Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3737510 times)

User43

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7605 am: 02.06.2025 14:11 »
Hier im Forum bei den Bundesbeamten gab es mal einen Aufruf zu einer "Sammelklage". Weiß jemand was bisher daraus geworden ist?

PolareuD

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7606 am: 02.06.2025 14:21 »
Hier im Forum bei den Bundesbeamten gab es mal einen Aufruf zu einer "Sammelklage". Weiß jemand was bisher daraus geworden ist?

Hier liegen inzwischen 9 Klagen an mehreren Verwaltungsgerichten vor. 5 Klagen wurden in Eigenregie erhoben und weitere 4 lassen sich anwaltlich vertreten. Weitere Klagen sind in Vorbereitung.

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7607 am: 04.06.2025 11:57 »
Hier noch was zum Bürgergeld, was ja wichtig für die 115% ist.

LSG Bayern, 19.02.2025 - L 8 SO 256/23
1. Es bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Regelsätze 2022 und 2023.
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG%20Bayern&Datum=19.02.2025&Aktenzeichen=L%208%20SO%20256%2F23

SG Karlsruhe S 12 AS 2069/22
Zitat
    Das Gericht ordnet eine Beweisaufnahme durch die Vernehmung des nachfolgenden sachverständigen Zeugen an:

 

Leiter des Referats II c 1

c/o Referat für Grundsatzfragen der Grundsicherung für Arbeitsuchende

c/o Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Wilhelmstraße 49

10117 Berlin

 

    Die Vernehmung des Zeugen erfolgt im Wege einer persönlichen Vernehmung in dem bereits am 11.12.2024 bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.06.2025 ab 9:30 Uhr.

Das angerufene Sozialgericht muss im Rahmen seiner (Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner) Amtsermittlungspflicht nach § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufklären, ob und ggfs. in welcher Höhe ein in den Jahren 2021 bis 2023 erfolgter Kaufkraftverlust durch rechtzeitige Regelbedarfsanpassungen und Sonderleistungen kompensiert worden ist.
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/177969


lotsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7608 am: 04.06.2025 12:07 »
Jeder zehnte Lehrer ohne einschlägiges Fachstudium
An den Schulen in Deutschland unterrichten immer mehr Quer- und Seiteneinsteiger ohne anerkannte Lehramtsprüfung. Grund dafür sei der Mangel an Lehrkräften, teilte das Statistische Bundesamt  am Mittwoch mit.
https://www.spiegel.de/panorama/bildung/lehrkraeftemangel-zunahme-von-quereinsteigern-an-allgemeinbildenden-schulen-a-d6bc7c22-d787-4c76-9bf7-5e2a3256708c

Anscheinend gehen die Quer- und Seiteneinsteiger jetzt aber auch aus, denn aus dem Artikel geht hervor, dass man jetzt pädagogische Hilfskräfte sucht.
Was die wohl für eine Ausbildung haben? Es wird immer toller.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7609 am: 04.06.2025 12:13 »

Ergo: Wer klagen will, sollte begründen, begründen, begründen und - sofern er oder sie sich anwaltlich vertreten lassen wollte (wozu ich bekanntlich am eigenen Fall begründet grundsätzlich raten würde) - sich getreu dem Motto "prüfe, wer sich ewig binde", genau umschauen, wem er sein klägerisches Herz schenken wollte, denn ansonsten schillert's auch hier eventuell alsbald bekanntlich: "Der Wahn ist kurz, die Reu ist lang".

In Niedersachsen geht es ja so langsam zur Sache, was die Widerspruchsbescheide angeht. Aber bislang hat sich in dem Spezial-Thread noch niemand gefunden, der eine gute Kanzlei kennt oder aber sich zutraut, ohne Anwalt eine Klage zu führen (und die notwendige ausführliche Begründung hinzubekommen).

Insofern setzten wir Mitglieder des Threads unsere Hoffnungen in dich, Swen.
Können wir im Ernstfall auf dich zählen???

Hey Dienstleister, ich verfolge die Niedersachsenseite nicht, da ich derzeit zeitlich in anderen Bereichen eingebunden bin. Zugleich kann ich Dir und euch ohne klare zeitliche Vorgaben heute keine Zusagen machen, sondern nur allgemein schreiben, dass ich versuchen werde, euch nach Kräften zu unterstützen. "Nach Kräften" heißt hier, je nachdem, wie stark ich in der Zeit, wo Unterstützung notwendig ist, bei mir tatsächlich auch Luft ist. Tendenziell ist auch die nächste Zeit schon wieder eher mit recht viel anderen Verpflichtungen und/oder Unterstützungen ausgefüllt.

Leider kann ich mehr oder Konkreteres zurzeit nicht sagen, was mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch in der nächsten Zeit kaum anders sein dürfte.

Zerot

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7610 am: 04.06.2025 14:57 »
Die 154 Abgeordneten des Landtags von Baden-Württemberg bekommen von Juli an mehr Geld. Die steuerpflichtige Grundentschädigung steigt zum 1. Juli um 5 Prozent auf 9.322 Euro, wie die Landtagsverwaltung in Stuttgart mitteilte. Die Kostenpauschale erhöht sich um 2,2 Prozent auf 2.738 Euro und der Vorsorgebeitrag für die Altersvorsorge um 6,6 Prozent auf 2.169 Euro.

Ich würde mich auch freuen, wenn mein Lohn an die allgemeine Lohnentwicklung gekoppelt wäre :)

Verwalter

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Ich habe mal eine Frage an die Fachleute:

Die Besoldungsgesetze enthalten in den §§ 14 die Vorgabe der regelmäßigen Anpassung:

(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.

Im Rahmen dieser Anpassung sollten die vom BVerfG vorgegebenen Prozeduralisierungspflichten eingehalten werden. Fraglich ist für mich, in welchen zeitlichen Abständen diese Pflichten seitens des Besoldungsgesetzgebers erfüllt werden müssen?

Ausgehend von der "zeitnahen Geltendmachung" welche ja von den Gerichten für Besoldungs-Widersprüche entwickelt wurde, wäre diese Überprüfung des Besoldungsgesetzgebers ja mindestens 1x im Jahr fällig.

Gibt es dazu bereits Entscheidungen?

In der Regel folgt ja die Besoldung dem Tarif. Zumindest agiert der Besoldungsgesetzgeber erst, wenn die auch für den Haushalt maßgeblichen Tarifverhandlungen abgeschlossen sind.

Wäre diese Verfahrensweise nicht zu überdenken, angesichts der neuen Prozeduraliserungspflichten?
BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 10 Jahren verfassungswidrig unteralimentiert werden ... "ich bin arm aber sexy"

lotsch

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Ich habe mal eine Frage an die Fachleute:

Die Besoldungsgesetze enthalten in den §§ 14 die Vorgabe der regelmäßigen Anpassung:

(1) Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.

Im Rahmen dieser Anpassung sollten die vom BVerfG vorgegebenen Prozeduralisierungspflichten eingehalten werden. Fraglich ist für mich, in welchen zeitlichen Abständen diese Pflichten seitens des Besoldungsgesetzgebers erfüllt werden müssen?

Ausgehend von der "zeitnahen Geltendmachung" welche ja von den Gerichten für Besoldungs-Widersprüche entwickelt wurde, wäre diese Überprüfung des Besoldungsgesetzgebers ja mindestens 1x im Jahr fällig.

Gibt es dazu bereits Entscheidungen?

In der Regel folgt ja die Besoldung dem Tarif. Zumindest agiert der Besoldungsgesetzgeber erst, wenn die auch für den Haushalt maßgeblichen Tarifverhandlungen abgeschlossen sind.

Wäre diese Verfahrensweise nicht zu überdenken, angesichts der neuen Prozeduraliserungspflichten?

Hier ein Schreiben von Berliner Besoldung e.V. Ich denke das hilft dir weiter. Es gibt dort auch ein Antwortschreiben des Berliner Senats (wurde natürlich alles rechtskonform umgesetzt):
https://www.berliner-besoldung.de/vor-die-lage-kommen-oder-wieder-15-jahre-warten/

Senatsverwaltung für Finanzen   
Klosterstr. 59          
10179 Berlin                  

   Auskunft und Anforderung der höchstrichterlich auferlegten Tatsachengrundlagen für das Haushalts- und Kalenderjahr 2025 zur verfassungsgemäßen Berliner Alimentation – insbesondere für die BesGr. X               

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach meinem Kenntnisstand obliegt die Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungskonformen Alimentation der Berliner Beamt*innen der Senatsverwaltung für Finanzen. Die Besoldungsregelungen für das Haushalts- und Kalenderjahr 2025 müssen den rechtlichen Vorgaben des BVerfG und BVerwG entsprechen.

Daraus ergeben sich für den Berliner Gesetzgeber Darlegungspflichten, die bereits im laufenden Jahr 2025 erfüllt werden müssen. Insbesondere sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine prozedurale Sicherstellung der Alimentation (u. a. Beobachtung, Begründung, Dokumentation und Veröffentlichung) zu erfüllen, um eine rechtskonforme Besoldung zu gewährleisten.

Um meinen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, muss eine tragfähige Prognose für das Haushaltsjahr 2025 vorliegen und veröffentlicht sein. Nach meiner Kenntnis existiert eine solche Prognose nicht. Gleiches gilt für das Jahr 2024, um zu überprüfen, ob die prognostizierten Daten mit den tatsächlichen Entwicklungen übereinstimmen und ob gegebenenfalls eine Rückwirkung erforderlich ist.
Da sich das Haushaltsjahr 2025 bereits im dritten Monat befindet, bitte ich um Übersendung bzw. Mitteilung des Veröffentlichungsortes der relevanten Prognosen. Diese sollten insbesondere beinhalten:

•   Die berücksichtigten wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklungen (z. B. Inflation, Energiekrise, Ukrainekrieg, etc.)
•   Den Vergleich zum tatsächlichen Lebensstandard
•   Den sogenannten "systeminternen Besoldungsvergleich" und "systemexternen Gehaltsvergleich"
•   Daten für einen 15-jährigen Vergleichszeitraum

Ich verweise auf die Schutzpflicht des Gesetzgebers aus Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie auf die Fürsorgepflicht hinsichtlich meiner Alimentation.

Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 16. Oktober 2018 (2 BvL 2/17, Rn. 38) klargestellt, dass prozedurale Anforderungen den Gesetzgeber verpflichten, ein angemessenes Besoldungsniveau sicherzustellen. Diese Anforderungen dienen als Ausgleich für die gesetzgeberische Kompetenz bei der Besoldungsgestaltung. Sollte diese Prozeduralisierung für das Haushaltsjahr 2025 bisher nicht erfolgt sein, kann die erforderliche Schutz- und Ausgleichsfunktion nicht greifen.

Darüber hinaus verweise ich auf die aktuelle Entscheidung des BVerwG , die einen grundlegenden Rechtsprechungswandel darstellt. Der 5. Senat des BVerwG hat klargestellt, dass nicht mehr selbstverständlich davon ausgegangen werden kann, dass die Alimentation das nach Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Niveau übersteigt.

Falls die angeforderten Daten / Prognose nicht vorliegen oder nicht veröffentlicht wurden, bitte ich um eine Begründung von Verfassungsrang, weshalb die Rechtsprechung von BVerfG und BVerwG nicht angewandt wird. Zudem erbitte ich eine Einschätzung, wann eine fundierte Prognose vorliegen wird.

Weiterhin bitte ich um Auskunft darüber, in welcher Höhe Rückstellungen für Besoldungs-nachzahlungen eingeplant wurden, insbesondere im Hinblick auf die anstehende Entscheidung des BVerfG zur Berliner A-Besoldung.

Falls meine Annahme zutrifft, dass die geforderte fundierte Prognose nicht existiert, bitte ich vorab um eine entsprechende Bestätigung, damit ich meinen Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG wahrnehmen kann.

Ich bitte darum, den Empfang dieses Schreibens zu bestätigen. Für Ihre Bemühungen danke ich im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen



Verwalter

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7613 am: 10.06.2025 09:27 »
Danke für die Info, jedoch war meine Suche nach rechtlichen Vorgaben, wie oft die Prognose stattzufinden hat bisher vergebens. Kennt da jemand entsprechende Entscheidungen?
BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 10 Jahren verfassungswidrig unteralimentiert werden ... "ich bin arm aber sexy"

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7614 am: 10.06.2025 16:22 »
hat da schon jemand beim DSTG Niedersachsen reingehört?

Irrsinn oder taktisches Vorgehen?

In dieser Podcastfolge vom 4. Juni (29 Min. 41 Sek.) beleuchten Thorsten Balster und der dbb Landesbundvorsitzende Alexander Zimbehl die aktuelle Situation zur Alimentation ab dem Kalenderjahr 2023. Das Niedersächsische Finanzministerium hat das NLBV im Erlasswege dazu aufgefordert, tausende Widersprüche zu bescheiden. Was das bedeutet und wie die Situation zu bewerten ist, erläutert Alexander Zimbehl in dieser Podcastfolge.

lotsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7615 am: 10.06.2025 19:09 »
10. Juni 2025. Autorinnen und Autoren: Hauke Hirsinger
Bremer Beamte sollen eine Stunde mehr arbeiten – ohne Lohnausgleich

Ozymandias

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« Antwort #7616 am: 10.06.2025 19:28 »
10. Juni 2025. Autorinnen und Autoren: Hauke Hirsinger
Bremer Beamte sollen eine Stunde mehr arbeiten – ohne Lohnausgleich

Wenn das BVerfG per Rechtssprechung dazu zwingt viel mehr zu zahlen, dann erhöht man einfach die Arbeitszeit auf das gesetzliche Maximum. Dagegen kann sich kein Beamter wehren. Schon hat man das Haushaltsproblem wieder gelöst.

Die Ideen gehen eben nie aus.

Versuch

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« Antwort #7617 am: 11.06.2025 05:38 »
10. Juni 2025. Autorinnen und Autoren: Hauke Hirsinger
Bremer Beamte sollen eine Stunde mehr arbeiten – ohne Lohnausgleich

Wenn das BVerfG per Rechtssprechung dazu zwingt viel mehr zu zahlen, dann erhöht man einfach die Arbeitszeit auf das gesetzliche Maximum. Dagegen kann sich kein Beamter wehren. Schon hat man das Haushaltsproblem wieder gelöst.

Die Ideen gehen eben nie aus.
Die Frage ist, was das wäre.
Und ob dass nicht sehr sehr viele davon abhielte  Beamter zu werden.

Btw:
In BW zumindest soll endlich Lebensarbeitszeitkonto kommen.
Da geht es also endlich in die andere Richtung.

axum705

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« Antwort #7618 am: 11.06.2025 09:15 »
Btw:
In BW zumindest soll endlich Lebensarbeitszeitkonto kommen.
Da geht es also endlich in die andere Richtung.

Nach den Eckpunkten wird es um Mehrarbeit über die 41 Stunden hinaus gehen (wohl bis zu 3 Stunden/Woche möglich, Anspar- und Abbauphase zwischen 3 - 5 Jahren!). Eine tatsächliche Entlastung soll es nur für Beamte über 55 oder mit GdB ab 50 geben. Das ist keine echte Verbesserung wie z. B. beim Hessischen Modell, was dort de facto eine AZ-Verkürzung von einer Stunde war.

HochlebederVorgang

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« Antwort #7619 am: 11.06.2025 09:22 »
Es ist einfacher Beamte zu sparen, indem man alles möglichst unattraktiv macht, als sich Gedanken über eine Strukturreform zu machen.