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[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
Verwaltungsgedöns:
Klasse Antwort. Herzlichen Dank.
Paterlexx:
--- Zitat von: Ryan am 19.07.2025 08:50 ---
--- Zitat von: Ozymandias am 16.07.2025 20:13 ---VG Bremen, 08.07.2025 - 7 K 2996/23
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Bremen&Datum=08.07.2025&Aktenzeichen=7%20K%202996%2F23
Hier geht es auch um den Familienergänzungszuschlag
--- End quote ---
Die Dreistigkeit der Besoldungsgesetzgeber kennt scheinbar keine Grenzen. In diesem Fall wurden dem Beamten Unterhaltszahlungen, die er an den Ehepartner geleistet hatte, als Partnereinkommen angerechnet. Je höher die Unterhaltszahlung, desto höher das Einkommen des Partners und damit das Familieneinkommen :D
--- End quote ---
Okay, das ist geil. Ich bin wieder einmal beeindruckt. Danke für den Link.
Versuch:
--- Zitat von: Ozymandias am 19.07.2025 11:03 ---
--- Zitat von: Verwaltungsgedöns am 19.07.2025 10:25 ---Ich habe mal zwei Fragen, die sicher schon irgendwo beantwortet wurden.
Wenn ein Verwaltungsgericht ausgerechnet hat, dass die Mindesbesoldung für einen A4er, erste Stufe, im Jahr 2012 8.000 Euro netto zu niedrig war, kann man dann daraus Schlussfolgern, dass dies bei den nachfolgenden Besoldubgsgruppen mindestens auch der Fall ist?
--- End quote ---
So einen ähnlichen Fall gabs es vor dem VG Berlin schon mal vor kurzer Zeit. Da gab es für die höhere Besoldungsgruppe nach "Gesamtabwägung" keinen Cent.
--- Zitat ---In den Jahren 2018 bis 2021 sei die Richterbesoldung dagegen nicht verfassungswidrig gewesen. Zwar werde weiterhin der Mindestabstand der untersten Besoldungsgruppe zum Grundsicherungsniveau deutlich unterschritten, allerdings lasse eine Gesamtabwägung aller alimentationsrelevanten Kriterien die Besoldung nicht als evident zu niedrig erscheinen.
--- End quote ---
Quelle: https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/entgelt/besoldung-der-richter-und-staatsanwaelte-in-berlin-zu-niedrig_150_598656.html
Das ist die kurze Zusammenfassung gewesen. Da ging es meiner Erinnerung nach nicht nur um ein paar Hunderter. Aber weniger als die genannten 8.000 Euro. Bei 8.000 Euro wäre die Gesamtabwägung eventuell anders ausgefallen. Im niedrigen Tausender-Bereich war es meiner Erinnerung nach aber.
War glaube ich folgendes Urteil:
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Berlin&Datum=16.06.2023&Aktenzeichen=26%20K%20246.23
Kann es aber gerade nicht öffnen.
--- End quote ---
Danke.
Das macht ja aber überhaupt keinen Sinn.
Wegen dem Abstandsgebot müssten dann doch alle Mund. das mehr erhalten...oder habe ich einen Denkfehler?
emdy:
@Versuch: Grundsätzlich hast du Recht, das ist ja der Sinn des Abstandsgebotes. Allerdings ist hat dieses Grenzen. Siehe Rn. 49 des Beschlusses 2 BvL 4/18.
Ob eine zur Behebung eines Verstoßes gegen das Mindestabstandsgebot erforderliche Neustrukturierung des Besoldungsgefüges [zwangsläufig] zu einer Erhöhung der Grundgehaltssätze einer höheren Besoldungsgruppe führt, lässt sich daher nicht mit der für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen Gewissheit feststellen.
Das Wort zwangsläufig habe ich ergänzt. Es verdeutlicht, was hier im Kontext gemeint ist. Auch zu dieser Frage haben wir jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit nach der nächsten Entscheidung des BVerfG (und diese kommt hoffentlich bis September) mehr Klarheit. Schon jetzt ist aber klar, dass die Wahrscheinlichkeit für eine notwendige Anhebung aller Grundgehälter mit der Deutlichkeit der Unterschreitung des Mindestabstandsgebotes bei der niedrigsten Besoldungsgruppe zunimmt.
PolareuD:
Wobei in Rn. 49 auch weiter ausgeführt wird:
„Die Wahrscheinlichkeit hierfür ist umso größer, je näher die zur Prüfung gestellte Besoldungsgruppe selbst an der Grenze zur Mindestbesoldung liegt. Je deutlicher der Verstoß ausfällt und je mehr Besoldungsgruppen hinter dem Mindestabstandsgebot zurückbleiben, desto eher ist damit zu rechnen, dass es zu einer spürbaren Anhebung des gesamten Besoldungsniveaus kommen muss, um die gebotenen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen wahren zu können.“
Da die Höhe der realitätsgerecht bemessenen Mindestalimentation eine Verletzung, je nach Besoldungsgrechtskreis, bis in die Besoldungsgruppe A12 indiziert, müsste dies zwangsläufig Auswirkungen auf das gesamte Besoldungsgefüge haben.
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