Beamte und Soldaten > Beamte der Länder
[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
Ozymandias:
BVerfG, 16.07.2025 - 2 BvR 1719/23
Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Änderungsgesetz zum saarländischen Besoldungsgesetz (RIS: BesG SL 2022) - Subsidiarität gegenüber einer Feststellungsklage bzgl der fehlenden Amtsangemessenheit der Alimentation
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerfG&Datum=16.07.2025&Aktenzeichen=2%20BvR%201719%2F23
VGH Baden-Württemberg, 16.07.2025 - 2 S 530/25
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VGH%20Baden%2DW%C3%BCrttemberg&Datum=16.07.2025&Aktenzeichen=2%20S%20530%2F25
Die in der Rechtsprechung des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts zur Alimentation entwickelten prozeduralen Begründungspflichten des Gesetzgebers gelten nicht für die mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2025/2026 geregelte beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Urteil vom 04.05.2021 - 2 S 2103/20 - juris Rn. 96 ff.).
NordWest:
--- Zitat von: Arwen am 06.08.2025 14:39 ---Gemäß eines Berichts der NOZ vom 30.07.2025 hat Dr. Maidowski bereits 500 Seiten zu Papier gebracht.
--- End quote ---
Na, dann hoffen wir mal,d ass die Klarheit nicht am Ende darunter leidet. Die vergangegen Urteile hatten nie ein Problem mit der Anzahl der Seiten, sondern tendentiell mit eben dieser Klarheit. Im Vertrauen auf wohlwollendes Handeln der Besoldungsgeber hat das BVerfG ihnen sehr weite Spielräume überlassen. Die Besoldungsgeber reagierten darauf aber nicht wie erhofft, vielmehr verstießen sie sogar gegen ausdrückliche prozeduale Anforderungen (bspw. bei der Bestimmung von Heiz- und Wohnkosten) des BVerfG als gäbe es auch da einen Spielraum, wo schon keiner mehr existierte.
Darum braucht das anstehende Urteil nicht möglichst viele Seiten, sondern Klarheit und Durchsetzungskraft.
EinMecklenburger:
Mein Verfahren wurde gestern unter Verweis auf
6 A 1088/19 hgw ausgesetzt.
Alle bis zur A9 aus MV gehen nach Karlsruhe.
Ozymandias:
--- Zitat von: NordWest am 08.08.2025 00:44 ---
--- Zitat von: Arwen am 06.08.2025 14:39 ---Gemäß eines Berichts der NOZ vom 30.07.2025 hat Dr. Maidowski bereits 500 Seiten zu Papier gebracht.
--- End quote ---
Na, dann hoffen wir mal,d ass die Klarheit nicht am Ende darunter leidet. Die vergangegen Urteile hatten nie ein Problem mit der Anzahl der Seiten, sondern tendentiell mit eben dieser Klarheit. Im Vertrauen auf wohlwollendes Handeln der Besoldungsgeber hat das BVerfG ihnen sehr weite Spielräume überlassen. Die Besoldungsgeber reagierten darauf aber nicht wie erhofft, vielmehr verstießen sie sogar gegen ausdrückliche prozeduale Anforderungen (bspw. bei der Bestimmung von Heiz- und Wohnkosten) des BVerfG als gäbe es auch da einen Spielraum, wo schon keiner mehr existierte.
Darum braucht das anstehende Urteil nicht möglichst viele Seiten, sondern Klarheit und Durchsetzungskraft.
--- End quote ---
Das BVerfG ist da aber auch teilweise im akademischen Elfenbeinturm und nicht in der Praxis.
Viele Werte u.a. Wohnkosten in den Gesetzesbegründungen sind geschätzt, da der Gesetzgeber z.B. im November das Gesetz fürs nächste Jahr macht.
Gleichzeitig hält der Gesetzgeber es aber auch für unnötig, nachzujustieren falls mal etwas nicht zutrifft.
z.B. wenn plötzlich mal 20% Inflation kommen oder andere Abweichungen.
Wohnkosten/Heizkosten, Inflation und Co. haben halt generell den Nachteil, dass die tatsächlichen Werte durch die offiziellen Statistiken erst im Nachhinein bekannt sind, oftmals erst ein Jahr später. Dafür wird es auch in Zukunft keine Lösung geben.
Außer man verpflichtet die Besolder zur Nachberechnung, wenn die offizielen Daten vorliegen. Ist aber bislang nicht der Fall.
NordWest:
--- Zitat von: Ozymandias am 08.08.2025 15:31 ---Das BVerfG ist da aber auch teilweise im akademischen Elfenbeinturm und nicht in der Praxis.
Viele Werte u.a. Wohnkosten in den Gesetzesbegründungen sind geschätzt, da der Gesetzgeber z.B. im November das Gesetz fürs nächste Jahr macht.
--- End quote ---
Solche Fälle meine ich gar nicht, niemand kann etwas erwarten, was objektiv nicht geht.
Aber auch bei tatsächlich vorliegenden Daten wurden die klaren Berechnungsvorgaben nicht verwendet. Da werden bspw. in Hamburg Wohnkosten niedriger angesetzt als in der Statistik, weil dem Besoldungsgeber in der Statistik zu viele teure Flüchtlingswohnungen enthalten sind. Und man behauptet pauschal, dass ein gewisser Prozentsatz der Beamten günstig in Schleswig-Holstein lebt und so die Wohnkosten kleinrechnet.
Das ist dann schon perfide, zumal die dann kleingerechnete Besoldung Beamte geradzu dazu zwingt, tatsächlich nach SH zu ziehen, obwohl sie Hamburger Beamte sind.
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