Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1597665 times)

lotsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6030 am: 01.05.2024 08:55 »
Inwiefern kann man der mittlerweile gesetzlich teilrealisierten Anrechnung von Vermögenseinkünften und Partnereinkommen argumentativ im Widerspruch begegnen? Dazu der Staatsanzeiger BW vor einigen Tagen: https://www.staatsanzeiger.de/nachrichten/politik-und-verwaltung/beamtenbund-fuehlt-sich-vor-den-kopf-gestossen/

Vermögenseinkünfte dürfen nicht angerechnet werden. Dazu gibt es eine Entscheidung des BVerfG. Ich habe jetzt aber keine Lust die rauszusuchen.

Bastel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6031 am: 01.05.2024 09:13 »
Irgendein Trick wird denen schon einfallen, um dieses Urteil temporär zu umgehen. Bis es dann etwas neues aus Karlsruhe gibt, dauert es wieder 10+X Jahre.

Rheini

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6032 am: 01.05.2024 18:06 »
Beamter in naher Zukunft.

Leitet eine große Behörde und bekommt Bezüge wie ein A6er, da er Einkünfte aus Vermietung usw. hat.


smiteme

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6033 am: 01.05.2024 18:58 »
Bekommt man auch mehr wenn man negative Einkünfte hat?

Surfer

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6034 am: 02.05.2024 07:03 »
Inwiefern kann man der mittlerweile gesetzlich teilrealisierten Anrechnung von Vermögenseinkünften und Partnereinkommen argumentativ im Widerspruch begegnen? Dazu der Staatsanzeiger BW vor einigen Tagen: https://www.staatsanzeiger.de/nachrichten/politik-und-verwaltung/beamtenbund-fuehlt-sich-vor-den-kopf-gestossen/

Vermögenseinkünfte dürfen nicht angerechnet werden. Dazu gibt es eine Entscheidung des BVerfG. Ich habe jetzt aber keine Lust die rauszusuchen.

Meintest du diese?

"....
Die Alimentation wird unabhängig von sonstigem Einkommen oder Vermögen gewährt. Dies gilt nicht nur für die Regelalimentation, sondern ebenso für die Alimentation in besonderen Lebenslagen. Deshalb dürfen Beamte oder Versorgungsempfänger weder bei der Beurteilung der Amtsangemessenheit des Lebensunterhalts nach Abzug der Pflegekosten noch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Eigenvorsorge auf sonstiges Einkommen oder Vermögen verwiesen werden. Daher kann Beihilfe für krankheits- oder pflegebedingte Aufwendungen nicht mit der Begründung verneint werden, der Beamte oder Versorgungsempfänger müsse zunächst sein Vermögen einsetzen.
Urteil vom 24.01.2012 -
BVerwG 2 C 24.10
..."

Sitz gerade dran.... :)

LG

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6035 am: 02.05.2024 08:33 »
Bekommt man auch mehr wenn man negative Einkünfte hat?

 :D

lotsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6036 am: 02.05.2024 09:21 »
Inwiefern kann man der mittlerweile gesetzlich teilrealisierten Anrechnung von Vermögenseinkünften und Partnereinkommen argumentativ im Widerspruch begegnen? Dazu der Staatsanzeiger BW vor einigen Tagen: https://www.staatsanzeiger.de/nachrichten/politik-und-verwaltung/beamtenbund-fuehlt-sich-vor-den-kopf-gestossen/

Vermögenseinkünfte dürfen nicht angerechnet werden. Dazu gibt es eine Entscheidung des BVerfG. Ich habe jetzt aber keine Lust die rauszusuchen.

Meintest du diese?

"....
Die Alimentation wird unabhängig von sonstigem Einkommen oder Vermögen gewährt. Dies gilt nicht nur für die Regelalimentation, sondern ebenso für die Alimentation in besonderen Lebenslagen. Deshalb dürfen Beamte oder Versorgungsempfänger weder bei der Beurteilung der Amtsangemessenheit des Lebensunterhalts nach Abzug der Pflegekosten noch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Eigenvorsorge auf sonstiges Einkommen oder Vermögen verwiesen werden. Daher kann Beihilfe für krankheits- oder pflegebedingte Aufwendungen nicht mit der Begründung verneint werden, der Beamte oder Versorgungsempfänger müsse zunächst sein Vermögen einsetzen.
Urteil vom 24.01.2012 -
BVerwG 2 C 24.10
..."

Sitz gerade dran.... :)

LG

Die Entscheidung des BVerwG kenne ich auch. Es gibt aber auch eine Entscheidung des BVerfG bezüglich der Nichtanrechnung von Vermögen. Die von dir zitierte Entscheidung des BVerwG ist aber noch besser, weil sie nicht nur die Anrechnung von Vermögen ausschließt, sondern auch von sonstigem Einkommen. Damit müsste auch das Partnereinkommen ausgeschlossen sein. Eigentlich ist das eine höchstrichterliche Entscheidung und müsste von Gerichten und dem Gesetzgeber berücksichtigt werden, aber wer in konzertierter Art und Weise das GG bricht, dem ist die Rechtsordnung sowieso egal.

Malkav

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6037 am: 02.05.2024 09:36 »
Eigentlich ist das eine höchstrichterliche Entscheidung und müsste von Gerichten und dem Gesetzgeber berücksichtigt werden, aber wer in konzertierter Art und Weise das GG bricht, dem ist die Rechtsordnung sowieso egal.

Na ja ... Das BVerwG ist grundsätzlich ein Fachgericht wie jedes Sozialgericht oder Landgericht. Klar ist es als einer der obersten Gerichtshöfe des Bundes mit einer gewissen Autorität ausgestattet, aber weder die Gerichte und erst recht nicht die Gesestzgeber müssen sich den dortigen Ansichten beugen. Bei mir im Gerichtsbüro steht auch eine Tasse mit "In meinem Büro bin ich der BGH", was zwar grundsätzlich als Witz gemeint ist, jedoch fachlich sogar zutrifft. Aber klar will kein Entscheider regelmäßig im Beschwerde-/Berufungs-/Revisionsverfahren aufgehoben werden, was wohl die Folge wäre, würde man dauerhaft gegen den BGH entscheiden.

Nur Entscheidungen der Verfassungsgerichte haben Gesetzeskraft und sind von den Fachgerichten und Gesetzgebern im Rahmen der Gewaltenteilung zwingend zu beachten.

Hans1W

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6038 am: 02.05.2024 09:54 »
Bekommt man auch mehr wenn man negative Einkünfte hat?
Du meinst wenn man viel Unterhalt zahlen muss? Wir haben doch auch auch schon ein Kanzler mit vier Ehen der sich nun in der fünften befindet. Wenn da jedesmal noch ein zwei Kinder dazu kommen.
Oder wenn man Wirecard Aktien hatte, kann man dann die Verluste als negatives Einkommen angeben, was einem bei der Besoldung ausgeglichen wird? Da lohnt sich eine Risikoinvestment gleich viel mehr. Vollkaskomentalität.

A9A10A11A12A13

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6039 am: 02.05.2024 15:13 »
 lt. einer Personalvertretung in NRW sollen noch vor den Sommerferien [20??] "weitere Gespräch" zwischen BMF und den Gewerkschaften (wegen der Widersprüche 2022 und 2023) beraten werden.
 
Beratung über weitere Gespräch, mit dem Kassenwart und nicht mit  dem 'Besetzungs-Skandalminister' - Wow

Widersprüche 2024 sollen ruhend gestellt werden
Musterverfahren (gegen die Ruhendstellung von 24er Widersprüche) sollen für die Gewerkschaften offen gelassen bleiben.

Westlotto
Alimentationsgewinnspiel - der Rechtsweg ist (noch nicht) ausgeschlossen.