Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1468528 times)

SwenTanortsch

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Ist der Bund für seine Bundesbeamte dann verpflichtet, generell den höchsten Satz der Unterkunftskosten anzunehmen, weil eben die Beamten in ganz Deutschland verteilt sitzen?

Nein, aber die Besoldungsdifferenzierung dürfte nicht so groß ausfallen können, dass dadurch die Unterschiede zwischen den Besoldungsgruppen nivelliert werden würden. So verstanden kann eine Besoldungsdifferenzierung nur in dem Maße vollzogen werden, dass dadurch nicht der qualitative Unterschied zwischen den Besoldungsgruppen - oder genauer: den ihnen zugrunde liegenden Ämtern - innerhalb einer Besoldungsordnung eingeebnet wird.

Dabei ist zu bedenken, dass die Besoldung im Sinne des Bruttoprinzips ausgerichtet ist, so heißt es beispielsweise in § 19 BBesG: "Das Grundgehalt des Beamten, Richters oder Soldaten bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes." Die amtsangemessene Alimentation wird allerdings nach dem Nettoprinzip vollzogen: Würde nun beispielsweise die Netto-Alimentation eines Beamten, der sich in der Besoldungsgruppe A 12 befindet, regelmäßig oberhalb der Nettoalimentation eines Beamten der Besoldungsgruppe A 13 liegen, der sich in derselben Erfahrungsstufe befindet, demselben Familienstand angehört, nach derselben Steuerklasse besteuert wird und demselben Besoldungsgesetz unterliegt, läge eine Einebnung des rechtlich notwendigen Unterschieds vor.

In diesem Sinne betont das BVerfG in ständiger Rechtsprechung: "Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die 'amts'-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung [...]. Die Organisation der öffentlichen Verwaltung stellt darauf ab, dass in den höher besoldeten Ämtern die für den Dienstherrn wertvolleren Leistungen erbracht werden. Deshalb muss im Hinblick auf das Leistungs- und das Laufbahnprinzip mit der organisationsrechtlichen Gliederung der Ämter eine Staffelung der Gehälter einhergehen." (vgl. Rn. 43 in der aktuellen Entscheidung)

Von daher kann keine Abstufung erfolgen, die den Gleichheitssatz im Sinne von Art. 3 GG negiert und aus dem in ständiger Rechtsprechung des BVerfG resultiert, dass "alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln" ist (vgl. beispielsweise die Entscheidung vom 08.06.2016 - 1 BvR 3634/12 - Rn. 16). Da also in den beiden genannten Fällen juristisch eine qualitativ unterschiedliche Wertigkeit gegeben ist, also juristisch Ungleiches vorliegt, muss der genannte Beamte der Besoldungsgruppe A 13 über ein höheres Alimentationsniveau verfügen können als der entsprechende der Besoldungsgruppe A 12. Insofern sollte der Spielraum, mittels dem der Besoldungsgesetzgeber die Alimentation differenziert, begrenzt sein: Ein dem BBesG unterworfener Beamter in A 13 muss in Flensburg noch immer höher alimentiert werden als ein Münchener Bundesbeamte der Besoldungsgruppe A 12, der sich in derselben Erfahrungsstufe befindet, demselben Familienstand angehört und nach derselben Steuerklasse besteuert wird. JenermMünchner Bundesbeamten der Besoldungsgruppe A 12 kann aber zugleich ein Ortszuschlag gewährt werden, der seine Alimentation höher ausfallen lässt als die des entsprechenden Flensburger Bundesbeamten derselben Besoldungsgruppe, sofern die Unterkunftskosten an beiden Orten substanziell unterschiedlich sind.

In diesem Sinne hat das BVerfG in dem schon vorhin genannten Urteil entschieden: "Die Höhe der tatsächlich anfallenden Lebenshaltungskosten kann auch in regionaler Hinsicht differieren. Die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse unterscheiden sich regional teilweise erheblich, sodass unterschiedliche Nettobeträge erforderlich sein können, damit die Beamten in der Lage sind, sich in der Lebenswirklichkeit annähernd das Gleiche zu leisten. Es verletzt das Alimentationsprinzip daher nicht, sondern steht mit ihm im Einklang, wenn bei der Bemessung der Bezüge von Beamten, die das gleiche Amt innehaben, an Wohnsitz oder Dienstort anknüpfende Abstufungen vorgesehen werden, sofern sich solche regionalen Unterscheidungen nach Anlass und Ausmaß der Differenzierung vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen lassen." (BVerfG-Urteil vom 06.03.2007 - 2 BvR 556/04 - Rn. 62; 2007 war das BVerfG noch davon ausgegangen, dass die nach Art. 72 GG als Staatsziel anzustrebene "Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse" trotz der regionalen Unterscheidungen noch so weit gelitten war, dass Besoldungsdifferenzierungen nicht zwangsläufig vorzunehmen seien - aktuell folgt es dieser Ansicht, verweist aber implizit darauf, dass die regionalen Unterschiede ein Ausmaß angenommen haben, dass das BVerfG ungefragt das Thema Ortszuschläge anspricht; vgl. in der aktuellen Entscheidung Rn. 61)

Denn durch den Ausgleich der höheren Kosten verfügen am Ende beide über ein annäherungsweise gleiches Alimentationsniveau, das wiederum ihrem Amt angemessen ist und wodurch sie sich in ihrer jeweiligen Lebenswirklichkeit annähernd das Gleiche leisten können, weshalb kein Verstoß gegen Art. 3 GG vorliegt; denn so verstanden wird nun wesentlich Gleiches gleich behandelt - oder in den wiederkehrenden Worten des BVerfG: "Eine an Wohnsitz oder Dienstort anknüpfende Abstufung ist mit dem Alimentationsprinzip vereinbar, sofern sie sich vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen lässt" (vgl. in der gerade genannten aktuellen Entscheidung Rn. 61).

WasDennNun

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"Die Höhe der tatsächlich anfallenden Lebenshaltungskosten kann auch in regionaler Hinsicht differieren. Die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse unterscheiden sich regional teilweise erheblich, sodass unterschiedliche Nettobeträge erforderlich sein können, damit die Beamten in der Lage sind, sich in der Lebenswirklichkeit annähernd das Gleiche zu leisten....

Dadurch kann es doch durchaus sein, dass ein Münchner A8er Netto mehr ausgezahlt bekommt als ein hintertupfinger A9er (bei gleichen Fam.Situation), oder?

SwenTanortsch

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"Die Höhe der tatsächlich anfallenden Lebenshaltungskosten kann auch in regionaler Hinsicht differieren. Die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse unterscheiden sich regional teilweise erheblich, sodass unterschiedliche Nettobeträge erforderlich sein können, damit die Beamten in der Lage sind, sich in der Lebenswirklichkeit annähernd das Gleiche zu leisten....

Dadurch kann es doch durchaus sein, dass ein Münchner A8er Netto mehr ausgezahlt bekommt als ein hintertupfinger A9er (bei gleichen Fam.Situation), oder?

Sofern sie demselben Besoldungsgesetz unterliegen, denselben Familienstand bekleiden, dieselbe Anzahl an Kindern haben und derselben steuerlichen Bemessungsform unterliegen, kann eine höhere Nettoalimentation in regelmäßiger Form nicht möglich sein. Nicht umsonst ist die Ballungsraumzulage laut Art. 94 (2) BayBesG mit einem Bruttobetrag von 130,67 € recht gering. Die Bruttobesoldung eines Bayerischen Landesbeamten der Bes.Gr. A 3 liegt bei ansonsten identischen Bedingungen höher als die eines entsprechenden Beamten der Bes.Gr. A 4, der diese Zulage nicht erhält, der also seinen dienstlichen Wohn- und Hauptwohnsitz nicht im sog. Verdichtungsraum München im Sinne von Art. 94 (1) BayBesG hat. In Anbetracht der hohen Unterkunftskosten im sog. Verdichtungsraum München dürfte das Land Bayern bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgehen, dass die Nettoalimentation des genannten Beamten der Bes.Gr. A 4 weiterhin ausreichend oberhalb des genannten der Bes.Gr. A 3 liegt, sodass ersterer nicht als evident unzureichend alimentiert anzusehen sei, weil der Maßstab evidenter Sachwidrigkeit, auf die das BVerfG die gerichtliche Kontrolle in ständiger Rechtsprechung beschränkt, nicht erfüllt sei (vgl. übergreifend in Rn. 26 f. der aktuellen Entscheidung). Folglich wird das Land davon ausgehen, dass beiden Beamten ein ihrem Dienstrang und der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung angemessener Unterhalt gewährt wird.

WasDennNun

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Sofern sie demselben Besoldungsgesetz unterliegen, denselben Familienstand bekleiden, dieselbe Anzahl an Kindern haben und derselben steuerlichen Bemessungsform unterliegen, kann eine höhere Nettoalimentation in regelmäßiger Form nicht möglich sein.
Das zeigt einmal mal mehr wie stark die innere Logik der Alimenationsprinzipen bröseln.
Der Beamte mit 3 Kinder darf netto nicht weniger haben als der mit 2 Kindern, also muss ein entsprechende FamZuschlag her.
Aber dasselbe Prinzip darf nicht auf die anderen Faktoren angewendet werden.
Es darf der Beamte A9 darf im Teuerwohnland schlechter dastehen, als der Beamte im Billigwohnland A8 ?
Wie passt das mit der Forderung sich in der Lebenswirklichkeit annähernd das Gleiche zu leisten können?
Das widerspricht irgendwie dem von dir zitierten BVerfG-Urteil vom 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

Sehr inkonsequent und in sich unstimmig, wenn das der Fall sein sollte.
Aber ich denke irgendwann wird auch dagegen ein Richter eine Verfassungsklage durchführen.

SwenTanortsch

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Sofern sie demselben Besoldungsgesetz unterliegen, denselben Familienstand bekleiden, dieselbe Anzahl an Kindern haben und derselben steuerlichen Bemessungsform unterliegen, kann eine höhere Nettoalimentation in regelmäßiger Form nicht möglich sein.
Das zeigt einmal mal mehr wie stark die innere Logik der Alimenationsprinzipen bröseln.
Der Beamte mit 3 Kinder darf netto nicht weniger haben als der mit 2 Kindern, also muss ein entsprechende FamZuschlag her.
Aber dasselbe Prinzip darf nicht auf die anderen Faktoren angewendet werden.
Es darf der Beamte A9 darf im Teuerwohnland schlechter dastehen, als der Beamte im Billigwohnland A8 ?
Wie passt das mit der Forderung sich in der Lebenswirklichkeit annähernd das Gleiche zu leisten können?
Das widerspricht irgendwie dem von dir zitierten BVerfG-Urteil vom 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

Sehr inkonsequent und in sich unstimmig, wenn das der Fall sein sollte.
Aber ich denke irgendwann wird auch dagegen ein Richter eine Verfassungsklage durchführen.

Das Problem ist, dass Du grundsätzlich immer nur einen verkürzten Teil herausziehst, diesen dabei zumeist über eine völlig verkürzte Sprache gar nicht betrachtest, darin dann die konkret anzuwendenden Rechtsnormen verfehlst, weshalb diese also in Deinen präsentierten Vorstellungen gar nicht vorkommen, sodass eine Melange an Ideen entsteht, die mit der konkreten Rechtsprechung des BVerfG zumeist wenig bis nichts zu tun hat. Wenn Du also meinst, die Unlogik der Rechtsprechung zu kritisieren, dann kritisierst Du zumeist nur die Inkonsistenz Deiner Interpretation von Vorstellungen, die das BVerfG so gar nicht hat. Denn wenn man sich jeweils nur einen kleinen Teil der  die Direktiven anschaut, diese dabei aber gar nicht durchdringt, weil sie sprachlich überhaupt nicht gefasst werden, dann kann man die logische Verzahnung und die dahinterstehenden Prinzipien nicht erfassen, sodass es dann so wirken mag, wie Du Deine Empfindung beschreibst. Tatsächlich ist Deine Vorstellung von den Rechtsnormen und Direktiven des BVerfG weitgehend bröselig, weshalb es Deinen Darlegungen an Logik gebricht und weniger derer der Rechtsprechung des BVerfG.

Um es konkret zu machen: Wenn Du meinst, mit solch krausen und unterschiedliche Normen willkürlich durcheinanderwürfelnden Beschreibungen irgendwo den komplex abzuwägenden Rechtsnormen des BVerfG gerecht zu werden...

"Der Beamte mit 3 Kinder darf netto nicht weniger haben als der mit 2 Kindern, also muss ein entsprechende FamZuschlag her.
Aber dasselbe Prinzip darf nicht auf die anderen Faktoren angewendet werden.
Es darf der Beamte A9 darf im Teuerwohnland schlechter dastehen, als der Beamte im Billigwohnland A8 ?
Wie passt das mit der Forderung sich in der Lebenswirklichkeit annähernd das Gleiche zu leisten können?"

... dann kannst Du zu dem Schluss kommen ....

"Das widerspricht irgendwie dem von dir zitierten BVerfG-Urteil vom 06.03.2007 - 2 BvR 556/04".

Denn irgendwie widerspricht sicherlich auch, dass der Mond nicht die Erde ist, weil die Blätter von Bäumen, die grün sind, im Herbst auf der Venus nicht die Betrachtung von Wäldern in Ozeanen unterbinden.

WasDennNun

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Und?
Fakt ist, das bei einem Beamten das Dritte Kind nicht zu "Nettoeinkommensminderung" führen darf.
Das erste und zweite sehr wohl.

Fakt ist, dass bzgl. des zur verfügungstehenden Einkommens, der Beamte mit A9 in Gegenden mit teurer Lebenshaltung weniger haben darf als der mit A8 in günstigen Gegenden.

Was daran schwer zu verstehen ist, und wozu es dazu eine komplexes Verständnis benötigt?
keine Ahnung: Offenbar um Missstände zu verschleiern.

SwenTanortsch

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Und?
Fakt ist, das bei einem Beamten das Dritte Kind nicht zu "Nettoeinkommensminderung" führen darf.
Das erste und zweite sehr wohl.

Fakt ist, dass bzgl. des zur verfügungstehenden Einkommens, der Beamte mit A9 in Gegenden mit teurer Lebenshaltung weniger haben darf als der mit A8 in günstigen Gegenden.

Was daran schwer zu verstehen ist, und wozu es dazu eine komplexes Verständnis benötigt?
keine Ahnung: Offenbar um Missstände zu verschleiern.

Ich kann den Frust verstehen, der hinter Deinen Zeilen steht - denn jener packt mich ebenfalls verschiedentlich.

Aber für jenen ist nicht das BVerfG verantwortlich, denn das, was Du schreibst, ist sachlich falsch, weil so allgemein, dass darin nicht einmal mehr ansatzweise die vielfachen Rechtsnormen erkennbar sind, die es in der Abwägung der jeweiligen Rechtsgüter konkret zu beachten gilt.

Letztlich baust Du wiederkehrend Pappkameraden auf, die bequem zu durchlöchern sind, weil Du nicht einmal im Ansatz beachtest, was die BVerfG-Direktiven und die ihnen zugrunde liegenden Rechtsnormen aussagen. Du kannst das, was Du schreibst, glauben - aber mit der Rechtsprechung des BVerfG hat das alles nichts zu tun, weil es die von Dir beschriebenen Normen so nicht gibt. Denn das, was Du als Fakt wahrnimmst, ist Deine Vorstellung und tangiert deshalb die geltende Rechtsordnung nicht, da Deine Ansichten so nirgends kodifiziert sind.

WasDennNun

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Ich kann den Frust verstehen, der hinter Deinen Zeilen steht - denn jener packt mich ebenfalls verschiedentlich.
Frust habe ich mitnichten, da mich das ganze ja nicht berührt.
Ich kriege nur Hirnschmerz, wenn so unsinnig das Pferd nicht mal komplett von vorne aufgezäumt wird.
Und dies mit selbstgemachten Rechtsnormen begründet wird.

Auch wenn du meine genannten Fakten als sachlich falsch bezeichnest, so spiegeln sie aber die derzeitige Realität wieder. Egal warum und mit was begründet.

Und was spricht dagegen, dass man eine Besoldungssystematik entwickelt, die von dem Single ausgeht und dann die Zuschläge für die mit zu alimentierenden Anhand der vom BVerG vorgegeben Parameter entwickelt?

(Ab der 4 K Familien wird dieses ja anhand der Nettobetrachtung des dann zur Verfügung stehenden Einkommens vom Gericht gefordert.)
Es mit irgendwelche selbstgemachten Rechtsnormen, die man angeblich nicht anpassen kann oder die selbst auferlegte Betrachtung der 4 K Familie als Ausgangspunkt der Besoldungssystematik zu begründen, zeugt von eine eingeschränkte Sichtweise auf die Problematik.

Ich habe den Eindruck, dass für viele nur dagegen spricht, dass dann ja das Privileg, dass der Single mehr Geld bekommt als der Beamte mit Kinder dahin geht.
Und das die Besserstellung der Beamten in günstigen Wohngegenden gegenüber den Kollegen in teureren Wohngegenden dann auch flöten geht.

Ich finde es aber durchaus immer noch extrem faszinierend, dass die letzten 30 Jahre keiner bemerkt hat, dass die unteren Besoldungsgruppen unterhalb des Hartz 4 Niveaus lagen/liegen.
(Könnte daran liegen, dass diese in den relevanten Stufen meistens Single waren und somit nicht unter dem H4 Niveau waren)


Unterbezahlt

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Lasst uns bei der Sache bleiben. Die komplexe Rechtsprechung und Gesetzessystematik in dieser Sache kann ganz schwer in wenigen Sätzen pointiert dargestellt werden.

Wenn man sich kurzhält, ist man ganz schnell ein „Vereinfacher“, der wichtige Aspekte auslässt.
Stellt man wie SwenT die Dinge ausführlich und sprachlich gekonnt dar, wirkt es überfrachtet.
Ich bin für jeden zielführenden Beitrag dankbar!

Wir haben hier juristisch betrachtet eben keine einfache Erkältung, sondern eine sehr komplexe und finanziell äußerst brisante Problemstellung. Das ist auch der Grund weshalb sich momentan kein verantwortliches Ministerium so recht aus der Deckung wagt. Thüringen wird wohl die Blaupause liefern. Alle anderen warten ab und schauen sich das an. Das Zeitspiel scheint also bislang noch günstiger zu sein.
Ich erwarte zunächst offenkundig rechtswidrige Reparaturgesetze. Dann wartet man ab, wer dagegen klagt und hofft, dass die meisten Kollegen abwinken und es auf sich beruhen lassen. Die meisten Gewerkschaften haben ja schon den Rechtsschutz vorab ausgeschlossen. Es werden also nur wenige Kollegen sein, welche die Rechtsanwaltskosten selbst tragen möchten oder eine private Rechtsschutz haben und am Ende klagewillig sind. Die restlichen Ansprüche der mutlosen Widerspruchsführer sind dann verwirkt. Darauf spekulieren die... Der vorsätzliche Verfassungsbruch kommt die am Ende vermutlich billiger. Dann dauert es wieder Minimum zehn Jahre bis das BverfG erneut über die getroffenen Regelungen entscheidet und diese verwirft. Zur Pension darf man sich dann vielleicht auf eine Nachzahlung freuen. Vielleicht sind es auch die Urenkel. Ich traue den Dienstherrn zu, hier offensichtlich verfassungswidrig zu agieren und die Sache auszusitzen.

Wir dürfen das Wesentliche hier nicht außer Acht lassen:
Was können wir nun tun, außer uns hier inhaltlich um die Deutungshoheit zu streiten und auf neue Aufsätze von Dr. Stuttmann zu warten?
Politischer Druck liegt ja nun vor. Sogar die Gewerkschaften sind aufgewacht. In Berlin sind sogar übergreifende gemeinsame Bündnisse entstanden. Applaus… Flankiert werden sollte es durch neue Widersprüche. Wir haben Dezember! Bis zum 31.12 bleibt Zeit. Bitte aktiviert nochmal alle eure Kollegen. Auch wenn die bislang veröffentlichen Musterwidersprüche sehr kurz und knapp sind... Ich denke es sichert die Ansprüche.
Vielleicht können wir so zumindest konstruktiv an einer zeitnahen Lösung mitwirken!

Bastel

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Ich traue den Dienstherrn zu, hier offensichtlich verfassungswidrig zu agieren und die Sache auszusitzen.


Das ist wohl das wahrscheinlichste.

DrStrange

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Ich frage mich gerade, wie ist das eigentlich bei Polizeivollzugsbeamten (PVB) die eine freie Heilfürsorge genießen (zB in Sachsen). In all den Berechnungen dieses Threads werden die Kosten für die private Krankenversicherung abgezogen.
Bei den PVB ist dafür eine Anwartschaft (AW) und eine Pflegepflichtversicherung (PPV) abzuschließen. Die (PPV) fällt bei jedem unterschiedlich aus. Ebenso die AW, da es ja eine kleine und eine große gibt.
Das würde ja für jeden einzelnen PVB eine gesonderte Berechnung  und einen riesigen Aufwand erfordern, oder sehe ich das falsch?

EinMecklenburger

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Bei uns im Amt hat ein Kollege ne Vorlage in den Sammel Ordner gestellt. Alle Kollegen wurden kurz informiert worums geht mit der Bitte zum Ausdruck. Das wird gesammelt und in einem Umschlag per Kurier an die Bezügestelle gesandt. Hohe zweistellige Zahl allein von dieser Dienststelle wird erwartet. Und die Gewerkschaft kommt langsam in die Wallung, allen ne Mail zu schreiben. Ich mach auch im Privatumfeld bei Bekannten und Bekanntesbekanntes Werbung für den Widerspruch.

emdy

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Bei uns im Amt hat ein Kollege ne Vorlage in den Sammel Ordner gestellt. Alle Kollegen wurden kurz informiert worums geht mit der Bitte zum Ausdruck. Das wird gesammelt und in einem Umschlag per Kurier an die Bezügestelle gesandt. Hohe zweistellige Zahl allein von dieser Dienststelle wird erwartet. Und die Gewerkschaft kommt langsam in die Wallung, allen ne Mail zu schreiben. Ich mach auch im Privatumfeld bei Bekannten und Bekanntesbekanntes Werbung für den Widerspruch.

Herausragend! Weiter so! ;D

SwenTanortsch

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Die Berechnung der gewährten Nettoalimentation ist insgesamt weniger das Problem, da die Besoldungsbestandeile sowie die steuerlichen Gegebenheiten tabellarisch vorliegen; zur Bestimmung der Kosten der Krankheits- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie deren steuerliche Bemessung soll nach den neuen Direktiven offensichtlich eine entsprechende Abfrage beim Verband der Privaten Krankenversicherungen erfolgen (vgl. Rn. 16). Zugrunde zu legen sind genrerell die Mindestbeiträge (vgl. den Beschluss vom 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 - Rn. 94). Eine Einzelfallprüfung ist insgesamt und also seit jeher besoldungsrechtlich nicht vorgesehen. Sofern der einzelne Beamte also meint, dass er unteralimentiert wird, bleibt ihm die Möglichkeit des Widerspruchs und - sofern jener negativ beschieden wird - der Klageweg.

Das tatsächliche Problem ist zukünftig die Berechnung des sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveaus. Denn das Sozialrecht sieht zwingend eine Einzelfallprüfung vor. Die realitätsgerechte Bestimmung darf dabei zwar typisieren (vgl. Beschluss vom 10.11.1998 - 2 BvL 42)93 - Rn. 70) und muss sich nicht an atypischen Sondferfällen orientieren (vgl. in der aktuellen Entscheidung Rn. 52). Nichtsdestotrotz muss nun insbesondere mit Blick auf die Unterkunftskosten im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesozialgerichts eine mehrstufige Einzelfallprüfung erfolgen (nicht der entsprechenden Beamtenfamilie, sondern der der Sozialhilfe berechtigten Familie), um den typisierten Einzelfall in der zu betrachtenden Region zu bestimmen (vgl. ebd., Rn. 58). Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass "Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt [werden], soweit diese angemessen sind" (§ 22 (1) SGB II). Das gilt weitgehend entsprechend auch für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe (vgl. in der aktuellen Entscheidung Rn. 64-71). Hier dürfte nun zukünftig das eigentliche Bestimmungsproblem liegen, da die bisher zugrunde gelegten Standardisierungen des Existenzminimumberichts verfassungsrechtlich nicht ausreichend sind (sie zeichnen kein realitätsgerechtes Bild) und deshalb mit Blick auf die Unterkunfts-, Heiz- und Kosten der Bedarfe für Bildung und Teilhabe allein nicht mehr verwendet werden dürfen.

vermessen

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Moin,
bin zwar Bundesbeamter aber hier antworten die Koryphäen schneller.

Hab an meine Bezügestelle den Widerspruch nach Muster "Tornesch" geschickt.
Jetzt kam ein Brief zurück mit dem Hinweis, dass sich das genannte Urteil auf die Besoldung von Richter*… in Berlin bezieh, meine Alimentation jedoch nach BBesG bzw. BBesO beruht.

Der Widerspruch wurde jedoch im Schreiben nicht explizit zurückgewiesen oder verneint.

Mich juckt es irgendwie, an die Stelle zurückzuschreiben mit Links zu den Gewerkschaftsseiten aus dem Bundesgebiet um deutlich zu machen, dass das Urteil Auswirkung auf alle Beamten hat, unabhängig ob Bund oder Land.

Oder soll ich einfach die Füße stillhalten da mein Widerspruch nachweislich bei der Bezügestelle eingegangen aber nicht ablehnend beschieden wurde?