Ich glaube so einfach ist das nicht, es muss ja Gründe geben wieso die Eingangsämter immer wieder abgeschafft bzw. nach oben korrigiert wurden. Womit wurde dies eigentlich je begründet?
Es hat meines Wissens nach bislang kein Besoldungsgesetzgeber eine stichhaltige inhaltliche Begründung geliefert, weshalb die weggefallenen Besoldungsgruppen zuvor notwendig und zum Stichtag nicht mehr notwendig waren. Die Begründung war hingegen i.d.R., dass die vormalige Beachtung der dann weggefallenen untersten Besoldungsgruppen bei der Bestimmung des Grundsicherungsniveaus nicht realitätsgerecht sei, da jenen mit Blick auf die geringe Anzahl an entsprechenden Amtsinhabern allenfalls nur noch eine formale Bedeutung zugekommen sei.
Um es an Niedersachsen plastisch zu machen: Die Abschaffung der untersten Besoldungsgruppe A 2 bis A 4 und Überleitung der entsprechend betroffenen Beamten zum 01.03.2019 war rechtlich offensichtlich möglich, da die Wertigkeit der Ämter und formale Qualifikation ähnlich war und zugleich entweder gar keine oder nur noch sehr wenige Beamten in sie eingruppiert waren (die Besoldungsgruppen A 2 und A 3 waren bereits Ende 2016 nicht mehr belegt, in A 4 waren noch sechs Planstellen ausgewiesen, von denen 2019 noch fünf besetzt gewesen waren; jene fünf Beamte sind zum 01.03.2019 nach A 5 übergeleitet worden).
Für höherwertige Ämter dürfte das allerdings jeweils anders aussehen, da sowohl die Wertigkeit der Ämter sowie formale Qualifikation als auch die qualitätssichernde Funktion der Alimentation zu beachten ist. So wird die Wertigkeit des Amtes insbesondere durch seine Verantwortung und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Ein weitergehender Wegfall von Besoldungsgruppen würde insofern das Besoldungsgefüge als Ganzes tangieren, insbesondere weil die davon betroffenen Zahlen andere sind: 2018 waren in Niedersachsen 330 Beamte nach A 5, 885 nach A 6 und 2.340 Beamte nach A 6 eingruppiert - soll heißen, da es eines sachlichen Grundes bedürfte, um nun noch weitere über A 4 hinausreichende Besoldungsgruppen wegfallen zu lassen, dieser aber nicht gegeben werden kann (Einsparungsziele sind für sich genommen kein sachlicher Grund), ist dieses Mittel verfassungskonoform in Niedersachsen ausgereizt.
Der Berliner Entwurf verstößt unabhängig davon, dass er die Besoldungsgruppe A 4 höchstwahrscheinlich ebenfalls verfassungskonoform wegfallen lässt, ansonsten in so vielen Punkten gegen Direktiven des Bundesverfassungsgerichts, dass es interessant werden wird, wie es mit ihm weitergeht. Chuzpe ist für eine solche Verirrung schon nicht mehr der treffende Begriff.