Beamte und Soldaten > Beamte der Länder

[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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RARB:

--- Zitat von: WasDennNun am 18.12.2020 17:01 ---
--- Zitat von: ds78 am 18.12.2020 14:51 ---Spannend. In den kommenden Jahren werden dann evtl. irgendwann die Ämter A5 bis A7 abgeschafft, um den Mindestabstand nach unten herzustellen und die jeweiligen Beamten nach A8 übergeleitet.

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Warum?
Man braucht doch nur die Kinderzuschläge parallel mit Steigerungen des Mindestabstandes anheben und gut ist.
Der Single in Berlin hat ja noch über 600€ "Überschuss", dafür brauchst man da ja noch lange keine Anhebung der Grundbesoldung.
Und ansonsten halt einfach immer Zeitversetzt die Tarifabschlüssen nachbasteln.

Ist schon eine coole Frechheit die Zuschläge nur bei den unteren Anzuheben.

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Genau, A4/5, 10 Kinder und ausgesorgt. Gehet hin und mehrert euch! Und das bei fast 8 Milliarden Weltbevölkerung ...

emdy:

--- Zitat von: RARB am 19.12.2020 19:44 ---Genau, A4/5, 10 Kinder und ausgesorgt. Gehet hin und mehrert euch! Und das bei fast 8 Milliarden Weltbevölkerung ...

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Oder um es mit Agent Smith aus Matrix zu sagen: Der Mensch unterscheidet sich von anderen Säugetieren dadurch, dass er nicht im Gleichgewicht mit seiner Umwelt lebt. Er ist ein Virus.

Ob Rentensystem oder Wirtschaftssystem, man hat jetzt jahrzehntelang allen beigebracht, dass Wohlstand nur durch ewiges Wachstum erhalten bleiben kann. Da kann man jetzt nicht plötzlich schlapp machen. Und schon gar nicht darf sich ein Single im öD ne Wohnung kaufen können.

Ich freu mich schon auf die downvotes...

SwenTanortsch:

--- Zitat von: ds78 am 18.12.2020 17:03 ---Ich glaube so einfach ist das nicht, es muss ja Gründe geben wieso die Eingangsämter immer wieder abgeschafft bzw. nach oben korrigiert wurden. Womit wurde dies eigentlich je begründet?

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Es hat meines Wissens nach bislang kein Besoldungsgesetzgeber eine stichhaltige inhaltliche Begründung geliefert, weshalb die weggefallenen Besoldungsgruppen zuvor notwendig und zum Stichtag nicht mehr notwendig waren. Die Begründung war hingegen i.d.R., dass die vormalige Beachtung der dann weggefallenen untersten Besoldungsgruppen bei der Bestimmung des Grundsicherungsniveaus nicht realitätsgerecht sei, da jenen mit Blick auf die geringe Anzahl an entsprechenden Amtsinhabern allenfalls nur noch eine formale Bedeutung zugekommen sei.

Um es an Niedersachsen plastisch zu machen: Die Abschaffung der untersten Besoldungsgruppe A 2 bis A 4 und Überleitung der entsprechend betroffenen Beamten zum 01.03.2019 war rechtlich offensichtlich möglich, da die Wertigkeit der Ämter und formale Qualifikation ähnlich war und zugleich entweder gar keine oder nur noch sehr wenige Beamten in sie eingruppiert waren (die Besoldungsgruppen A 2 und A 3 waren bereits Ende 2016 nicht mehr belegt, in A 4 waren noch sechs Planstellen ausgewiesen, von denen 2019 noch fünf besetzt gewesen waren; jene fünf Beamte sind zum 01.03.2019 nach A 5 übergeleitet worden).

Für höherwertige Ämter dürfte das allerdings jeweils anders aussehen, da sowohl die Wertigkeit der Ämter sowie formale Qualifikation als auch die qualitätssichernde Funktion der Alimentation zu beachten ist. So wird die Wertigkeit des Amtes insbesondere durch seine Verantwortung und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Ein weitergehender Wegfall von Besoldungsgruppen würde insofern das Besoldungsgefüge als Ganzes tangieren, insbesondere weil die davon betroffenen Zahlen andere sind: 2018 waren in Niedersachsen 330 Beamte nach A 5, 885 nach A 6 und 2.340 Beamte nach A 6 eingruppiert - soll heißen, da es eines sachlichen Grundes bedürfte, um nun noch weitere über A 4 hinausreichende Besoldungsgruppen wegfallen zu lassen, dieser aber nicht gegeben werden kann (Einsparungsziele sind für sich genommen kein sachlicher Grund), ist dieses Mittel verfassungskonoform in Niedersachsen ausgereizt.

Der Berliner Entwurf verstößt unabhängig davon, dass er die Besoldungsgruppe A 4 höchstwahrscheinlich ebenfalls verfassungskonoform wegfallen lässt, ansonsten in so vielen Punkten gegen Direktiven des Bundesverfassungsgerichts, dass es interessant werden wird, wie es mit ihm weitergeht. Chuzpe ist für eine solche Verirrung schon nicht mehr der treffende Begriff.

Wohngebietsthorsten:
Hier nochmal der Entwurf über das Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2021:

https://filehorst.de/d/dGnsyJhs

Kann mir einer bitte dort auf der Seite 15 erklären, was es mit dem Familienzuschlag Kind auf sich hat? Ich kann mir nicht vorstellen dass ab dem 3. Kind, 819,- Euro gezahlt wird und ab dem 4. Kind, 679,- Euro.

WasDennNun:
Warum nicht:
monatlicher Mindestbetrag (netto)
Kind 3  458,79 €
Kin 4 ff 379,69 €

siehe Anlage 6

Das BVerG hat doch festgestellt, dass das dem Beamten zur Verfügung stehende Netto ab dem 3 Kind wegen der Grundbedürfnisse der Kinder nicht verringert werden darf.
Kind 3+ ist also Kostenneutral in der Mindestausstattung (mal zynisch gesagt)

Bei Kind 1 und 2 ist das jedoch gestattet, dass der Beamte da was von seinem Grundgehalt abzwacken muss.

Interessant daran ist, dass diese Familienzuschlag eigentlich pro Besoldungsgruppe unterschiedlich (wg. Steuerprogression) ausfallen müsste.


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