Am Ende meines Urlaubs ein paar Anmerkungen, weil ich jetzt erst wieder hier gelesen habe:
- Mecklenburger: Hast Du etwas vom Landesvorstand gehört?
- EagleAngel, kommunalbeamter91 und Euphyll: Das BVerfG errechnet wie auch von euch dargelegt und von Chrisdus noch einmal präzisiert die Mindestalimentation anhand der Eingangsstufe der untersten Besoldungsgruppe und kommt so anhand der jeweils vierköpfigen "Normfamilie" zum entsprechenden Nettobetrag. Jene Bestimmungsmethodik liegt nun durch den aktuellen Beschluss des BVerfG weitgehend vollständig vor (insbesondere im Bereich Bildung und Teilhabe wird es zukünftig noch weitere, die Alimentation dann erhöhende Regelungen geben). Damit ist die Besoldungssystematik diesbezüglich weitgehend hergestellt.
Für Berlin geht das BVerfG für die Jahre 2009 bis 2015 davon aus, dass die Mindestalimentation im Durchschnitt der Jahre um 37,7 % erhöht werden muss (Rn. 145 f.).
Zugleich betont das BVerfG in ständiger Rechtsprechung den sich aus der Verfassung ergebenden weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers hinsichtlich der Struktur und der Höhe der Besoldung, wobei er verpflichtet ist, die Alimentationshöhe den tatsächlichen Notwendigkeiten und der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen (Rn. 26).
Die Mindestalimentation ist in diesem Rahmen der Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung, durch die die Besoldungsgruppen und Besoldungsordnungen zueinander in Verhältnis gesetzt und abhängig voneinander aufgebaut werden; durch eine verfassungswidrig zu geringe Mindestalimentation wird die gesamte darauf aufbauende Stufung in Frage gestellt, sodass der Besoldungsgesetzgeber dann gezwungen ist, eine konsistente neue Besoldungssystematik mit einem verfassungskonformen Ausgangspunkt zu erarbeiten (Rn. 48).
Je deutlicher dabei der Verstoß gegen die Mindestalimentation, desto eher muss es zu einer spürbaren Anhebung des gesamten Besoldungsniveaus kommen (Rn. 49), von der also nicht nur Teilgruppen der Beamten (also z.B. Verheiratete, Beamte mit Kindern oder mit ortsabhängig hohen Wohnkosten etc.) profitieren dürfen.
Neuer12: Der Widerspruchstext ist nicht speziell auf Niedersachsen zugeschnitten, sondern allgemein formuliert; Ozymandias' Verweis sollte gleichfalls verwendbar sein.
Der aktuelle Beschluss des BVerfG betont, dass es nicht darauf ankommt, ob insoweit ein Widerspruchs- oder Klageverfahren schwebt, solange sich gegen eine Unteralimentation zeitnah mit den statthaften Rechtsbehelfen gewendet worden ist (Rn. 183). Solange der Dienstherr nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet, muss ein Widerspruch mindestens jährlich wiederholt werden, um entsprechende Ansprüche aufrecht zu erhalten.
Für Berlin hat das BVerfG für das Jahr 2015 eine Mindestalimentationshöhe von 33.651,02 € festgelegt. 2018 hat BW die gewährte Jahresnettoalimentation der Eingangsstufe der untersten Besoldungsgruppe auf 29.685,24 € berechnet; wer folglich für dieses aktuelle Jahr keinen Widerspruch einlegt, dürfte am Ende in die Röhre gucken - nicht zuletzt weil die Mindestalimentationshöhe in weiten (aber bei Weitem nicht allen) Teilen BW's noch einmal höher liegen dürfte als in Berlin.
- Und Bayern geht einerseits seit Jahren positiv voran; andererseits ist das aktuelle Besoldungsgesetz allein schon deshalb verfassungswidrig, weil es keine Berechnung zur nötigen Mindestalimentationshöhe enthält. Und zugleich ist der Bayerische Beamtenbund durchaus recht vertrauensseelig, wenn er in Anlehnung an das FM betont, dass es mit keinem Nachteil verbunden sein wird, jetzt keinen Widerspruch einzulegen.
Denn die Auskünfte des FM sind inhaltlich durchaus erfreulich, aber dennoch nicht rechtswirksam. Insofern sollten alle Bayerischen Beamten, wie Muenchener82 schreibt, die Sachlage im Verlauf des Jahres weiterhin genau verfolgen, sofern sie aktuell keinen Widerspruch einlegen. Besser sollte es allerdings sein, Unterbezahlt zu folgen und umgehend Widerspruch einzulegen. Denn es wird zwar erfreulich sein, das Bayern nun bis spätestens Ende des Jahres Neuberechnungen vornehmen wird - jedoch wird es dazu eine gänzlich neue Besoldungssystematik mit neugefassten Ortszuschlägen (Bayern hat diese im Gegensatz zu den anderen Ländern bereits eingeführt; sie sind allerdings nicht im Ansatz mit dem zu vergleichen, was nun - auch rein technisch - auf das Land zukommt) erstellen müssen. Ob es das tatsächlich in nur noch rund vier Monaten bis Jahresende verfassungskonform bewerkstelligen wird, dürfte - denke ich - eher zweifelhaft sein. Da die angestrebte Neufassung so oder so eine Art Prototyp sein wird (wenn sie denn dann kommt), sollte so oder so auch in Bayern gegen die Besoldung des aktuellen Jahres Widerspruch eingelegt werden.
Und zur aktuellen Bayerischen Unteralimentation habe ich bereits weiter oben geschrieben. Auch dort wie in allen anderen Ländern und dem Bund sollten heute sämtliche A-, B- und R-Besoldungen verfassungswidrig sein - und falls das weiterhin irgendwer nicht glaubt, sollte er sich die Frage stellen, wieso der deutsche Bestbesolder Bayern nun Konsequenzen aus dem aktuellen Beschluss ankündigt.
Und zu dem, was WasDennNun schreibt (der Du nicht naiv bist, wie jeder aus Deinen vielen weiterführenden Beiträgen hier im Forum weiß), schreibe ich noch einmal gesondert, wenn ich wieder zu Hause bin. Die Richtung dessen ergibt sich bereits zum Teil aus dem, was ich in diesem Beitrag zum zweiten Spiegelstrich geschrieben habe.