Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2715650 times)

_restore

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Ich hatte für Niedersachsen drei Widersprüche in einem Umschlag geschickt. Nach dem Telefonat jetzt folgende Sachlage:

- 3. Kind: ist verschollen, muss ich nochmal hinschicken
- allgemeine Unteralimentation: keine Bestätigung, weil ich es schon die letzten Jahre gemacht habe
- Altersdiskriminierung: Bestätigung, obwohl ich es auch die letzten Jahre gemacht habe

Sehr merkwürdig alles ;-)

Wdd3

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dein 3. Kind ist verschollen?  8)

Finanzer

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@micha77: ich hatte die naive Hoffnung,  das sich die Gewerkschaften noch zu dem Thema äußern,  daher habe ich lange gewartet. In der Zwischenzeit habe ich aber genügend Kollegen zu Widersprüchen ermuntert.

Allgemein sind die Antworten  der Bezügestellen unter aller Kanone,  man fragt sich ob dies aus Unwillen,  Unfähigkeit  oder Berechnung geschieht.

micha77

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@micha77: ich hatte die naive Hoffnung,  das sich die Gewerkschaften noch zu dem Thema äußern,  daher habe ich lange gewartet. In der Zwischenzeit habe ich aber genügend Kollegen zu Widersprüchen ermuntert.

Allgemein sind die Antworten  der Bezügestellen unter aller Kanone,  man fragt sich ob dies aus Unwillen,  Unfähigkeit  oder Berechnung geschieht.

Der DBB Hessen hatte sich vor kurzem dazu geäußert. Reichlich spät wie ich meine.
Ich denke so im Frühling dürften wir erste ernstzunehmende  Anpassungen aus den verschiedenen Ländern bekommen. Bin auf die Ausführungen und Begründungen gespannt.

oooeuleooo

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Da haben wir den ersten Blubb aus Berlin:
https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2020/pressemitteilung.1030546.php

Der Entwurf ist zwar immer noch ein Entwurf, aber wenn das die senatsseitige Vorgabe sein soll, dann wird alles über Zulagen gelöst und das Grundgehalt nicht tangiert. Prost!

Batzo321

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Das ist mal ein harter Schlag ins Gesicht :o
Es war aber abzusehen das der Senat mit allen Hütchenspielertricks
den Kopf aus der Schlinge zieht. 😡

micha77

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Da haben wir den ersten Blubb aus Berlin:
https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2020/pressemitteilung.1030546.php

Der Entwurf ist zwar immer noch ein Entwurf, aber wenn das die senatsseitige Vorgabe sein soll, dann wird alles über Zulagen gelöst und das Grundgehalt nicht tangiert. Prost!

Witzig ist auch: "Mit diesem Maßnahmenpaket stärken wir gezielt die Familienfreundlichkeit und werden unserer Rolle als verantwortungsvoller Arbeitgeber gerecht.“...
und
"Aufgrund der Berücksichtigung beider Beschlüsse des BVerfG hat sich das Gesetzgebungsverfahren leider verzögert."

Genau ihr könnt euch auf die Schulter klopfen *prima gemacht* 1 setzen - vielleicht hättet ihr mal die Jahre vorher schon was gemacht - dieses scheinheilige Geseusel...unfassbar
Und oh je, wir konnten das ja nicht schneller durchsetzen - nein, am liebsten hättet ihr noch die Ausführungen und Entscheidungen zur A-Besoldung abgewartet - wenn da nicht diese blöde Fristsetzung gewesen wäre...

SwenTanortsch

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Schauen wir mal, was das angekündigte Reparaturgesetz aussagen wird, über das der Senat bislang offensichtlich nichts wirklich Substanzielles hat verlauten lassen.

Nimmt man den Besoldungsrechner zur Hand, dann beträgt die Berliner Nettobesoldung in der Eingangsstufe der neuen untersten Besoldunggruppe A 5 im aktuellen Jahr 2020 bislang: 31.092,04 € (http://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/be?id=beamte-berlin&g=A_5&s=1&f=3&zulageid=10.1&zulageid=10.2&z=100&zulage=&stkl=3&r=&zkf=). Subtrahiert man nun die Kranken- und Pflegeversicherungskosten von 6.769,08 €, die das VG Hamburg aktuell für das Jahr 2019 angesetzt hat (vgl. den Beschluss des VG Hamburg vom 29.09.2020 - 20 K 7506/17 - Rn. 109), und addiert das Kindergeld in Höhe von 4.896,- € hinzu, erhält man eine 2020 gewährte Berliner Nettoalimentation von 29.218,96 €. Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Mindestalimentation für 2015 auf 33.651,02 € festgesetzt (Beschluss vom 04.05.2020 - 2 BvL 4/18 - Rn. 154). Das VG Hamburg hat die Hamburger Mindestalimentation für das Jahr 2019 auf 36.056,64 € beziffert (vgl. die o.g. Entscheidung, Rn. 110).

Vermutlich wird selbst der Berliner Senat nicht zu den Ergebnis kommen, dass eine Besoldungserhöhung von 2,8 % bzw. mindestens 75,- € zum 01.08.2016, 2,6 % bzw. mindestens 75,- € zum 01.08.2017, 3,2 % zum 01.08.2018, 4,3 % zum 01.04.2019, 4,3 % zum 01.02.2020 sowie 2,5 % zum 01.01.2021 zu einer mehr als 4.000,- € geringeren Nettoalimentation als 2015 führen sollte - es sei denn, man wäre dort in der Anwendung des Plus- und Minuszeichen durcheinandergekommen...

Big T

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Wir wissen ja nicht, was nun durch die Erhöhung der Familienzuschläge für die gruppen a5-a8 rausspringen soll. Vielleicht sind das ja 8000 euro oder sowas im jahr:-D
Und die einebnung der gruppenabstände nimmt man dreist in Kauf,  bzw. hat es nicht bemerkt

oooeuleooo

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Witzig ist auch: "Mit diesem Maßnahmenpaket stärken wir gezielt die Familienfreundlichkeit und werden unserer Rolle als verantwortungsvoller Arbeitgeber gerecht.“...
und
"Aufgrund der Berücksichtigung beider Beschlüsse des BVerfG hat sich das Gesetzgebungsverfahren leider verzögert."


Genau das waren auch meine Momente, in denen sich abfällige Falten auf die Stirn legten...

SwenTanortsch

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Wir wissen ja nicht, was nun durch die Erhöhung der Familienzuschläge für die gruppen a5-a8 rausspringen soll. Vielleicht sind das ja 8000 euro oder sowas im jahr:-D
Und die einebnung der gruppenabstände nimmt man dreist in Kauf,  bzw. hat es nicht bemerkt

Mit 8.000,- € käme man nicht hin, da der Familienzuschlag ja als Bruttobetrag zu gewähren wäre. Gehen wir mal von einer Nettoalimentation von 36.000,- € aus, also etwa von der vom Hamburger VG bezifferten Hamburger Nettoalimentation des Jahres 2019. Dann würde die Nettobesoldung (nach Addition der Kranken- und Pflegeversicherungskosten sowie Subtraktion des Kindergelds) rund 37.900,- Euro betragen. Die Bruttobesoldung müsste dann etwa bei 41.900,- € liegen (vgl. http://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/be?id=beamte-berlin&g=A_10&s=2&f=3&zulageid=10.1&zulageid=10.2&z=100&zulage=&stkl=3&r=0&zkf=), also um fast 11.000,- € höher als heute (das entspricht der Erfahrungsstufe 2 der Besoldungsgruppe A 10).

Der Familienzuschlag müsste also von derzeit rund 4.600,- € (http://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/be?id=beamte-berlin&g=A_10&s=2&f=3&zulageid=10.1&zulageid=10.2&z=100&zulage=&stkl=3&r=0&zkf=) auf knapp 16.000,- €  erhöht werden. Dass das verfassungsrechtlich nicht einmal im Ansatz möglich wäre, habe ich an anderer Stelle recht umfassend dargelegt.

In diesem Sinne meine ich: Schauen wir mal, was das angekündigte Reparaturgesetz sowie die Prozeduralisierung des Besoldungsanpassungsgesetz aussagen werden.

Unknown

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Jetzt nehmen wir doch mal an die Länder und der Bund verabschieden ihre "Krücken" und verstoßen weiter offensichtlich gegen die festgelegten Kriterien des BVerfG. Reicht es dann aus beim Verwaltungsgericht auf amtsangemessene Alimentation zu klagen? Oder wäre das zu einfach?

micha77

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@Swen
Welche Zuschläge dürfen/sollten denn bei der Berechnung berücksichtigt werden?
Soweit ich gesehen habe, hast du nur den Familienzuschlag davon berücksichtigt.
Amts- und Stellenzulagen?
Erschwerniszulagen?
Weihnachtsgeld-/Sonderzahlung ggf. mtl.?
Berlin-Zulage? Strukturzulage? (kann man doch theoretisch als "Ortszulage" ansehen, oder?)
Zulagen für bestimmte Berufsgruppen?



SwenTanortsch

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@ Unknown

Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird jedes Verwaltungsgericht bislang noch genauso verfahren wie aktuell das VG Hamburg, nämlich einen Vorlagebeschluss fassen, den es dann nach Karlsruhe überweist. Grund dürfte sein, dass es formal noch keine rechtskräftige BVerfG-Entscheidung zur Bestimmung des Grundsicherungsniveaus der A-Besoldung gibt, sondern formal nur eine rechtskräftige BVerfG-Entscheidung zur R-Besoldung, die dafür die Direktiven zur Bestimmung des Grundsicherungsniveaus anhand der A-Besoldung konkretisiert hat.

Letztlich wird das BVerfG allein wegen des Gleichheitssatzes die identischen Kriterien zur Bestimmung des Grundsicherungsniveaus der A-Besoldung heranziehen, diese ggf. nur noch weiter konkretisieren (nämlich sofern die Besoldungsgesetzgeber nun im Verlauf der nächsten ein, zwei Jahre erneut nicht verfassungskonforme Schlupflöcher praktizieren sollten). Es ist also absehbar, wohin die Reise geht; mit einer Klage vor einem Verwaltungsgericht hättest Du von daher Dein Recht vor Augen, da es so wie aktuell das VG Hambrug die entsprechenden BVerfG-Direktiven anwenden würde - das Ticket für die Reise (also der Scheck zur Auszahlung) wird allerdings formal erst mit einer entsprechenden Entscheidung des BVerfG zur A-Besoldung ausgestellt. Das ist die Folge positiven und formellen Rechts, dass also nur das Recht ist, was durch Rechtsprechung vorhanden ist.

Insofern kann ich verstehen, dass nicht wenige nun mit wachsender Ungeduld eine endlich wieder verfassungskonforme Besoldung erhalten wollen (nicht wenige zum ersten Mal in ihrem bisherigen Beamtenleben) - jedoch mahlen die Mühlen der Justiz langsam. Da wir hier in Niedersachsen seit über 15 Jahren auf Rechtssicherheit warten, kenne ich ungeduldige Empfindungen ebenfalls nur zu gut; andererseits ist so eben der Lauf der Dinge - und wenn man bedenkt, wie stark sich die Rechtslage seit 2015 verändert hat (also in einem für ein Verfassungsgericht sehr kurzem Zeitraum), kommt's einem auf ein, zwei Jahre mehr oder weniger auch nicht mehr an - nicht zuletzt, weil die Ansprüche aus der Vergangenheit ja nicht verlorengehen. Ich habe in den letzten 15 Jahren nach und nach bezogen auf unser Thema hier Stoizismus gelernt und empfinde diese Haltung als verhältnismäßig gesund - denn egal, welche Haltung man einnimmt, beschleunigt wird dadurch nichts (wenn sich auch bei mir immer mal wieder die Regung einstellt: "Nun kommt doch endlich mal zu Potte!" und ich auch nichts dagegen hätte, wenn die Pekunien nun bereits auf meinem Konto wären).

@ micha 77

Die zugrundegelegte Berechnung sieht folgende Faktoren vor, die derzeit regelmäßig vom Berliner Besoldungsgesetzgeber gewährt werden (vgl. http://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/be?id=beamte-berlin&g=A_5&s=1&f=3&zulageid=10.1&zulageid=10.2&z=100&zulage=&stkl=3&r=&zkf=):

Grundgehalt
Familienzulage
allgemeine Stellenzulage des mittleren Dienstes
jährliche Sonderzahlung

Diese Faktoren sind ebenfalls bei der Berechnung der Nettoalimentation mit zu berücksichtigen. Nicht umsonst führt das BVerfG aus, dass der Bezugspunkt der Nettoalimentation "das Gehalt als Ganzes" sein muss. Es sind also neben dem Grundgehalt nur "solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe zur Verfügung stehen" (vgl. in regelmäßiger Rechtsprechung die Rn. 73 der aktuellen Entscheidung).

Damit fallen sämtliche Sonderzulagen wie Erschwernis- oder Zulagen für bestimmte Berufsgruppen weg; sie finden bei der Berechnung der Mindestalimentation keine Berücksichtigung. Die Berlin-Zulage kann man hinzuzählen, sofern sie allen Beamten entsprechend gewährt wird (Berlin kennt als einzige Mietenstufe die Stufe IV; eine weitere Differenzierung durch eine Ortszulage ist deshalb in Berlin nicht möglich); es ist insofern egal, ob sie sich im Grundgehalt oder als besondere Zulage wiederfindet: Der monetäre Gegenwert bliebe identisch.

Der Berliner Spielraum zur Besoldungsdifferenzierung ist insofern recht gering. Und zugleich haben das Land Berlin wie auch jeder anderer Besoldungsgesetzgeber als Grundsatz zu beachten, dass sich eine verfassungskonforme Besoldung nicht an sog. "atypischen Sonderfällen" orientieren darf, sondern realitätsgerecht sein muss - oder in den Worten des Bundesverfassungsgerichts:

"Weder der in erster Linie zur Durchführung einer entsprechenden Berechnung berufene Besoldungsgesetzgeber noch das zur Nachprüfung berufene Bundesverfassungsgericht muss sich an atypischen Sonderfällen orientieren. Die Herangehensweise muss jedoch von dem Ziel bestimmt sein, sicherzustellen, dass die Nettoalimentation in möglichst allen Fällen den gebotenen Mindestabstand zu dem den Empfänger der sozialen Grundsicherung gewährten Lebensstandard wahrt." (Rn. 52)

Es ist eine schöne Aufgabe, die den deutschen Besoldungsgesetzgebern nun gestellt ist, und sie können sie als solche anerkennen oder so weitermachen wie in den letzten 15 Jahren - eines können sie so oder so aber am Ende nicht: den Direktiven des Bundesverfassungsgerichts entgehen. Und zu vermuten ist in den meisten Fällen (wenn nicht in allen), dass die Schlupflochsuche nur dann recht schnell vorbei wäre, wenn 100 % der deutschen Beamten Widerspruch gegen ihre Besoldung einlegten - denn dann würde sie sich nicht mehr lohnen. Und solange das nicht geschieht (und wie wir alle wissen, wird das nicht geschehen), werden wir warten müssen, bis das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung zur A-Besoldung fällen wird - und werden wir bis dahin noch viele lustige Verrenkungen mancher Besoldungsgesetzgeber geboten bekommen, die ich mir als Belohnung für die letzten 15 Jahre mit viel Humor anschauen werde - denn am Ende gewinnt ausnahmsweise mal nicht die Bank...

Unknown

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@SwenTanortsch
Mal wieder ein herzliches Dankeschön für deine Antwort.