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[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
HansGeorg:
--- Zitat von: DrBone am 13.10.2025 13:04 ---Ich habe hier bisher immer nur still mitgelesen und versucht allem zu folgen. Vielen Dank für eure Infos vorab.
Ich sehe mich als Multiplikator auf meiner Dienststelle, weil das Thema - erstaunlicherweise - noch immer recht unbekannt ist.
Gehe ich recht in der Annahme, dass sich ein nunmehr kommender Beschluss nur die Jahre 2009 bis 2015 bezieht?! Und dass dann eine eventuelle Nachzahlung auch nur für diese Jahre in Frage kommt?! D.h., wenn ich erst später (dann aber regelmäßig) Widerspruch gegen die Höhe der Besoldung eingelegt habe, habe ich keine Chance auf eine Nachzahlung? Da muss dann erst erneut für die Folgejahre geklagt werden?
Ergibt es eurer Ansicht nach weiterhin Sinn, regelmäßig Widerspruch einzulegen? Das Land Berlin stellt die Widersprüche ja noch immer ruhend - entgegen mach anderen Bundesländern.
Ich hoffe, dass meine Frage nicht schon einmal gestellt / beantwortet wurden. Falls doch, entschuldige ich mich, aber der Thread ist ja inzwischen wirklich recht lang worden.
Olli
--- End quote ---
Grundsätzlich wird ein Beschluss, sich zwar auf konkrete Klagen und damit auch auf Jahre beziehen. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass in diesem Beschluss so grundsätzliche Regelungen zur Berechnung der Besoldung getroffen werden, dass diese dann natürlich auch nach den Jahren Anwendung finden müssen und somit sowohl die Jahre nach 2015 als auch die Zukunft betreffen werden. Somit werden die Jahre in denen du dann Ansprüche geltend gemacht hast davon auch betroffen sein.
DeGr:
Sofern die darauffolgenden Jahre nicht auch unmittelbar vom Dienstherrn korrigiert werden, wird es das BVerfG in den nächsten Verfahren aös Untätigkeit werten und unmittelbar eine Entscheidung mit Vollstreckungsanordnung erlassen.
Paterlexx:
2049 nach der nächsten Verhandlung.
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