Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3970927 times)

1000Baht

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7725 am: 17.07.2025 11:29 »
Allein für mich 50.000 Euro Nachzahlung? Bei 50.000 Beamten in Hamburg dann 2.500.000 Euro nur für Hamburg?

Rechne nochmal nach, da hast du bei der Summe 3 Nullen vergessen, als nicht 2,5 Mio., sondern 2,5 Mrd. Euro.

Rentenonkel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7726 am: 17.07.2025 13:22 »
Wenn von den 50.000 Beamten nur 50 Widerspruch eingelegt haben, passt die Rechnung wieder  ;D

Verwaltungsgedöns

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7727 am: 17.07.2025 13:25 »
Allein für mich 50.000 Euro Nachzahlung? Bei 50.000 Beamten in Hamburg dann 2.500.000 Euro nur für Hamburg?

Rechne nochmal nach, da hast du bei der Summe 3 Nullen vergessen, als nicht 2,5 Mio., sondern 2,5 Mrd. Euro.

Ja, 2,5 Mrd waren tatsächlich gemeint.

Paterlexx

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7728 am: 18.07.2025 10:33 »
Ein Großteil der Mittel ist längst zurückgestellt – wir reden hier von hunderten Millionen. Realistisch betrachtet dürften ohnehin nur rund 20 % der Beamtinnen und Beamten überhaupt Anspruch auf spürbare Nachzahlungen haben. Rechnet man den Haushaltsüberschuss aus dem letzten Jahr hinzu sowie die zu erwartende Besteuerung (Spitzensteuersatz von 42 %), ist es gut möglich, dass die Stadt am Ende finanziell sogar besser dasteht – allein durch die Rückstellungen, die dann frei werden.

Klar ist auch: Die Rückzahlungen werden nicht auf der hohen Kante landen, sondern direkt in den Wirtschaftskreislauf zurückfließen. Teuer wird also vor allem eines – die Zukunft. Genau deshalb ergibt ein vernünftiger Deal jetzt auch für beide Seiten Sinn.

NWB

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7729 am: 18.07.2025 12:09 »
Bloß weil etwas vernünftig ist und Sinn ergibt heißt das gerade bei diesem Thema noch laaaange nicht, dass sich da auch tatsächlich etwas vernünftiges und sinnvolles tut.

BVerfGBeliever

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7730 am: 18.07.2025 14:00 »
Ein Großteil der Mittel ist längst zurückgestellt – wir reden hier von hunderten Millionen.

Der Betrag dürfte "einen Hauch" höher liegen. :)

Für den Bund wurde letztes Jahr halboffiziell von rund 10 Mrd. gesprochen (pro Jahr!), siehe beispielhaft hier: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,124124.msg366732.html#msg366732

Und für die Länder müsste der Wert (insgesamt) entsprechend höher liegen..


[P.S. Nachtrag: Sorry, ich hatte nicht gesehen, dass es nur um Hamburg geht.]
« Last Edit: 18.07.2025 14:16 von BVerfGBeliever »

Ryan

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7731 am: 19.07.2025 08:50 »
VG Bremen, 08.07.2025 - 7 K 2996/23
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Bremen&Datum=08.07.2025&Aktenzeichen=7%20K%202996%2F23

Hier geht es auch um den Familienergänzungszuschlag

Die Dreistigkeit der Besoldungsgesetzgeber kennt scheinbar keine Grenzen. In diesem Fall wurden dem Beamten Unterhaltszahlungen, die er an den Ehepartner geleistet hatte, als Partnereinkommen angerechnet. Je höher die Unterhaltszahlung, desto höher das Einkommen des Partners und damit das Familieneinkommen :D

NWB

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7732 am: 19.07.2025 09:22 »
Stark!
Linke Tasche rechte Tasche… nicht

Verwaltungsgedöns

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7733 am: 19.07.2025 10:25 »
Ich habe mal zwei Fragen, die sicher schon irgendwo beantwortet wurden.

Wenn ein Verwaltungsgericht ausgerechnet hat, dass die Mindesbesoldung für einen A4er, erste Stufe, im Jahr 2012 8.000 Euro netto zu niedrig war, kann man dann daraus Schlussfolgern, dass dies bei den nachfolgenden Besoldubgsgruppen mindestens auch der Fall ist? Angenommenen das Verfassungsgericht folgt der Auslegung der Verwaltungsgerichts, würde der A9er, der A13 etc dann mindestens eine solche Nachzahlung erhalten oder besteht eine realistische Möglichkeit der absoluten Einebnung? Also Nachzahlungen nur bis A12. Ab A13 geht man leer aus.

Und zweitens. Wenn das Bundesland ab 2020 ein Partnereinkommen heranzieht und das Verfassungsgericht dies als rechtmäßig bewerten sollte, kann das Bundesland dieses Partnereinkommen dann rückwirkend bis 2012 unterstellen und die Nachzahlung damit verhindern oder mindern?

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7734 am: 19.07.2025 11:03 »
Ich habe mal zwei Fragen, die sicher schon irgendwo beantwortet wurden.

Wenn ein Verwaltungsgericht ausgerechnet hat, dass die Mindesbesoldung für einen A4er, erste Stufe, im Jahr 2012 8.000 Euro netto zu niedrig war, kann man dann daraus Schlussfolgern, dass dies bei den nachfolgenden Besoldubgsgruppen mindestens auch der Fall ist?

So einen ähnlichen Fall gabs es vor dem VG Berlin schon mal vor kurzer Zeit. Da gab es für die höhere Besoldungsgruppe nach "Gesamtabwägung" keinen Cent.

Zitat
In den Jahren 2018 bis 2021 sei die Richterbesoldung dagegen nicht verfassungswidrig gewesen. Zwar werde weiterhin der Mindestabstand der untersten Besoldungsgruppe zum Grundsicherungsniveau deutlich unterschritten, allerdings lasse eine Gesamtabwägung aller alimentationsrelevanten Kriterien die Besoldung nicht als evident zu niedrig erscheinen.

Quelle: https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/entgelt/besoldung-der-richter-und-staatsanwaelte-in-berlin-zu-niedrig_150_598656.html

Das ist die kurze Zusammenfassung gewesen. Da ging es meiner Erinnerung nach nicht nur um ein paar Hunderter. Aber weniger als die genannten 8.000 Euro. Bei 8.000 Euro wäre die Gesamtabwägung eventuell anders ausgefallen. Im niedrigen Tausender-Bereich war es meiner Erinnerung nach aber.

War glaube ich folgendes Urteil:
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Berlin&Datum=16.06.2023&Aktenzeichen=26%20K%20246.23
Kann es aber gerade nicht öffnen.

Verwaltungsgedöns

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7735 am: 19.07.2025 11:10 »
Klasse Antwort. Herzlichen Dank.

Paterlexx

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7736 am: 19.07.2025 19:50 »
VG Bremen, 08.07.2025 - 7 K 2996/23
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Bremen&Datum=08.07.2025&Aktenzeichen=7%20K%202996%2F23

Hier geht es auch um den Familienergänzungszuschlag

Die Dreistigkeit der Besoldungsgesetzgeber kennt scheinbar keine Grenzen. In diesem Fall wurden dem Beamten Unterhaltszahlungen, die er an den Ehepartner geleistet hatte, als Partnereinkommen angerechnet. Je höher die Unterhaltszahlung, desto höher das Einkommen des Partners und damit das Familieneinkommen :D

Okay, das ist geil. Ich bin wieder einmal beeindruckt. Danke für den Link.