Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1490172 times)

Prüfer SH

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2625 am: 04.12.2021 09:58 »
Gibt es eigentlich schon Anwaltskanzleien, die sich auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts spezialisiert haben? Ich könnte mir vorstellen, dass ich, sobald ich Antwort auf meinen Widerspruch gegen die diesjährige Besoldung sowie auf mein Begehrten, die Verfahren ruhen zu lassen und die Einrede der Verjährung schriftlich zu verneinen, keine mir zusagenden Antworten erhalte und möglicherweise kurzfristig tätig werden muss.

Wie handhaben es denn meine Mitstreiter aus Schleswig-Holstein hier? Gibt es bereits anwaltliche Vertretung?

Über Antworten wäre ich wie immer sehr dankbar!

HansGeorg

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2626 am: 04.12.2021 16:47 »
@Prüfer SH
Soweit ich es verstanden habe bringt dir eine Individualklage kurz bis mittelfristig Garnichts, da es eh beim BVerfG landen wird und dort in der Schublade mit den anderen Verfahren verwaltet wird. Ich komme auch aus SH. Du wirst höchstwahrscheinlich nichts in Bezug auf dienen Widerspruch hören. Derzeit wird einfach alles zur Personalakte genommen ohne eine Bestätigung oder ähnliches und auf ruhend gestellt. Ich werde, solange nicht die anhängigen Urteile aus SH vom BVerfG entschieden sind nichts unternehmen und jedes Jahr weiterhin Widerspruch mit Einschreiben einreichen. Ich schreibe zuletzt immer den Antrag auf ruhend Stellung und wenn ich nichts höre gehe ich davon aus, dass dies stillschweigend als vereinbart gilt.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2627 am: 04.12.2021 17:45 »
@Prüfer SH
Soweit ich es verstanden habe bringt dir eine Individualklage kurz bis mittelfristig Garnichts, da es eh beim BVerfG landen wird und dort in der Schublade mit den anderen Verfahren verwaltet wird. Ich komme auch aus SH. Du wirst höchstwahrscheinlich nichts in Bezug auf dienen Widerspruch hören. Derzeit wird einfach alles zur Personalakte genommen ohne eine Bestätigung oder ähnliches und auf ruhend gestellt. Ich werde, solange nicht die anhängigen Urteile aus SH vom BVerfG entschieden sind nichts unternehmen und jedes Jahr weiterhin Widerspruch mit Einschreiben einreichen. Ich schreibe zuletzt immer den Antrag auf ruhend Stellung und wenn ich nichts höre gehe ich davon aus, dass dies stillschweigend als vereinbart gilt.

Das ist ein schlüssiger Weg, da das Bundesverfassungsgericht in seiner aktuellen Entscheidung ein Klage- und Widerspruchsverfahren als gleichrangig betrachtet hat (vgl. dort die Rn. 183). In Thüringen werden nun die Beamten von der Landesregierung gezwungen, Klage zu erheben, um ihre Ansprüche geltend zu machen, da es die Widersprüche negativ bescheidet und ohne Klage Ansprüche einen Monat, nachdem der Widerspruch negativ beschieden worden ist, verjähren.

Worauf ich mich allerdings nicht verlassen würde, ist, dass ein Widerspruch ohne entsprechende Erklärung des Dienstherrn ruhend gestellt ist, soll heißen: Ich würde unter allen Umständen darauf dringen, dass mir der Eingang meines Widerspruchs von meinem Dienstherrn bestätigt wird. Diesbezüglich würde ich durchaus hartnäckig sein, also so lange schriftliche und/oder fernmündliche Rückfragen stellen, bis mir der Eingang bestätigt worden ist. Denn ohne eine solche Eingangsbestätigung kann ich später nicht nachweisen, dass ich tatsächlich einen Widerspruch getätigt habe (es gilt für uns als Beamte immer der Grundsatz, dass wir uns aktiv um unsere Belange zu kümmern haben). In der Eingangsbestätigung wird sich der Dienstherr dann dazu äußern, ob er den Antrag ruhend stellt; denn sofern er ihn nicht ruhend stellt, wird er ihn negativ bescheiden. Auf stillschweigende Vereinbarungen bzw. die Vermutung, dass diese gegeben seien, würde ich mich im Hinblick auf die vielen Tricksereien der letzten Monate und Jahre nicht verlassen. Nur was man schwarz auf weiß besitzt, kann man getrost nach Hause tragen.

Malkav

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2628 am: 04.12.2021 18:13 »
@Prüfer SH
Soweit ich es verstanden habe bringt dir eine Individualklage kurz bis mittelfristig Garnichts, da es eh beim BVerfG landen wird und dort in der Schublade mit den anderen Verfahren verwaltet wird. Ich komme auch aus SH. Du wirst höchstwahrscheinlich nichts in Bezug auf dienen Widerspruch hören. Derzeit wird einfach alles zur Personalakte genommen ohne eine Bestätigung oder ähnliches und auf ruhend gestellt. Ich werde, solange nicht die anhängigen Urteile aus SH vom BVerfG entschieden sind nichts unternehmen und jedes Jahr weiterhin Widerspruch mit Einschreiben einreichen. Ich schreibe zuletzt immer den Antrag auf ruhend Stellung und wenn ich nichts höre gehe ich davon aus, dass dies stillschweigend als vereinbart gilt.

Ich bin nach den Erfahrungen der letzten Jahre in SH nunmehr dazu übergegangen den Widerspruch persönlich im Dienstleistungszentrum Personal abzugeben. Lasse mir dann da ein Zweitstück mit Eingangsstempel versehen, da mir das Hinterhergerenne bzgl. der Eingangsbestätigung auf den Senkel ging. Irgendwann im Haushaltsjahr ist wohl jeder Landesbeamte mal in der wunderschönen Landeshauptstadt Kiel [/Ironie off]

Neuer12

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2629 am: 04.12.2021 22:42 »
Wäre ja trotzdem super, wenn es spezialisierte Anwälte gäbe.
Für diese besser, da sie sich Arbeit sparen und für uns, da es wahrscheinlich günstiger wäre

Wenn jemand etwas weiß bitte posten

xap

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2630 am: 05.12.2021 08:39 »
Inwieweit sollte das günstiger werden? Das Gegenteil soll ja bei Spezialisten jedweder Couleur der Fall sein.


Prüfer SH

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2631 am: 05.12.2021 16:59 »
Günstiger im finanziellen Sinne mit Sicherheit nicht. Es wird jeder einzeln und für sich allein klagen müssen. Aber es wäre wünschenswert - deshalb auch meine Frage dahingehend - wenn es Kanzleien gäbe, die sich bereits umfassend mit der Thematik auseinandergesetzt haben.
Denn allein die Masse an Urteilen, Beschlüssen, Aufsätzen oder Gewerkschaftsbeiträgen, die mir im Rahmen dieses Threads bekanntgeworden sind, verdeutlicht, in welcher Dimension von höchster Brisanz wir uns hier bewegen.

Ich persönlich wünsche mir Rechtsbeistand, der bereits umfassend involviert ist. Und das ist nur, wenn er schon den ein oder anderen Kollegen betreut. Da fühle ich mich einfach "sicherer", als wenn ich den Fall einem Juristen übergebe, der sich erst vollumfänglich mit dem Thema vertraut machen müsste. Wie soll das jemand leisten, der nebenbei noch zig andere Mandanten in anderen Rechtsgebieten zu betreuen hat? Leider gibt es insgesamt nur sehr wenige Anwälte, die sich ausschließlich auf Beamtenrecht spezialisiert haben. Vielleicht sollte man einfach mal anfragen (möglicherweise im Sinne einer kostenlosen Ersteinschätzung), inwieweit die aktuelle Problematik bekannt ist.

HansGeorg

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2632 am: 06.12.2021 08:22 »
Was mich generell interessiert ist. Wann wird denn mit einer Entscheidung des BVerfG gerechnet? Allein für SH sind derzeit fünf Fälle dort vorgelegt.

xap

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2633 am: 06.12.2021 08:45 »
@Prüfer SH: Ja, man sollte ohnehin einen auf das Thema Beamtenrecht spezialisierten Anwalt hinzuziehen. Es verhält sich auch in diesem Berufsstand wie bei vielen anderen: Es gibt eine Vielzahl, die sich im Mittelmaß und darunter bewegen. Ich habe mich in der Vergangenheit auf Anraten meiner RSV auf 2 Anwälte verlassen und war verlassen. Der Streitwert war Gott sei Dank so gering, dass ich das unter Spesen abgeheftet hatte und mit meiner SB bedient hab. Der Mehrwert der Rechtsberatung ging allerdings in beiden Fällen gegen null und man fragt sich, wie sich derlei Anwälte mit dieser Kompetenz überhaupt ein Einkommen sichern können. Derzeit ist noch ein (nicht beamtenrechtliches) Verfahren an einem OLG anhängig und hier habe ich mir ganz bewusst eine spezielle (mit dem Thema befasste) Kanzlei gesucht. Die Kosten sind vermutlich ungleich höher, die Kompetenz allerdings ebenfalls.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2634 am: 06.12.2021 09:20 »
Was mich generell interessiert ist. Wann wird denn mit einer Entscheidung des BVerfG gerechnet? Allein für SH sind derzeit fünf Fälle dort vorgelegt.

Als nächste Entscheidung steht jene zur Berliner Beamtenbesoldung in den Jahren 2008 bis 2015 als Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts (2 C 56.16 u.a.) an. Mit ihr ist im Verlauf des nächsten Jahres, mit nicht geringer Wahrscheinlichkeit im Verlauf des ersten Halbjahrs, zu rechnen. Das BVerfG sollte hier - davon ist auszugehen - die Direktiven zur Mindestbesoldung auch formal auf die Beamtenbesoldung übertragen; ggf. wird es diese noch weiter ausschärfen und eventuell auch noch an anderen Stellen Präzisierungen vornehmen.

Der Zeitraum der Entscheidung der Vorlagebeschlüsse zu mittlerweile sieben weiteren Ländern ist noch nicht absehbar. Im Verlauf des Frühjahrs wird das BVerfG eine Jahresvorschau für das Jahr 2022 veröffentlichen (vgl. grundsätzlich hier: https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Jahresvorausschau/vs_2021/vorausschau_2021_node.html;jsessionid=A7669F6B8909F371DEE3911FC3082B45.1_cid354), sodass deutlich wird, ob im nächsten Jahr noch mit weiteren Entscheidungen zu rechnen ist. Hier in Niedersachsen warten wir auf eine Entscheidung für den Zeitraum 2005 bis 2016, nachdem seit 2009 die entsprechenden Klageverfahren laufen (zuletzt unter 2 C 32.17 u.a. der Vorlagebeschluss des BVerwG vom 30.10.2018; vgl. hier zum Verfahrensgang: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerwG&Datum=30.10.2018&Aktenzeichen=2%20C%2034.17). Es gilt, sich in Geduld zu üben; denn was nach langen Zeiträumen aussieht (und sich auch genauso individuell anfühlt), ist, wenn man sich die Neuentwicklung der bundesverfassungsgerichtlichen Besoldungsdogmatik seit 2012 anschaut, aus dessen Sicht kein langer Zeitraum, da es seitdem praktisch alle ein bis zwei Jahre grundsätzliche Entscheidungen getroffen hat (nämlich 2012, 2015 gleich derer zwei, 2017, 2018 und 2020), mit denen es jene sowohl zunehmend konkretisiert als auch den weiten Entscheidungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers jeweils weiter eingeschränkt hat, da jener - mal als Gesamtheit betrachtet - jenen Spielraum in Vergangenheit und (jeweiliger) Gegenwart nur bedingt verfassungskonform ausgefüllt hat, um's mal so auszudrücken. Ich denke, wir hätten alle gerne möglichst rasche Entscheidungen - die Mühlen mahlen jedoch langsam (aber stetig). Das BVerfG betrachtet nach einer Entscheidung, die weitere Direktiven einführt, zumeist grundsätzlich ab, wie diese von den Gerichten und der Literatur aufgenommen und insbesondere von ersteren angewendet, also von beiden theoretisch unterfüttert und von der Judikative praktisch ausgestaltet werden: Die Rechtspraxis ist ein (steter) Fluss, der auch deshalb langsam fließt und das so betrachtet auch muss, um die gesellschaftliche und juristische Realität im stetigen Wechselspiel zu halten. Und Teil dieses steten Flusses ist sicherlich auch, wie der Gesetzgeber mit der (bundesverfassungsgerichtlichen) Rechtsprechung umgeht - und dass dieser sich seit geraumer Zeit alle Mühe gibt, auch zukünftig möglichst häufig die Tore vieler (Verwaltungs-)Gerichte in Deutschland als Beklagter betreten zu dürfen, um mal wieder die Luft nicht rechtsfreier Räume genießen zu dürfen, liegt nicht in bundesverfassungsgerichtlicher Verantwortung.

DeGr

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« Antwort #2635 am: 06.12.2021 10:28 »
@ST

Kannst du etwas zu versierten Rechtsanwälten/Kanzleien (z. B. in Niedersachsen) sagen?

Zu gegebener Zeit (in Thüringen schon jetzt) wäre es sicherlich sinnvoll, wenn sich die Beamt/-innen der einzelnen Länder für die Klageverfahren abstimmen und gegenseitig unterstützen. Als Niedersachse hoffe ich natürlich darauf, dass du auch weiterhin aktiv das Thema verfolgst und hier zum Besten gibst. Ohne dieses Forum und insbesondere deine ausführlichen, nachvollziehbaren und belegten Beiträgen hätte ich wahrscheinlich niemals den Weg zum Gericht "gewagt". Jetzt kann ich kaum noch die Entscheidung des BVerfG sowie die daraufhin kommende nächste verfassungswidrige Regelung abwarten, um selbst Klage einreichen zu können (Widerspruch seit 2014 - zunächst aber nur gegen Streichung Weihnachtsgeld).




HansGeorg

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« Antwort #2636 am: 06.12.2021 10:39 »
Noch eine Frage: Wenn dann irgendwann massiv Nachzahlungen kommen sollten. Dann werden diese ja in dem Jahr versteuert und man wird sicherlich einen massiven Sprung im persönlichen Steuersatz machen. Müssen die Besoldungsgeber diesen Verlust rein rechtlich kompensieren? Schließlich lag es dann ja richterlich festgestellt an deren Unvermögen.

ProfTii

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2637 am: 06.12.2021 10:54 »
Noch eine Frage: Wenn dann irgendwann massiv Nachzahlungen kommen sollten. Dann werden diese ja in dem Jahr versteuert und man wird sicherlich einen massiven Sprung im persönlichen Steuersatz machen. Müssen die Besoldungsgeber diesen Verlust rein rechtlich kompensieren? Schließlich lag es dann ja richterlich festgestellt an deren Unvermögen.

Schadensersatz nach dem BGB wird wohl kaum möglich sein, da hier ja kein Vertragsverhältnis vorliegt.

DeGr

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« Antwort #2638 am: 06.12.2021 11:02 »
Noch eine Frage: Wenn dann irgendwann massiv Nachzahlungen kommen sollten. Dann werden diese ja in dem Jahr versteuert und man wird sicherlich einen massiven Sprung im persönlichen Steuersatz machen. Müssen die Besoldungsgeber diesen Verlust rein rechtlich kompensieren? Schließlich lag es dann ja richterlich festgestellt an deren Unvermögen.

Das BVerfG richtet sich bei seinen Berechnungen nach der Netto-Alimentation. Die Nachzahlungen sind somit ebenfalls auf das bei der Nachzahlung verbleibende Netto auszurichten.

xap

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« Antwort #2639 am: 06.12.2021 11:04 »
Zumal vermutlich die 1/5 Regel Anwendung finden wird.

Ob es hilfreich wäre rechtzeitig in die StKl. 5 zu wechseln?  ;D