Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 4877253 times)

Verwaltungsgedöns

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8415 am: 20.11.2025 12:15 »
Ich vermute, dass irgendein Finanzminister Swen entführt hat. Er soll jetzt für das Ministerium arbeiten.

BVerfGBeliever

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8416 am: 20.11.2025 12:17 »
Im Beschluss des BVerfG ist der unterste Beamte ein A3 Beamter. Insofern dürfte m. M. nach dem NRW A5 Mindestbesoldung plus Abstand ab A3 (als Bezugsgröße für die Mindestbesoldung), zustehen.

"Maßgeblich sind die niedrigste vom Dienstherrn für aktive Beamte ausgewiesene Besoldungsgruppe und die niedrigste Erfahrungsstufe." (Rn. 71)

Leider.

Rheini

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8417 am: 20.11.2025 12:22 »
Im Beschluss des BVerfG ist der unterste Beamte ein A3 Beamter. Insofern dürfte m. M. nach dem NRW A5 Mindestbesoldung plus Abstand ab A3 (als Bezugsgröße für die Mindestbesoldung), zustehen.

"Maßgeblich sind die niedrigste vom Dienstherrn für aktive Beamte ausgewiesene Besoldungsgruppe und die niedrigste Erfahrungsstufe." (Rn. 71)

Leider.

Ich meine mch zu erinnern das irgendwo mal gepostet wurde, dass die Unterschiede bei einer Besoldungsgruppe bei verschiedenen Dh, nicht alzuweit auseinanderliegen darf.

Ansonsten ab zu den DH, die noch A2-A3 in Ihren Reihen haben. Die Lehrer haben es vorgemacht ....

Finanzer

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8418 am: 20.11.2025 12:26 »
Außer Swen (Lehrer, der sich super in die Materie eingearbeitet hat) muss doch hier mindestens ein Volljurist sein, der die Entscheidung sachkundig auslegen kann.

Ich glaube bei dem Thema schlägt die Tiefe der Einarbeitung juristische Ausbildung.

@Jimbo: Es gibt nichts nachzusehen, ich wollte auch nicht allzu wirsch rüberkommen.
Ansonsten volle Zustimmung.

Knarfe1000

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8419 am: 20.11.2025 12:31 »


Ich glaube bei dem Thema schlägt die Tiefe der Einarbeitung juristische Ausbildung.


Da hast du wohl recht.   ;)

OnkelConny

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8420 am: 20.11.2025 13:00 »
Ich hab für NRW versucht überschlägig zu rechnen. Der Gesetzgeber rechnet sowieso anders als wir :-D
Intention war lediglich, zu überprüfen, ob wir in NRW bereits gegen die Stufe 1 der Prüfung verstoßen und damit keine Mindestalimentation vorliegt.
Für Fehler, die diesen Zweck zuwiderlaufen, gerne melden.
Ich habe mal in Anlehnung an die Berechnung von Nordwest die Mindestbesoldung in NRW nachgerechnet und komme auf ein Defizit von ca. 300 Euro in der Grundbesoldung eines A5 St. 3.

Wenn man diese 300€ zu Grunde legt und die notwendige prozentuale Erhöhung bestimmt, müsste man diese Erhöhung dann auf alle Besoldungsgruppen übertragen, damit das Besoldungsgefüge nicht gestaucht wird, oder?

Genau das. Das ist nur der Einstieg und müsste wegen des Abstandsgebots sich in jeder Besoldungsstufe fortsetzen.


Ich habe nun mehrere Versuche gemacht, zu berechnen, was an Nachzahlungsforderungen auf die Dienstherren zukommt. Wenn man die vom BVerfG gemachten Vorgaben zurückrechnet, kommt da echt ein gehöriger Batzen zusammen.
Wenn ich mich nicht verrechnet habe, könnte im Jahr 2020 bereits eine Unteralimentation in allen Gehaltsgruppen in NRW von ~13% vorgelegen haben (wenn man annimmt, das die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen so übernommen werden, wie sie aktuell sind).
Das könnten in der untersten Besoldungsgruppe bereits ~400€ pro Monat sein.
Das wären für ein Jahr bereits etwas weniger als 5000 €, die nachgezahlt werden müssten.

Da die Anpassungen in den Folgejahren auch eher zu gering ausgefallen sind, werden die Differenzen in jedem Folgejahr größer.

Sollte die Rechnung nur im Ansatz hinkommen, dann haben die Dienstherren echt ein gehöriges Finanzproblem.

Ich kann mir nicht vorstellen, das die Dienstherren das nachzahlen werden. Über längere Zeiträume könnten dabei Summen zustande kommen, die in die Zehntausende gehen.

Vll hab ich mich aber auch einfach verrechnet und wahrscheinlich wird man die Besoldungsstruktur stauchen, um das zu vermeiden, oder andere Tricks anwenden, um die Nachzahlung kleinzurechnen.


Das ist ebenfalls richtig. Nur wo anfangen?! Um es mir überhaupt verständlich zu machen, habe ich einfach mal das letzte Jahr (2024) angesetzt und komme da, auch losgelöst von den erheblichen Familienzuschägen und der Berücksichtigung des Partnereinkommens in NRW, zu dem Ergebnis, dass der Dienstherr wird handeln müssen.

Vielleicht auch interessant: https://rp-online.de/nrw/landespolitik/druck-auf-land-nordrhein-westfalen-wegen-besoldungsreform-steigt_aid-139254781 

SAS

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8421 am: 20.11.2025 13:33 »
Wobei zumindest NRW meiner Erinnerung nach viele der Altjahre bereits bestandskräftig entschieden hat. Man wurde in die Klage gezwungen und das dürften die wenigsten gemacht haben.

Stimmt da war was Anfang des Jahres das war echt ein fieses Faul vom Dienstherren. Sollte das jetzt nicht endlich rechtsicher geregelt werden werde ich mir eine Rechtsschutzversicherung zulegen und beim nächsten Mal klagen.

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8422 am: 20.11.2025 13:45 »
Nach meinen Berechnungen hat A5 in BW, nun A7 in BW im Jahr 2020 20k Brutto zu wenig bekommen.
Rund 10k Brutto kamen bereits durch das Reparaturgesetz, nach der Entscheidung gestern fehlen für 2020 erneut 10k Brutto.

Wie kann man unten 20k Brutto geben, ohne dass nur ein Cent bei A13-A16 ankommt?

Rheini

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« Antwort #8423 am: 20.11.2025 14:24 »
Es wird dann für mich auch noch spannend, wie das Behördenintern geregelt wird. Da ist dann ein E11 Vorgesetzter der einen A8 Mitarbeiter hat, der mehr bekommt. Nicht mein Problem, aber spannend.

nero

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« Antwort #8424 am: 20.11.2025 14:28 »
Es wird dann für mich auch noch spannend, wie das Behördenintern geregelt wird. Da ist dann ein E11 Vorgesetzter der einen A8 Mitarbeiter hat, der mehr bekommt. Nicht mein Problem, aber spannend.
Das ist ja jetzt schon teilweise so. Mein Chef A13 mit 3 Kindern ist auch fast an seinem ledigen Chef mit A16 fast vorbei was die Nettobesoldung angeht.

Rheini

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« Antwort #8425 am: 20.11.2025 14:41 »
Es wird dann für mich auch noch spannend, wie das Behördenintern geregelt wird. Da ist dann ein E11 Vorgesetzter der einen A8 Mitarbeiter hat, der mehr bekommt. Nicht mein Problem, aber spannend.
Das ist ja jetzt schon teilweise so. Mein Chef A13 mit 3 Kindern ist auch fast an seinem ledigen Chef mit A16 fast vorbei was die Nettobesoldung angeht.

Hier ist der Unterschied nei den Kindern.

Bei dem A8 (Beamter) und dem E11 (Angrstellter) liegt der Fall ja anders.

BausD

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8426 am: 20.11.2025 15:12 »
Es wird dann für mich auch noch spannend, wie das Behördenintern geregelt wird. Da ist dann ein E11 Vorgesetzter der einen A8 Mitarbeiter hat, der mehr bekommt. Nicht mein Problem, aber spannend.
Das ist ja jetzt schon teilweise so. Mein Chef A13 mit 3 Kindern ist auch fast an seinem ledigen Chef mit A16 fast vorbei was die Nettobesoldung angeht.

Hier ist der Unterschied nei den Kindern.

Bei dem A8 (Beamter) und dem E11 (Angrstellter) liegt der Fall ja anders.

Naja, bei uns verdient der EG8 mit allen Zusatzleistungen (Weihnachtsgeld, LOB) auch mehr, als seine Vorgesetzten A9 g.D. minus PKV ...  ;D

Rheini

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8427 am: 20.11.2025 15:33 »
Es wird dann für mich auch noch spannend, wie das Behördenintern geregelt wird. Da ist dann ein E11 Vorgesetzter der einen A8 Mitarbeiter hat, der mehr bekommt. Nicht mein Problem, aber spannend.
Das ist ja jetzt schon teilweise so. Mein Chef A13 mit 3 Kindern ist auch fast an seinem ledigen Chef mit A16 fast vorbei was die Nettobesoldung angeht.

Hier ist der Unterschied nei den Kindern.

Bei dem A8 (Beamter) und dem E11 (Angrstellter) liegt der Fall ja anders.

Naja, bei uns verdient der EG8 mit allen Zusatzleistungen (Weihnachtsgeld, LOB) auch mehr, als seine Vorgesetzten A9 g.D. minus PKV ...  ;D

Na dann bin ich mal  gespannt, wie es sich entwickelt und der EG8 den A9 zum Beschluß gratuliert.

Kreidefresser

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8428 am: 20.11.2025 15:43 »
Verstehe ich das Urteil richtig, dass zwar das Abstandsgebot zum hD verletzt ist, dies aber noch keine Verfassungswidrigkeit zu begründen vermag. Hier muss noch ein zweites Kriterium herangezogen werden, wie z.B. der Nominallohnindex. Laut Chatbot ist dieser z.B. in Niedresachsen von 2005 bis heute um 50-60% gestiegen die Gehälter in A13 A14 aber im gleichen eitraum nur um 38-46%. Dies würde dann doch eine verfassungswidrige Alimentation begründen können, so dass in vielen Bundesländern, wohl auch der hD mit Nachzahlungen rechnen könnte, was angesichts der Anzahl von Lehrer tec. erhebliche Kosten verursachsen würde.

Wilkinson13

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8429 am: 20.11.2025 16:50 »
Aber was ist eigentlich mit Niedersachsen?

Schmeißt man den Besoldungsvergleich an, sieht man sofort, wie eklatant Niedersachsen seit Jahren den anderen Ländern hinterherhinkt. Ortszuschläge, Mietstufen, etc., das ist hier nicht mal diskutiert worden.  Der Finanzminister (egal welcher Partei) stellt sich seit Jahren dumm. Und ein Urteil zu Niedersachsen wurde ohne großen Kommentar von Karlsruhe wieder vom Kalender genommen…
Hat jemand eine Einschätzung zu Niedersachsen? Nach dem Urteil jetzt?

In Nds liegt die Sache je etwas anders, hier hat der Dienstherr (nach eigener Auffassung) die aA durch den Familienergänzungszuschlag hergestellt. Damit will/wollte man die Grenze von 115% zur Grundsicherung einhalten.
Hier allerdings ergeben sich ganz eigene Probleme hinsichtlich dieser Zuschläge, die das Besoldungsgefüge einebnen.
Noch dazu kommt die Anrechung des Partnereinkommens, das war im Urteil in Berlin nicht Gegenstand des Verfahrens und wurde im Beschluss auch nicht (obiter dictum) ausgeschlossen.

Man darf auf weitere anhängige Verfahren gespannt sein.