Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1491059 times)

xap

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2475 am: 12.11.2021 12:48 »
Wenn das so wäre, wäre die interessantere Frage wie sich hier noch das Besoldungsgefüge als Ganzes widerspiegelt. Ich hatte vor Monaten genau so ein Szenario beschrieben. Irgendwann wird dann der eD in die Besoldungsgruppen des gD überführt? Inwiefern lohnte es sich bei diesem Gebaren der Besoldungsgesetzgeber bald noch überhaupt ein Studium zu absolvieren?


algo86

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2476 am: 12.11.2021 13:14 »
Das ist der Punkt auf den ich hinaus will.
Alles bis A8 wird quasi befördert und alle ab A9 gucken in die Röhre.
Da sind doch die Klagen vorprogrammiert.

wossen

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2477 am: 12.11.2021 13:51 »
Nuja, vielleicht ist das auch beabsichtigt - die Landesregierung kann ja schlecht von sich aus, das gesamte Bezahlungsniveau im gesamten Beamtenbereich anheben... (Politiker müssen ja auch auf Akzeptanz außerhalb des Beamtenbereichs achten)

Wenn sie hingegen (wieder) von einer weiteren Rechtsprechung dazu 'gezwungen' werden würden...


xap

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2478 am: 12.11.2021 14:16 »
Das das seitens Gesetzgeber beabsichtigt ist, ist wohl klar. Ansonsten würden nicht entsprechende Überleitungen per Gesetz beschlossen. Das beantwortet aber nicht meine Frage hinsichtlich des Besoldungsgefüges.

lotsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2479 am: 12.11.2021 17:20 »
Das ist der Punkt auf den ich hinaus will.
Alles bis A8 wird quasi befördert und alle ab A9 gucken in die Röhre.
Da sind doch die Klagen vorprogrammiert.

Es wird interessant sein, wie sich die Beamtenvertretungen diesbezüglich verhalten. Denn eine Aufwertung der unteren Besoldungsgruppen wurde immer von ihnen gefordert.

sapere aude

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2480 am: 12.11.2021 17:23 »
Hessen wird mit einem dringlichen Gesetzentwurf der Regierungsparteien (Gesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2022 und 2023 und zur Gewährung einer Corona-Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie) das Tarifergebnis zeit- und inhaltsgleich übertragen. Die Gelegenheit wird nicht zur Umsetzung der BVerfG-Entscheidungen genutzt. Ausdrücklicher Hinweis: Dies bliebt einem anderen Vorhaben überlassen.

lotsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2481 am: 12.11.2021 17:59 »
Ich habe bezüglich der Anhebung der Eingangsämter eine Stellungnahme des DGB gefunden. Einerseits wird die Anhebung begrüßt, andererseits wird bezweifelt, ob die Anhebung verfassungsgemäß ist.

zu Nr. 7
§ 23 Eingangsämter für Beamte
Die Besoldungsgruppe A 3 soll als Eingangsamt in Laufbahnen des einfachen Dienstes gestrichen
werden, da die bisherige Besoldungsgruppe A 3 nicht den Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau sicherstelle.
Grundsätzlich begrüßen wir diesen Schritt. Der DGB sieht die Maßnahme allerdings auf Grund des
isolierten Eingriffs in die Besoldungsstruktur im Hinblick auf das gesamte Besoldungsgefüge sowie
die Wertigkeit der Ämter als sehr problematisch an. Siehe hierzu die Ausführungen zu Nr. 8.
zu Nr. 8
§ 27 Bemessung des Grundgehaltes
Neben der Streichung der Besoldungsgruppe A 3 als Eingangsamt sollen zusätzlich die Einstiegsgrundgehälter im einfachen und mittleren Dienst angehoben werden. So ist bei der ersten Ernennung von BeamtInnen in der Besoldungsgruppe A 4 ein Grundgehalt der Stufe 5, in Besoldungsgruppe A 6 ein Grundgehalt der Stufe 3 und bei Besoldungsgruppe A 7 ein Grundgehalt der Stufe 2
vorgesehen.
Der DGB begrüßt grds. den Wegfall der als zu niedrig erachteten Grundgehälter. Allerdings muss
hinterfragt werden, ob die bloße Streichung dieser nicht zugleich Unzulänglichkeiten bezogen auf
das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen zur Folge hat. So führt das BVerfG aus:
„Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien
wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen
Wertigkeit der Ämter abgestuft sind.“ (BVerfGE 2 BvL 4/18, Rn. 43). Durch die punktuelle Hebung
einzelner Besoldungsgruppen werden die Gehaltsunterschiede bei den Eingangsämtern des einfachen und mittleren Verwaltungsdienstes und des mittleren technischen Dienstes nahezu aufgelöst.
Der Unterschiedsbetrag zwischen einem Einstiegsgrundgehalt im einfachen Dienst (A 6, Stufe 1) und
einem solchen im mittleren Dienst (A 7, Stufe 1) beträgt derzeit gut 121 €. Durch die geplanten Hebungen des Referentenentwurfs verringert sich dieser Abstand (A 7, Stufe 2 zu A 6, Stufe 3) auf nur
noch 19,26 €. Nimmt man noch den Erhöhungsbetrag für die Besoldungsgruppe A 6 in Höhe von
23,47 € hinzu, wird der Abstand zwischen den Einstiegsgrundgehältern praktisch eingeebnet. Dies
hat beispielsweise zur Folge, dass eine Person mit einer abgeschlossenen technischen Ausbildung
und zusätzlicher Laufbahnausbildung (nur Anwärterbezüge) nach 4 bis 4 1/2 Jahren kaum mehr erhält als eine Person, die eine zweijährige Ausbildung, ohne zusätzliche Laufbahn, durchlaufen hat.
Im Vergleich der sich aus den verschiedenen Ämtern ergebenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten ist dies nicht gerechtfertigt. Sicherlich ist die Anhebung im einfachen Dienst notwendig. Um aber
den Voraussetzungen der mit einem Amt einhergehenden Anforderungen gerecht zu werden (Ausbildungen; Prüfungen), ist unter Beachtung der Vorgaben des BVerfG eine Überprüfung des gesamten Gefüges notwendig. Letztlich stellt sich also angesichts der bisherigen offensichtlichen Verletzung des Mindestabstandsgebots zum Grundsicherungsniveau die Frage, inwieweit das gesamte
Besoldungsgefüge betroffen ist und die geplanten Maßnahmen tatsächlich eine neue konsistente
Besoldungssystematik darstellen. „Erweist sich die Grundlage dieses Gesamtkonzepts als verfassungswidrig, weil für die unterste(n) Besoldungsgruppe(n) die Anforderungen des Mindestabstandsgebots missachtet wurden, wird der Ausgangspunkt für die darauf aufbauende Stufung in Frage gestellt. Der Besoldungsgesetzgeber ist danach gehalten, eine neue konsistente Besoldungssystematik
Seite 3 von 9 der Titel von Seite 1 vom 17.02.2021
mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen“, führt es das BVerfG aus (BVerfGE 2 BvL 4/18,
Rn. 48).

bendosg

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2482 am: 12.11.2021 18:44 »
https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.paket-der-landesregierung-massive-fortschritte-fuer-viele-beamte.8a74d7b6-9be8-4568-b8d8-de68e36b28d0._amp.html

Leider kann ich den Artikel nicht lesen. Die Zeichen verdichten sich. Ich bin gespannt.

Habe ich das für BW richtig verstanden, das bis A8 um eine Besoldungsgruppe angehoben wird und man ab A9 pech hat?
Anhebung Eingangsamt von A9 auf A10 bringt einem ja nichts, wenn man schon A9 ist.

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2483 am: 12.11.2021 19:44 »
Das Paket von dem dort die Rede ist, ist zwar nicht schlecht für die "unteren" Beamten. Aber es entwertet auch die höheren Ämter, da die Abstände zwischen den Ämtern schrumpfen.

Einfach mal ein paar Seiten zurückblättern, es geht in dem Zeitungsartikel um die 4-Säulen.

wossen

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2484 am: 12.11.2021 20:24 »
Das wird für die höheren Gehaltsgruppen im Laufe der Zeit kompensiert werden (auf Druck von weiteren Gerichtsentscheidungen) - die Politik kann einfach nicht höhere Besoldungsgruppen umstandslos monetär aufwerten (dazu bedarf es noch weiterer sogenannten 'Sachzwänge' bzw. 'rechtlichen Notwendigkeiten' durch Folgeurteile)

micha77

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2485 am: 13.11.2021 09:26 »
Hessen wird mit einem dringlichen Gesetzentwurf der Regierungsparteien (Gesetz über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2022 und 2023 und zur Gewährung einer Corona-Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie) das Tarifergebnis zeit- und inhaltsgleich übertragen. Die Gelegenheit wird nicht zur Umsetzung der BVerfG-Entscheidungen genutzt. Ausdrücklicher Hinweis: Dies bliebt einem anderen Vorhaben überlassen.

Dazu hier der Gesetzentwurf:
http://starweb.hessen.de/cache/DRS/20/0/06690.pdf

Auszug zur "Corona-Prämie" etc.:
"Die Auszahlung soll in einem Betrag in Höhe von bis zu 1000
EUR und mit den Bezügen für Februar 2022 erfolgen. Anwärterinnen
und Anwärter erhalten einen Betrag in Höhe von bis zu 500 EUR.
Die Anpassung der Besoldung entsprechend dem Tarifergebnis dient
dem Zweck, einer Abkoppelung der Besoldung und Versorgung von der
Tarifentwicklung entgegen zu wirken. Die (weitere) Ausgestaltung anhand der Kriterien, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung festgelegt hat, wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen."

Bis zu 1000€ heißt wahrscheinlich nur, wenn man die Voraussetzungen erfüllt (Dienstverhältnis bestand dieses Jahr und Januar 2022)

Zudem beträgt die Besoldungsanpassung ab August 2023 1.89% (und nicht nur 1.8%)

clarion

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2486 am: 13.11.2021 23:17 »
Hallo,

Ich wollte heute den Widerspruch für 2021 schreiben  und habe den längeren Text der NLBV gelesen,  dort wird u.a. auf die Einrede der Verjährung verzichtet und zum Anderen wird  darum gebeten den Widerspruch nicht jährlich vorzutragen. Verlasst ihr Euch auf die Aussage?

Bastel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2487 am: 14.11.2021 08:46 »
Vertraust du jemanden der dich jahrelang bescheißt?

Descartes

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2488 am: 14.11.2021 10:05 »
Hallo,

Ich wollte heute den Widerspruch für 2021 schreiben  und habe den längeren Text der NLBV gelesen,  dort wird u.a. auf die Einrede der Verjährung verzichtet und zum Anderen wird  darum gebeten den Widerspruch nicht jährlich vorzutragen. Verlasst ihr Euch auf die Aussage?

Aber dann hast du doch einen Rechtstitel, oder? Abspeichern und ggfs. den Dienstvorgesetzten präsentieren!

bendosg

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2489 am: 14.11.2021 10:10 »
Danke für die Info. Dass der Entwurf des Finanzministeriums hier bereits veröffentlicht wurde, ist komplett an mir vorbeigegangen.

Ich persönlich verstehe es so, dass durchweg bis A 10 gehoben wird. Aus einem A7er wird ein A8er, aus einem A8er wird ein A9er usw. Ein mittlerer Beamter, der sich aktuell im Endamt befindet, würde durch das neue Endamt A10 mit Zulage ja, sofern er nicht automatisch in diesem landen würde, benachteiligt werden. Das könnte man niemandem mehr verkaufen.

Durch die Anhebung des Eingangsamt im mittleren Dienst befinde ich mich nach 20 Jahren wieder im Eingangsamt. Das ist frustrierend. Würde ich es dieses Jahr bzw. in den kommenden Monaten noch auf A8 schaffen, könnte es ja dann durch das 4-Säulen-Modell für mich bedeuten, dann in A9 zu landen. Das wäre super.

Das Paket von dem dort die Rede ist, ist zwar nicht schlecht für die "unteren" Beamten. Aber es entwertet auch die höheren Ämter, da die Abstände zwischen den Ämtern schrumpfen.

Einfach mal ein paar Seiten zurückblättern, es geht in dem Zeitungsartikel um die 4-Säulen.