Beamte und Soldaten > Beamte der Länder und Kommunen

[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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HochlebederVorgang:
Es ist einfacher Beamte zu sparen, indem man alles möglichst unattraktiv macht, als sich Gedanken über eine Strukturreform zu machen.

Versuch:

--- Zitat von: axum705 am 11.06.2025 09:15 ---
--- Zitat von: Versuch am 11.06.2025 05:38 ---Btw:
In BW zumindest soll endlich Lebensarbeitszeitkonto kommen.
Da geht es also endlich in die andere Richtung.

--- End quote ---

Nach den Eckpunkten wird es um Mehrarbeit über die 41 Stunden hinaus gehen (wohl bis zu 3 Stunden/Woche möglich, Anspar- und Abbauphase zwischen 3 - 5 Jahren!). Eine tatsächliche Entlastung soll es nur für Beamte über 55 oder mit GdB ab 50 geben. Das ist keine echte Verbesserung wie z. B. beim Hessischen Modell, was dort de facto eine AZ-Verkürzung von einer Stunde war.

--- End quote ---
War noch angedacht, auf 39,5 h zu reduzieren bzw. Die 1,5 Stunden auf ein Lebensarbeitszeitkonto einzusparen?

BEAliMenTER:
https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.kuerzere-arbeitszeit-gruene-reagieren-reserviert-auf-strobls-beamten-plaene.44ecf6be-7032-4d48-a5fd-5d3fbd01b250.html

https://cdufraktion-bw.de/2025/06/10/dr-albrecht-schuette-mdl-und-christian-gehring-mdl-zum-lebensarbeitszeitkonto-und-wochenarbeitszeit/

Zum Thema Lebensarbeitszeitkonto in BW

Ozymandias:
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001610461

VG Stuttgart, 08.04.2025 - 10 K 2519/22

Leitsatz

    Dem Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg wird gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LV i.V.m. Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 73 Abs. 4 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 15.10.2020 in der seit dem 01.11.2020 gültigen Fassung des Art. 1 Ziffer 9 des Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer Rechtsvorschriften vom 15.10.2020 (GBl. 867, 915) mit Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG sowie Art. 3 GG unvereinbar ist, soweit § 73 Abs. 4 Landesbesoldungsgesetz in der vorstehend genannten Fassung die Besoldungsgruppe R 3 betrifft.

Tenor

    1. Das Verfahren wird ausgesetzt.

    2. Dem Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg wird gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LV i.V.m. Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 73 Abs. 4 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 15.10.2020 in der seit dem 01.11.2020 gültigen Fassung des Art. 1 Ziffer 9 des Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer Rechtsvorschriften vom 15.10.2020 (GBl. 867, 915) mit Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG sowie Art. 3 GG unvereinbar ist, soweit § 73 Abs. 4 Landesbesoldungsgesetz in der vorstehend genannten Fassung die Besoldungsgruppe R 3 betrifft.


Geht aber leider nur um einen Zuschlag.  ;D

AltStrG:
Maidowski scheidet wohl zum 30.September 25 aus:

https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/neuwahl-von-drei-verfassungsrichterinnen

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