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[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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lumer:

--- Zitat von: SwenTanortsch am 16.12.2020 12:37 ---@ lumer

Das stimmt, solange die Normen nicht geklärt sind. In dem Moment, wo sie geklärt sind - was mit Blick auf die Bestimmung des sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveau in der nächsten Entscheidung analog zur aktuellen geschehen wird -, werden die Verwaltunsgerichte entscheiden können. Die bislang beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren müssen allerdings, genauso wie Du schreibst, allesamt noch vom Bundesverfassungsgericht entschieden werden. Ich denke, jenes wird - vielleicht schon in der Entscheidung über die Berliner Besoldung, vielleicht auch erst in der darauffolgenden - entsprechend wie im November 2015 vorgehen und mehrere Entscheidungen zusammenfassen. Nicht umsonst sieht der verfassungsrechtlich garantierte effektive Rechtschutz im Sinne Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG vor, dass innerhalb einer angemessenen Zeit entschieden werden muss. Mit zunehmender Dauer haben sich Gerichte grundsätzlich um eine nachhaltige Beschleunigung zu bemühen (vgl. beispielsw. den BVerfG-Beschluss vom 07.06.2011 - 1 BvR 194/11 - Rn. 25 ff.)

--- End quote ---
Ein Gericht darf nicht gegen das (formelle) Gesetz entscheiden. Es muss deshalb immer dem Gesetz entsprechend entscheiden, es sei denn, dass dieses Gesetz unvereinbar mit dem Grundgesetz oder Landesverfassung ist. Dann jedoch kann es selbst diese Unvereinbarkeit nicht feststellen. Es hat nur die Möglichkeit, dem zuständigen Verfassungsgericht die Frage vorzulegen. Denn die Normverwerfungskompetenz liegt - gerichtlicherseits - nur bei den jeweiligen Verfassungsgerichten. Dies folgt aus Art. 100 GG. Vgl. die Seite des BVerfG.

SwenTanortsch:

--- Zitat von: micha77 am 16.12.2020 15:02 ---
--- Zitat von: SwenTanortsch am 15.12.2020 22:37 ---Das Bundesverfassungsgericht hat die Berliner Mindestalimentation für 2015 auf 33.651,02 € festgesetzt (Beschluss vom 04.05.2020 - 2 BvL 4/18 - Rn. 154). Das VG Hamburg hat die Hamburger Mindestalimentation für das Jahr 2019 auf 36.056,64 € beziffert (vgl. die o.g. Entscheidung, Rn. 110).

--- End quote ---

d.h. im Umkehrschluss, wenn ich davon ausgehe, dass die Mindestalimentation vom VG Hamburg aus 2019 nicht kassiert wird und man Berlin 2015  und Hamburg 2019 vergleicht, steigt die Alimentation im Ganzen um 2.400€ in 4 Jahren, also 600€ im Jahr.
Also müsste die Mindestalimentation 2021 bei rund  37.250€ in Hamburg liegen. In Hamburg liegt die bei nem A5er St. 1 bei 32.431€ in 2021. Also könnte ich doch als Gesetzgeber her gehen und so wie es Berlin schon andeutet Zulagen (Familienzuschlag, Amts-/Stellenzulagen, Ortszulagen, Sonderzahlungen) einfach in den Besoldungsstufen A5-A8 deutlich höher ansetzen, als z.B. ab A9. Damit kann man durchaus 3.000-4.000 der 5.000€ Unterschied ausgleichen. Bleibt vielleicht noch ein geringer Anteil für das Grundgehalt, oder?
Gibt es in Hamburg nicht freie Heilfürsorge? Wie kommt man da auf eine KV-Pauschale von knapp 7.000€?

--- End quote ---

Der Hamburger Wert sollte nur als Beispiel dienen - wenn das Land Berlin daran festhalten sollte, ab 2016 die laut Gesetz vollzogenen Erhöhungswerte auf die vom BVerfG für 2015 festgelegte Mindestalimentation von 33.651,02 € zu übertragen, läge die Nettoalimentation dort heute höher als die vom VG Hamburg bezifferte.

Eine Besoldungsdifferenzierung bedarf eines sachlichen Grundes und unterliegt der Verhältnismäßigkeit. Das ausschließliche Ziel, Personalkosten einzusparen, erfüllt weder das eine noch das andere. Darüber hinaus muss das Abstansgebot beachtet werden, so wie das Bastel schreibt.

Wenn Hamburg, das keine Möglichkeit hat, eine Besoldungsdifferenzierungen mittels Ortszulagen durchzuführen (Amtszulagen sind, wie vorhin dargelegt, nicht Teil der Berechnung der Mindestalimentation), also nun die Besoldung mittels Sonderzahlungen zu differenzieren begönne (dass das Land die Sonderzahlung nach 2011 abgeschafft und im Anschluss einen geringeren Wert in die Besoldung eingerechnet hat, war Stein des Anstoßes und Ursprung der Klagen, zu denen das VG nun seine Vorlagebeschlüsse getroffen hat), müsste das sachlich und verhältnismäßig begründet werden. Die Familienzulage für die ersten beiden Kinder darf darüber hinaus - wie in der Vergangenheit dargelegt - nicht so hoch ausfallen, dass ein Verstoß des Gleichheitssatzes gegenüber Nicht-Beamten-Kindern erfolgte.

Nehmen wir also mal die vom VG Hamburg bezifferte Mindestalimentation von 36.056,64 € im Jahre 2019, addieren zu dieser die vom Gericht bezifferten Krankenversicherungskosten von 6.769,08 € und subtrahieren das Kindergeld in Höhe von 4.776,- €, dann hätte die Nettobesoldung in der Besoldungsgruppe A 5 2019 38.049,72 € betragen müssen. Die Bruttobesoldung hätte also (ohne Einbezug der Stellenzulage) etwa bei 42.800,- € liegen müssen (also etwa dort, wo die Bruttobesoldung eines A 10'ers der dritten Erfahrungsstufe gelegen hat; vgl. http://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/hh?id=beamte-hamburg-2019&g=A_10&s=3&f=3&z=100&zulage=&stj=2019&stkl=3&r=0&zkf=0). Die tatsächliche Bruttobesoldung eines A 5'ers in der ersten Erfahrungsstufe lag (ohne Einbezug der Stellenzulage) hingegen bei 33.059,40 € (vgl. http://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/hh?id=beamte-hamburg-2019&g=A_5&s=1&f=3&z=100&zulage=&stj=2019&stkl=3&r=0&zkf=0).

Das Land Hamburg müsste also irgendwie knapp 10.000,- € brutto mittels einer Sonderzahlung und der Familienzulage zum Grundgehalt hinzufügen, wenn es jenes nicht erhöhen wollte - und das dürfte verfassungskonform auch hier nicht einmal ansatzweise möglich sein. Wenn das Land Hamburg brutto rund 10.000,- € Gehaltsdifferenzierung verfassungskonform vollziehen wollte (wenn es das denn wollte), um so die Grundgehaltssätze praktisch kaum steigen zu lassen, würde das sicherlich interessant zu lesen sein - denn wenn es so vorgehen wollte, müsste es das ja prozeduralisieren. Ein realitätsgerechtes Vorgehen wäre das aber mit Sicherheit nicht; nicht umsonst sind zwei bis vier der Parameter der ersten Prüfungsstufe zum Teil massiv nicht erfüllt und weist auch die zweite Prüfungsstufe eindeutig darauf hin, dass die Besoldung als solche - also die Grundgehaltssätze aller betrachteten Besoldungsgruppen - deutlich nicht amtsangemessen und also verfassungswidrig ist. Darauf wird der Gesetzgeber zu reagieren haben, wenn das BVerfG die Hamburger Vorlagebeschlüsse bestätigen wird.

SwenTanortsch:
Die Berliner Senatsverwaltung bringt das per se eigene Licht ins Dunkle, wieso die Landesregierung bzw. Vertreter der Regierungsparteien bislang davon ausgehen, dass derzeit keine substanzielle Erhöhung der A-Besoldung notwendig sei - anders, als es in den Verlautbarungen der Vergangenheit klang, soll das angekündigte Reparaturgesetz offensichtlich nun doch nur auf die R-Besoldung abzielen. Bezüglich der A-Besoldung will man offensichtlich die entsprechende BVerfG-Entscheidung abwarten (s. nachfolgend die Antwort auf die Frage 11):

https://www.berliner-besoldung.de/aktuelles/luthe-die-3-konkrete-nicht-antwort/

Das ist formal korrekt - und wenn die Widerspruchszahlen bei den Berliner Beamten so aussehen werden wie bei den Berlinern Richtern und Staatsanwälten (vgl. die Antworten auf die ersten beiden Fragen), ist es im eigenen Sinne formal auch sinnvoll, weil kostengünstiger. Hier zeigt sich ein weiteres Mal der Grundsatz, dass Regierungshandeln die Aktivität der Betroffenen voraussetzt.

Nichtsdestotrotz wird das Reparaturgesetz von Interesse sein, da es anhand der R-Besoldung zeigen wird, wie sich die Senatsverwaltung auch die Zukunft der Berliner A-Besoldung vorstellt

Big T:
zum Heulen :'(

Big T:
Der entwurf zum gesetz für die besoldung ab 01.01.2021 -Berlin
Wurde von anonymous auf berliner-besoldung.de gepostet:

https://smallpdf.com/shared#st=89a3b710-5375-4655-8ef7-2151c6ede8c7&fn=Entwurf.pdf&ct=1608235955600&tl=share-document&rf=link

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