Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2715338 times)

Woldemar

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Schön dass private Attribute für mehr Gehalt sorgen statt Leistung und Ausbildung.

Ist denn die Aufzucht von Kindern, volkswirtschaftlich gesehen, keine "Leistung"?
Wer soll denn deine Pension dereinst erwirtschaften?

Aber klar, könnte man auch übers Kindergeld regeln (hätten sogar die Nicht-Beamten was von!). Müsste dann aber natürlich drastisch erhöht werden. ;-)

was_guckst_du

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...Aufzucht von Kindern....

...in welchem Jahrhundert hat man dich denn aufgezüchtet? :D
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Dogmatikus

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Wer Stuttmann nicht kaufen will liest sich vielleicht mal hier rein:
https://www.drb-berlin.de/themen-und-positionen/besoldung-und-beihilfe/aktuelles/aktuelles/1552

Ich möchte hier nochmal kurz drauf zu sprechen kommen: Darf man die Berechnungen des DRB LV Berlin so verstehen, dass die Grundgehaltssätze der Richter (sprich: R1, unterste Erfahrungsstufe) 2019 ganze 1,15 % höher hätten ausfallen müssen? Das wären ja nicht mal 50€ brutto.

Sollte dem so sein, wäre der Passus aus dem BVerfG-Beschluss, man habe keine Bestenauslese mehr betreiben können, natürlich eher komischer Natur. Mit 50€ brutto mehr wird man der Wirtschaft nicht plötzlich die Koryphäen abspenstig machen...

WasDennNun

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Sollte dem so sein, wäre der Passus aus dem BVerfG-Beschluss, man habe keine Bestenauslese mehr betreiben können, natürlich eher komischer Natur. Mit 50€ brutto mehr wird man der Wirtschaft nicht plötzlich die Koryphäen abspenstig machen...
Ich glaube bisher hat sich noch keiner Gedanken gemacht, wie man diesen Passus in der Besoldung für Richter umsetzen könnte.
Im Bereich IT, da wird allerdings jetzt schon mit hohe Prämien und Zulagen für die Beamten dieses Problem angegangen.

Klar muss jedem allerdings sein, dass es eben nur einige Berufsgruppen sind, bei denen, aus monetären Gründen,  die Bestenauslese seit Jahren nicht mehr gibt.

stressinger

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Wer Stuttmann nicht kaufen will liest sich vielleicht mal hier rein:
https://www.drb-berlin.de/themen-und-positionen/besoldung-und-beihilfe/aktuelles/aktuelles/1552

Ich möchte hier nochmal kurz drauf zu sprechen kommen: Darf man die Berechnungen des DRB LV Berlin so verstehen, dass die Grundgehaltssätze der Richter (sprich: R1, unterste Erfahrungsstufe) 2019 ganze 1,15 % höher hätten ausfallen müssen? Das wären ja nicht mal 50€ brutto.

Sollte dem so sein, wäre der Passus aus dem BVerfG-Beschluss, man habe keine Bestenauslese mehr betreiben können, natürlich eher komischer Natur. Mit 50€ brutto mehr wird man der Wirtschaft nicht plötzlich die Koryphäen abspenstig machen...
Ich verstehe das so, dass die 1,15% zusätzlich zu den Erhöhungen kommen, die ab 2009 in der Tabelle stehen. Also kumuliert, was insgesamt ja nicht 1,15% vom jetzigen Grundgehalt sind, sondern eben wesentlich mehr. Ausrechnen kann ich das allerdings nicht...

stressinger

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Wenn ich beginnend von 2009 mit den Erhöhungen durchrechne, komme ich für 2019 auf einen Grundgehaltssatz in R1 Stufe1 von 5006 Euro. Und das ist doch etwas mehr als die ca. 4480 in 2020, die 2019er Tabelle sehe ich hier nicht.
In der Annahme, dass ich richtig gerechnet habe, also ohne Gewähr.

emdy

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Seht mir nach, dass ich hier schreibe. Ich sehe mich im Kontext dieser Diskussion als Angehöriger des "17. Bundeslandes" Bund.

Mein Widerspruch wurde zurückgewiesen. Ich hatte den Musterwiderspruch aus NRW genutzt und eben den Bund als zuständigen Besoldungsgesetzgeber benannt.

Davon abgesehen dass sich der Klageweg nicht lohnen wird... Handelt es sich nicht um eine offensichtliche Fehlentscheidung der Bezügestelle, wenn sie ausführt, die Prüfung auf Verfassungsmäßigkeit der Alimentation falle nicht in die eigene Zuständigkeit, gleichzeitig den Widerspruch aber nicht ruhend stellen will?

Für meine Bezügestelle ist es damit getan, dass die Bundesbesoldung "nicht mit der der Berliner Landesbeamten" zu vergleichen sei. Alles was etwas kognitive Anstrengung erfordert hätte wurde überlesen.

Strategie: Entwicklungen in 2021 abwarten und ggf. für 2021 erneut Widerspruch einlegen.

EinMecklenburger

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Da musst du unbedingt Klage erheben, oder nicht?

emdy

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Ich glaube nicht, dass eine Klage Aussicht auf Erfolg hat. Die Zurückweisung des Widerspruchs wurde mit einer Prüfung der Bundesregierung aus 2018 begründet obwohl ich ein Urteil aus 2020 anführe... Da fällt einem nicht mehr viel ein. Dennoch liegt ja tatsächlich  bislang nur zu Berlin und NRW ein BVerfG-Beschluss vor. Für den Rest sind wir NOCH auf Wohlwollen des Dienstherren angewiesen.

SwenTanortsch

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Ich glaube nicht, dass eine Klage Aussicht auf Erfolg hat. Die Zurückweisung des Widerspruchs wurde mit einer Prüfung der Bundesregierung aus 2018 begründet obwohl ich ein Urteil aus 2020 anführe... Da fällt einem nicht mehr viel ein. Dennoch liegt ja tatsächlich  bislang nur zu Berlin und NRW ein BVerfG-Beschluss vor. Für den Rest sind wir NOCH auf Wohlwollen des Dienstherren angewiesen.

Sofern Du über eine Rechtschutzversicherung verfügst, würde ich mir an Deiner Stelle ebenfalls überlegen, eine Klage anzustrengen, da es um mehrere tausend Euro gehen wird (das VG Hamburg hat die Differenz zwischen Mindest- und Nettoalimentation im September letzten Jahres für das Jahr 2018 auf rund 5.700,- € beziffert; die Bruttobesoldungsdifferenzen zwischen Hamburg und dem Bund sind zugleich nicht allzu groß). Und so wie die Hamburger ist auch die Bundesbesoldung evident unangemessen, was genauso für alle weiteren Besoldungen im Lande (wie in der Vergangenheit gezeigt) gilt. Es wird in Deutschland kein Verwaltungsgericht mehr geben, das das anders entschiede.

Auch deshalb, so ist zu vermuten, führt der Bund nun sein bisheriges Handeln fort, indem er die eingehenden Widersprüche sachwidrig negativ bescheidet. Denn das wird für ihn in Anbetracht der wenigen Klagen, die im Anschluss gegen ihn geführt werden werden, noch einmal kostengünstiger sein als die Widersprüche ruhend zu stellen (was er eventuell ab jenem Moment tun würde, in dem das erste Klageverfahren gegen ihn entschieden und als Folge einen Vorlagebeschluss nach sich ziehen würde).

Dogmatikus

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1000 am: 21.01.2021 07:49 »
Wer Stuttmann nicht kaufen will liest sich vielleicht mal hier rein:
https://www.drb-berlin.de/themen-und-positionen/besoldung-und-beihilfe/aktuelles/aktuelles/1552

Ich möchte hier nochmal kurz drauf zu sprechen kommen: Darf man die Berechnungen des DRB LV Berlin so verstehen, dass die Grundgehaltssätze der Richter (sprich: R1, unterste Erfahrungsstufe) 2019 ganze 1,15 % höher hätten ausfallen müssen? Das wären ja nicht mal 50€ brutto.

Sollte dem so sein, wäre der Passus aus dem BVerfG-Beschluss, man habe keine Bestenauslese mehr betreiben können, natürlich eher komischer Natur. Mit 50€ brutto mehr wird man der Wirtschaft nicht plötzlich die Koryphäen abspenstig machen...
Ich verstehe das so, dass die 1,15% zusätzlich zu den Erhöhungen kommen, die ab 2009 in der Tabelle stehen. Also kumuliert, was insgesamt ja nicht 1,15% vom jetzigen Grundgehalt sind, sondern eben wesentlich mehr. Ausrechnen kann ich das allerdings nicht...

Das hatte ich mir später nach Verfassen des Beitrags auch noch gedacht, dabei aber aus Zeitgründen die Berechnung nicht vorgenommen.

Wenn ich beginnend von 2009 mit den Erhöhungen durchrechne, komme ich für 2019 auf einen Grundgehaltssatz in R1 Stufe1 von 5006 Euro. Und das ist doch etwas mehr als die ca. 4480 in 2020, die 2019er Tabelle sehe ich hier nicht.
In der Annahme, dass ich richtig gerechnet habe, also ohne Gewähr.

Für 2019 entsprach zumindest in NDS 4.327,59€ der Grundbesoldung. Da wären knapp 5.000€ mehr natürlich doch schon spürbar, je nach eigener Lebenslage ca. 300-450€ netto. Da kommt man dann auch _langsam_ in den Bereich, in dem ich aus eigener Erfahrung die Referendare überlegen höre.

Mal sehen, wie es weitergeht.

lumer

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1001 am: 21.01.2021 11:35 »
@emdy: Ich würde auch empfehlen zu klagen. Auch ohne Rechtsschutzversicherung. Die Klage beim VG kannst du ohne Rechtsanwalt erheben und durchführen. Wenn es bei dir "nur" um 2020 geht, dürfte der Streitwert auch nicht so sehr in die Höhe gehen. Die einfache Gebühr lässt sich der GKG-Anlage 2 entnehmen, multipliziert mit drei ergibt das die voraussichtlich anfallenden Gerichtskosten. Kostengünstig aus dem Streit kannst du recht wahrscheinlich mit einer Erledigungserklärung kommen (beachte: auf KEINEN Fall die Klage "zurücknehmen", sondern nur für "erledigt erklären"!). Das ganze dient am Ende nur dazu, deinen Anspruch für 2020 zu erhalten. Ansonsten verlierst du ihn, wenn der Widerspruchsbescheid bestandskräftig wird. Da die VGe recht langsam sind (vor – im allerfrühestens Fall – einem Jahr dürfte sich beim VG nichts rühren; bei mir geht es jetzt auf die Zwei-Jahres-Marke zu ;)), kann es passieren, dass der Bund zwischenzeitlich schon eine entsprechende Regelung trifft. Außerdem ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass das VG die Frage der Verfassungsmäßigkeit dem BVerfG vorlegt und dann dauert es erst recht ...

Dogmatikus

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1002 am: 21.01.2021 16:57 »
Wenn ich beginnend von 2009 mit den Erhöhungen durchrechne, komme ich für 2019 auf einen Grundgehaltssatz in R1 Stufe1 von 5006 Euro. Und das ist doch etwas mehr als die ca. 4480 in 2020, die 2019er Tabelle sehe ich hier nicht.
In der Annahme, dass ich richtig gerechnet habe, also ohne Gewähr.

Nochmal zum Verständnis: Müsste man ausgehend von der DRB-Tabelle die prozentualen jährlichen Erhöhungen anhand des Brutto oder des Netto berechnen? Ich hatte es eigentlich so verstanden, dass es im BVerfG-Beschluss um das Netto geht, kann aber aus dem DRB-Artikel nicht ganz herauslesen, ob deren Berechnungen sich auf die Brutto- oder Netto-Grundbesoldung beziehen. Ich hatte gerade mal anhand des Brutto eine Tabelle erstellt, allerdings dann Zweifel bekommen, ob das überhaupt der richtige Ansatz ist.

stressinger

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1003 am: 22.01.2021 00:03 »
Das wird brutto sein.

Unterbezahlt

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1004 am: 22.01.2021 10:34 »
Seht mir nach, dass ich hier schreibe. Ich sehe mich im Kontext dieser Diskussion als Angehöriger des "17. Bundeslandes" Bund.

Mein Widerspruch wurde zurückgewiesen. Ich hatte den Musterwiderspruch aus NRW genutzt und eben den Bund als zuständigen Besoldungsgesetzgeber benannt.

Davon abgesehen dass sich der Klageweg nicht lohnen wird... Handelt es sich nicht um eine offensichtliche Fehlentscheidung der Bezügestelle, wenn sie ausführt, die Prüfung auf Verfassungsmäßigkeit der Alimentation falle nicht in die eigene Zuständigkeit, gleichzeitig den Widerspruch aber nicht ruhend stellen will?

Für meine Bezügestelle ist es damit getan, dass die Bundesbesoldung "nicht mit der der Berliner Landesbeamten" zu vergleichen sei. Alles was etwas kognitive Anstrengung erfordert hätte wurde überlesen.

Strategie: Entwicklungen in 2021 abwarten und ggf. für 2021 erneut Widerspruch einlegen.



Auf jeden Fall klagen! Wie SwenT schon ausgeführt hat, ist die Situation beim Bund ebenso rechtswidrig wie bei den Ländern. Es ist eigentlich unglaublich, was der Bund da betreibt. Deine Chancen vor Gericht sind sehr hoch. Allerdings musst du nun binnen vier Wochen ab Zugang klagen, um die deine Ansprüche zu sichern. Sonst sind sie verloren. Das wird sich vom Streitwert tatsächlich in Grenzen halten. Anwalt und Gerichtsgebühren darfst du dennoch erstmal vorstrecken. Das VG fängt vor der Überweisung auch gar nicht an zu arbeiten. Dann dauert es ca. zwei Jahre und der Vorgang reift vor Ort.

Noch nie war es für so kleines Geld mit hoher Erfolgsaussicht möglich, die Bundesbesoldung zu "kippen".

An deiner Stelle würde ich mir einen Fachanwalt für Beamtenrecht suchen und das besprechen. Die dir entgehende Nachzahlung für 2020 ist voraussichtlich höher als die Gesamtkosten der Klage. Entsprechende Rechner gibts dafür im Netz.