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[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
VierBundeslaender:
--- Zitat von: HochlebederVorgang am 20.05.2025 11:24 ---Den Grund, weshalb es z.B. bei den Wohnkosten mit den von ihr vorgeschlagenen Ermittlungsmethoden besser passen soll, oder weshalb das 95%-Perzentil nicht geeignet erscheint, bleibt sie darüber hinaus auch noch schuldig.
--- End quote ---
Das war in der tat ein part, den ich nicht verstanden habe. Aber was das richtige Perzentil ist, entscheidet doch keine Wirtschaftswissenschaftlerin, sondern das Gericht. Ich habe gar nicht verstanden, weshalb sie dazu überhaupt Ausführungen macht. Das interessiert doch niemanden.
(Im Text steht, es sei nicht klar, worauf sich die 95% beziehen?)
BeamtenBund:
--- Zitat von: SpeedyG am 16.05.2025 14:23 ---Ich habe hier in BW heute einen Ablehnungsbescheid gegen den Widerspruch aus 2024 erhalten
--- End quote ---
Hallo liebe Forengemeinde.
Ich verfolge nun seit langem eure Posts und schöpfe von euren Beiträgen.
Seit dem nun in BW die ablehnenden Bescheide ergangen sind mache ich mir gerade einen Kopf darüber, wie ich gegen diesen einen Widerspruch verfasse, der inhaltlich auch hinreichend ist. Gibt es von eurer Seite bereits Musterwidersprüche? Der Inhalt des Ablehnungsbescheids von BW wurde hier ja bereits gepostet, gerne kann ich diesen aber noch nachreichen.
Hier mein Widerspruch, den ich bereits im Dezember eingelegt habe, worauf ich den Ablehnenden Bescheid am 16.05.25 erhalten habe.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Erhalt einer amtsangemessenen Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG. Den mit Art. 33 GG vorgegebenen und durch die Rechtsprechung ausgeschärften Vorgaben ist der Besoldungsgesetzgeber in Baden-Württemberg auch im Jahr 2024 nicht hinreichend nachgekommen.
Ich möchte daher meine Rechte im Hinblick auf erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere der Beschlüsse des Zweiten Senats vom 17.11.2015 - 2 BvL 5/13 sowie 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 und 2 BvL 6/17 u.a. -
sichern. Die verfassungsrechtlich erforderliche Amtsangemessenheit der Besoldung (Art. 33 Abs. 5 GG) wird insbesondere nicht durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2022 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BVAnp-ÄG 2022) sowie das Gesetz über die
Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2024/2025 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BVAnp-ÄG 2024/2025) vom 5.11.2024 (GBl. 2024 Nr. 91) gewährleistet. Dieses Gesetz und die mir in dessen Folge gewährte Besoldung verstoßen insbesondere gegen das Mindestabstandsgebot und das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen, insbesondere auch bezüglich der Übertragung des Sockelbetrags in Höhe von 200 € zum 1.11.2024 (vgl. BVerfG vom 23.5.20217 - 2 BvR
883/14 und 2 BvR 905/14) sowie der Einführung eines anrechenbaren Partnereinkommens zum 1.1.2024. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung des Partnereinkommens sind bereits Verfahren in anderen Bundesländern anhängig (Vorlagebeschlüsse des VG Hamburg Az. 21 B 148/24, 21 B 149/24 und 21 B 150/24;
OVG Rheinland-Pfalz, 2 A11745/17. OVG).
Im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gehe ich davon aus, dass die mir gewährte Besoldung nicht ausreichend ist, sodass ich gegen diese Widerspruch einlege und beantrage mir eine amtsangemessene Besoldung zu gewähren, die den Verfassungsvorgaben des Art. 33 GG sowie den in den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2015 sowie aus dem Jahr 2020 aufgestellten Parametern und damit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entspricht.
Da bereits Musterverfahren vom Deutschen Richterbund Baden-Württemberg anhängig sind (VG Karlsruhe Az. 12 K 4318/23, VG Freiburg Az. 6 K 3430/23 und 6 K 3431/23), beantrage ich meinen Antrag/Widerspruch vorerst nicht zu bescheiden, sondern bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Klärung ruhen zu lassen und mir gegenüber auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Ich bitte um eine zeitnahe Eingangsbestätigung nebst Verzichtserklärung.
Gibt es von eurer Seiten Verbesserungsvorschläge oder Ergänzungen?
Vielen Dank für Eure Mithilfe.
HochlebederVorgang:
--- Zitat von: VierBundeslaender am 20.05.2025 13:45 ---
--- Zitat von: HochlebederVorgang am 20.05.2025 11:24 ---Den Grund, weshalb es z.B. bei den Wohnkosten mit den von ihr vorgeschlagenen Ermittlungsmethoden besser passen soll, oder weshalb das 95%-Perzentil nicht geeignet erscheint, bleibt sie darüber hinaus auch noch schuldig.
--- End quote ---
Das war in der tat ein part, den ich nicht verstanden habe. Aber was das richtige Perzentil ist, entscheidet doch keine Wirtschaftswissenschaftlerin, sondern das Gericht. Ich habe gar nicht verstanden, weshalb sie dazu überhaupt Ausführungen macht. Das interessiert doch niemanden.
(Im Text steht, es sei nicht klar, worauf sich die 95% beziehen?)
--- End quote ---
Sie tummelt sich dort auf einem Feld, in dem sie als eigentlich Fachfremde wenig beitragen kann. Dann müsste sie sich wie Swen vertieft mit der Materie in rechtlicher Sicht auseinandersetzen.
Insoweit kann ich wirklich nicht nachvollziehen, wieso gerade der Richterbund eine Wirtschaftswissenschaftlerin mit einem Gutachten zu einer eigentlich vollkommen rechtlichen Materie beauftragt. Wenn es allein darum ginge, die der Gesetzesbegründung zugrunde liegenden Statistiken etc. zu hinterfragen, wäre es noch nachvollziehbar.
HochlebederVorgang:
--- Zitat von: BeamtenBund am 20.05.2025 15:35 ---
--- Zitat von: SpeedyG am 16.05.2025 14:23 ---Ich habe hier in BW heute einen Ablehnungsbescheid gegen den Widerspruch aus 2024 erhalten
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Hallo liebe Forengemeinde.
Ich verfolge nun seit langem eure Posts und schöpfe von euren Beiträgen.
Seit dem nun in BW die ablehnenden Bescheide ergangen sind mache ich mir gerade einen Kopf darüber, wie ich gegen diesen einen Widerspruch verfasse, der inhaltlich auch hinreichend ist. Gibt es von eurer Seite bereits Musterwidersprüche? Der Inhalt des Ablehnungsbescheids von BW wurde hier ja bereits gepostet, gerne kann ich diesen aber noch nachreichen.
Hier mein Widerspruch, den ich bereits im Dezember eingelegt habe, worauf ich den Ablehnenden Bescheid am 16.05.25 erhalten habe.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Erhalt einer amtsangemessenen Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG. Den mit Art. 33 GG vorgegebenen und durch die Rechtsprechung ausgeschärften Vorgaben ist der Besoldungsgesetzgeber in Baden-Württemberg auch im Jahr 2024 nicht hinreichend nachgekommen.
Ich möchte daher meine Rechte im Hinblick auf erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere der Beschlüsse des Zweiten Senats vom 17.11.2015 - 2 BvL 5/13 sowie 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 und 2 BvL 6/17 u.a. -
sichern. Die verfassungsrechtlich erforderliche Amtsangemessenheit der Besoldung (Art. 33 Abs. 5 GG) wird insbesondere nicht durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2022 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BVAnp-ÄG 2022) sowie das Gesetz über die
Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2024/2025 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BVAnp-ÄG 2024/2025) vom 5.11.2024 (GBl. 2024 Nr. 91) gewährleistet. Dieses Gesetz und die mir in dessen Folge gewährte Besoldung verstoßen insbesondere gegen das Mindestabstandsgebot und das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen, insbesondere auch bezüglich der Übertragung des Sockelbetrags in Höhe von 200 € zum 1.11.2024 (vgl. BVerfG vom 23.5.20217 - 2 BvR
883/14 und 2 BvR 905/14) sowie der Einführung eines anrechenbaren Partnereinkommens zum 1.1.2024. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung des Partnereinkommens sind bereits Verfahren in anderen Bundesländern anhängig (Vorlagebeschlüsse des VG Hamburg Az. 21 B 148/24, 21 B 149/24 und 21 B 150/24;
OVG Rheinland-Pfalz, 2 A11745/17. OVG).
Im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gehe ich davon aus, dass die mir gewährte Besoldung nicht ausreichend ist, sodass ich gegen diese Widerspruch einlege und beantrage mir eine amtsangemessene Besoldung zu gewähren, die den Verfassungsvorgaben des Art. 33 GG sowie den in den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2015 sowie aus dem Jahr 2020 aufgestellten Parametern und damit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entspricht.
Da bereits Musterverfahren vom Deutschen Richterbund Baden-Württemberg anhängig sind (VG Karlsruhe Az. 12 K 4318/23, VG Freiburg Az. 6 K 3430/23 und 6 K 3431/23), beantrage ich meinen Antrag/Widerspruch vorerst nicht zu bescheiden, sondern bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Klärung ruhen zu lassen und mir gegenüber auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Ich bitte um eine zeitnahe Eingangsbestätigung nebst Verzichtserklärung.
Gibt es von eurer Seiten Verbesserungsvorschläge oder Ergänzungen?
Vielen Dank für Eure Mithilfe.
--- End quote ---
Das gehört wohl eher hier hin:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,126159.0.html
Zock:
--- Zitat von: HochlebederVorgang am 20.05.2025 15:38 ---
--- Zitat von: VierBundeslaender am 20.05.2025 13:45 ---
--- Zitat von: HochlebederVorgang am 20.05.2025 11:24 ---Den Grund, weshalb es z.B. bei den Wohnkosten mit den von ihr vorgeschlagenen Ermittlungsmethoden besser passen soll, oder weshalb das 95%-Perzentil nicht geeignet erscheint, bleibt sie darüber hinaus auch noch schuldig.
--- End quote ---
Das war in der tat ein part, den ich nicht verstanden habe. Aber was das richtige Perzentil ist, entscheidet doch keine Wirtschaftswissenschaftlerin, sondern das Gericht. Ich habe gar nicht verstanden, weshalb sie dazu überhaupt Ausführungen macht. Das interessiert doch niemanden.
(Im Text steht, es sei nicht klar, worauf sich die 95% beziehen?)
--- End quote ---
Sie tummelt sich dort auf einem Feld, in dem sie als eigentlich Fachfremde wenig beitragen kann. Dann müsste sie sich wie Swen vertieft mit der Materie in rechtlicher Sicht auseinandersetzen.
Insoweit kann ich wirklich nicht nachvollziehen, wieso gerade der Richterbund eine Wirtschaftswissenschaftlerin mit einem Gutachten zu einer eigentlich vollkommen rechtlichen Materie beauftragt. Wenn es allein darum ginge, die der Gesetzesbegründung zugrunde liegenden Statistiken etc. zu hinterfragen, wäre es noch nachvollziehbar.
--- End quote ---
Auch wenn es nicht so sein sollte: Du kannst noch so qualitativ hochwertige Gutachten erstellen lassen - die werden nicht oder wenn überhaupt maximal oberflächlich gelesen, sofern die schreibende Person nicht über (gute) Beziehungen und Ansehen in der Politik verfügt. Dazu haben ja sowohl der Richter- als auch Rechtspflegerbund schon die ein oder andere Erfahrung durchleben müssen.
Es gibt schon gewichtige Gründe, das Gutachten von einer bestimmten Person gestalten zu lassen - auch wenn sie zunächst als Fachfremde auf diesem Gebiet wirkt. Diejenigen, die die Entscheidungen zur Besoldung treffen sind ebenfalls nicht aus dem herausgehobenen justiziellen Bereich, insofern kann man ihr auch die ein oder andere unsaubere Formulierung zugestehen. Wichtig ist hier das Ergebnis und der Gesamtzusammenhang.
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