl. https://oeffentlicher-dienst.info/beamte/land/tr/2015/).

2017 erhöhte Berlin die Besoldung real um 2,71 %, Thüringen um 1,8 % (vgl. https://oeffentlicher-dienst.info/beamte/land/tr/2017/).

2018 lag die Erhöhung in Berlin real bei 2,85 %, in Thüringen bei 2,35 % (vgl. ebd.).

2019 lag die in Berlin real bei 4,025 % und in Thüringen bei 3,2 % (vgl. https://oeffentlicher-dienst.info/beamte/land/tr/2019/).

2020 schließlich hat Berlin die Besoldung real um 4,3 % und Thüringen um 3,2 % erhöht (vgl. ebd.).

Der Besoldungsindex betrug folglich von 2016 bis 2020 in Berlin 115,96 Punkte und in Thüringen 111,67 Punkte, d.h., die Bruttosteigung verlief in Berlin um rund 4,3 Punkte höher als in Thüringen. Berlin hat also in der Alimentationshöhe gegenüber Thüringen aufgeholt. Auch das dürfte mit verständlich machen, weshalb es aktuell in Thüringen "nur" um 2.800,- € geht. Der reale Alimentationsunterschied zwischen Berlin und Thüringen ist heute nicht mehr so groß wie 2015 - auch deshalb fallen die von der Berliner Landesgruppe des Deutschen Richterbunds geforderten Nachzahlungsbeträge, je näher sie an 2020 heranreichen, umso niederiger aus. Denn seit etwa 2013/14 sind die Besoldungen in Deutschland im Vergleich zu den zehn Jahren davor wieder etwas stärker angestiegen.

TonyBox:
Gibt es in NRW eigentlich schon Bewegung ?
Ich habe bisher nichts davon gelesen.

nero:

--- Zitat von: TonyBox am 29.11.2020 20:44 ---Gibt es in NRW eigentlich schon Bewegung ?
Ich habe bisher nichts davon gelesen.

--- End quote ---
DBB stellt Musterwidersprüche zur Verfügung:
https://www.dbb-nrw.de/aktuelles/news/der-dbb-nrw-stellt-musterantraege-und-widersprueche-zur-verfuegung/
Die Komba empfiehlt ihren Mitgliedern wohl auch Widerspruch einzulegen. Vom Gesetzgeber gab es meines Wissens aber noch keine Reaktion.

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