Beamte und Soldaten > Beamte der Länder und Kommunen
[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
DrStrange:
Ich frage mich gerade, wie ist das eigentlich bei Polizeivollzugsbeamten (PVB) die eine freie Heilfürsorge genießen (zB in Sachsen). In all den Berechnungen dieses Threads werden die Kosten für die private Krankenversicherung abgezogen.
Bei den PVB ist dafür eine Anwartschaft (AW) und eine Pflegepflichtversicherung (PPV) abzuschließen. Die (PPV) fällt bei jedem unterschiedlich aus. Ebenso die AW, da es ja eine kleine und eine große gibt.
Das würde ja für jeden einzelnen PVB eine gesonderte Berechnung und einen riesigen Aufwand erfordern, oder sehe ich das falsch?
EinMecklenburger:
Bei uns im Amt hat ein Kollege ne Vorlage in den Sammel Ordner gestellt. Alle Kollegen wurden kurz informiert worums geht mit der Bitte zum Ausdruck. Das wird gesammelt und in einem Umschlag per Kurier an die Bezügestelle gesandt. Hohe zweistellige Zahl allein von dieser Dienststelle wird erwartet. Und die Gewerkschaft kommt langsam in die Wallung, allen ne Mail zu schreiben. Ich mach auch im Privatumfeld bei Bekannten und Bekanntesbekanntes Werbung für den Widerspruch.
emdy:
--- Zitat von: EinMecklenburger am 07.12.2020 17:58 ---Bei uns im Amt hat ein Kollege ne Vorlage in den Sammel Ordner gestellt. Alle Kollegen wurden kurz informiert worums geht mit der Bitte zum Ausdruck. Das wird gesammelt und in einem Umschlag per Kurier an die Bezügestelle gesandt. Hohe zweistellige Zahl allein von dieser Dienststelle wird erwartet. Und die Gewerkschaft kommt langsam in die Wallung, allen ne Mail zu schreiben. Ich mach auch im Privatumfeld bei Bekannten und Bekanntesbekanntes Werbung für den Widerspruch.
--- End quote ---
Herausragend! Weiter so! ;D
SwenTanortsch:
Die Berechnung der gewährten Nettoalimentation ist insgesamt weniger das Problem, da die Besoldungsbestandeile sowie die steuerlichen Gegebenheiten tabellarisch vorliegen; zur Bestimmung der Kosten der Krankheits- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie deren steuerliche Bemessung soll nach den neuen Direktiven offensichtlich eine entsprechende Abfrage beim Verband der Privaten Krankenversicherungen erfolgen (vgl. Rn. 16). Zugrunde zu legen sind genrerell die Mindestbeiträge (vgl. den Beschluss vom 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 - Rn. 94). Eine Einzelfallprüfung ist insgesamt und also seit jeher besoldungsrechtlich nicht vorgesehen. Sofern der einzelne Beamte also meint, dass er unteralimentiert wird, bleibt ihm die Möglichkeit des Widerspruchs und - sofern jener negativ beschieden wird - der Klageweg.
Das tatsächliche Problem ist zukünftig die Berechnung des sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveaus. Denn das Sozialrecht sieht zwingend eine Einzelfallprüfung vor. Die realitätsgerechte Bestimmung darf dabei zwar typisieren (vgl. Beschluss vom 10.11.1998 - 2 BvL 42)93 - Rn. 70) und muss sich nicht an atypischen Sondferfällen orientieren (vgl. in der aktuellen Entscheidung Rn. 52). Nichtsdestotrotz muss nun insbesondere mit Blick auf die Unterkunftskosten im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesozialgerichts eine mehrstufige Einzelfallprüfung erfolgen (nicht der entsprechenden Beamtenfamilie, sondern der der Sozialhilfe berechtigten Familie), um den typisierten Einzelfall in der zu betrachtenden Region zu bestimmen (vgl. ebd., Rn. 58). Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass "Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt [werden], soweit diese angemessen sind" (§ 22 (1) SGB II). Das gilt weitgehend entsprechend auch für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe (vgl. in der aktuellen Entscheidung Rn. 64-71). Hier dürfte nun zukünftig das eigentliche Bestimmungsproblem liegen, da die bisher zugrunde gelegten Standardisierungen des Existenzminimumberichts verfassungsrechtlich nicht ausreichend sind (sie zeichnen kein realitätsgerechtes Bild) und deshalb mit Blick auf die Unterkunfts-, Heiz- und Kosten der Bedarfe für Bildung und Teilhabe allein nicht mehr verwendet werden dürfen.
vermessen:
Moin,
bin zwar Bundesbeamter aber hier antworten die Koryphäen schneller.
Hab an meine Bezügestelle den Widerspruch nach Muster "Tornesch" geschickt.
Jetzt kam ein Brief zurück mit dem Hinweis, dass sich das genannte Urteil auf die Besoldung von Richter*… in Berlin bezieh, meine Alimentation jedoch nach BBesG bzw. BBesO beruht.
Der Widerspruch wurde jedoch im Schreiben nicht explizit zurückgewiesen oder verneint.
Mich juckt es irgendwie, an die Stelle zurückzuschreiben mit Links zu den Gewerkschaftsseiten aus dem Bundesgebiet um deutlich zu machen, dass das Urteil Auswirkung auf alle Beamten hat, unabhängig ob Bund oder Land.
Oder soll ich einfach die Füße stillhalten da mein Widerspruch nachweislich bei der Bezügestelle eingegangen aber nicht ablehnend beschieden wurde?
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