Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1487859 times)

micha77

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Unknown

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2911 am: 29.12.2021 09:20 »
Beamtenbesoldung in Hessen ist verfassungswidrig zu niedrig

https://osthessen-news.de/n11659077/beamtenbesoldung-in-hessen-ist-verfassungswidrig-zu-niedrig.html

Dazu der Beschluss vom VGH in seiner Ausführlichkeit:
https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE210002069

Das liest sich nach einer heftigen Klatsche für die hessische Landesregierung. Das Urteil ist aus meiner Sicht ziemlich eindeutig und die Zahlen sprechen auch eine ganz klare Sprache.
Hat das zittern der 17 Besoldungsgesetzgeber bereits begonnen, wenn die Entscheidung über die A-Besoldung beim BVerfG fällt?

micha77

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2912 am: 29.12.2021 13:07 »
Ich bin ja doch ein wenig erstaunt, dass die Wohnkosten in Berlin vom BVerfG bereits 2015 deutlich höher angesetzt wurden (mtl. 1116€), als in Hessen 2016 vom VGH (1000€). Da laut dem VGH die Daten aber von der Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Hessen - mit Schreiben aus 2021 stammen, wird das wohl seine Richtigkeit haben.

Opa

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2913 am: 29.12.2021 15:44 »
Mal von Frankfurt und wenigen anderen Großstädten abgesehen überwiegen in Hessen ländlich geprägte Gegenden mit geringem bis durchschnittlichen Mietpreisniveau.
Anders als in einem Stadtstaat kann allerdings in einem Flächenland kaum ein einheitlicher Wohnkostenwert zur Bestimmung des Mindestabstands herangezogen werden. Dazu sind die Unterschiede innerhalb des Bundeslandes viel zu hoch. In Hessen dürfte der Werra-Meißner-Kreis an der Grenze zu Thüringen deutlich unterhalb der Mietpreise in Frankfurt liegen. Im Gegensatz zu Berlin sind diese beiden Räume aufgrund der räumlichen Entfernung kein einheitliches Einzugsgebiet für Berufspendler. Der Kreis kann also kaum in die Berechnung für Beamten im Einzugsgebiet FFM einbezogen werden (und umgekehrt).

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2914 am: 29.12.2021 16:16 »
Ich bin ja doch ein wenig erstaunt, dass die Wohnkosten in Berlin vom BVerfG bereits 2015 deutlich höher angesetzt wurden (mtl. 1116€), als in Hessen 2016 vom VGH (1000€). Da laut dem VGH die Daten aber von der Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Hessen - mit Schreiben aus 2021 stammen, wird das wohl seine Richtigkeit haben.

Die Daten gehen, so wie Du das auch schreibst, auf eine von der Bundesagentur für Arbeit laufend fortgeführte Statistik zurück. Diese bildet das 95 %-Perzentil der kalten Unterkunftskosten ab. Für Hessen hat die BfA die Werte in den Jahren 2015 bis 2020 wie folgt ausgewiesen: 900,- €, 950,- €, 1.000,- €, 1.050,- €, 1.150,- €, 1.250,- €. Die Regionaldirektion Hessen hat den Wert für 2016 aktuell nach oben korrigiert. Zugleich hat es die weiteren Werte ab 2018 leicht nach unten korrigieren, wie das zuvor schon in Hamburg durch das VG im Verfahren 20 K 7510/17 geschehen ist, da es dort (wie nun wohl auch in Hessen) ab jenem Zeitraum zu  statistischen Verzerrungen durch überproportional hohe Kosten bei der Unterbringung von Grundsicherungsberechtigten in Flüchtlingsunterkünften gekommen ist (vgl. ebd., Rn. 79). Dieses Phänomen dürfte sich generell insbesondere in Ländern mit Agglomerationen zeigen, also neben Hamburg und Hessen insbesondere auch in Berlin, Bayern, Baden-Württemberg und NRW. Auch hier dürfte das jeweils vorliegende 95 %-Perzentil ab etwa 2017/18 ggf. noch einmal nach unten korrigiert werden, wenn auch die extreme Verzerrung, wie sie sich in Hamburg gezeigt hat, in den anderen Ländern nicht so stark ausfallen dürfte.

Für Berlin liegen die (bislang nicht korrigierten) Werte der kalten Unterkunftskosten für 2015 bis 2020 bei 950,- €, 1.000,- €, 1.050,- €, 1.100,- €, 1.150,- €, 1.250,- €. Der Wert von 1.116,- € aus dem Jahr 2015, den das BVerfG in der aktuellen Entscheidung anführt, umfasst neben den kalten Unterkunftskosten auch die Heizkosten, gibt also die warmen Unterkunftskosten an (und zwar generell in allen Fällen von 2009 bis 2015). Deshalb erscheint der Wert auf den ersten Blick deutlich höher als der hessische. Vergleich man die jeweils kalten Unterkunftskosten, ergibt sich kaum ein Unterschied im 95 %-Perzentil beider Länder.

@ Opa

Das entsprechende 95 %-Perzentil gibt die Kosten für die kalte Unterkunft an, die ebenjene 95 % aller Fälle einer vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft abdecken: in der Sprache der BfA (das 95 %-Perzentil wird von ihr regelmäßig für verschieden große Bedarfsgemeinschaften ausgeworfen): Im Berichtsjahr 2020 hatten mindestens 95 % der Partner-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern im Bundesland Hessen (genauso wie in Berlin) einen maximalen monatlichen Bedarf für die laufenden kalten Unterkunftskosten von 1.250,- €.

Da die Mindestalimentation über die Bemessung des Grundsicherungsniveaus an diesem Höchstwert ausgerichtet wird (dem Beamten muss ermöglicht werden, sich eine Unterkunft auch in den Regionen mit höchsten Unterkunftskosten leisten zu können), gibt das Bundesverfassungsgericht dem Dienstherrn die Möglichkeit, seine Personalkosten mittels (Orts-)Zuschlägen realitäts-, d.h. bedarfsgerecht anhand der Mietenstufen des Wohngeldgesetzes zu differenzieren (vgl. in der aktuellen Entscheidung Rn. 56-61).

micha77

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2915 am: 29.12.2021 17:28 »
Ich bin ja doch ein wenig erstaunt, dass die Wohnkosten in Berlin vom BVerfG bereits 2015 deutlich höher angesetzt wurden (mtl. 1116€), als in Hessen 2016 vom VGH (1000€). Da laut dem VGH die Daten aber von der Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Hessen - mit Schreiben aus 2021 stammen, wird das wohl seine Richtigkeit haben.

Die Daten gehen, so wie Du das auch schreibst, auf eine von der Bundesagentur für Arbeit laufend fortgeführte Statistik zurück. Diese bildet das 95 %-Perzentil der kalten Unterkunftskosten ab. Für Hessen hat die BfA die Werte in den Jahren 2015 bis 2020 wie folgt ausgewiesen: 900,- €, 950,- €, 1.000,- €, 1.050,- €, 1.150,- €, 1.250,- €. Die Regionaldirektion Hessen hat den Wert für 2016 aktuell nach oben korrigiert. Zugleich hat es die weiteren Werte ab 2018 leicht nach unten korrigieren, wie das zuvor schon in Hamburg durch das VG im Verfahren 20 K 7510/17 geschehen ist, da es dort (wie nun wohl auch in Hessen) ab jenem Zeitraum zu  statistischen Verzerrungen durch überproportional hohe Kosten bei der Unterbringung von Grundsicherungsberechtigten in Flüchtlingsunterkünften gekommen ist (vgl. ebd., Rn. 79). Dieses Phänomen dürfte sich generell insbesondere in Ländern mit Agglomerationen zeigen, also neben Hamburg und Hessen insbesondere auch in Berlin, Bayern, Baden-Württemberg und NRW. Auch hier dürfte das jeweils vorliegende 95 %-Perzentil ab etwa 2017/18 ggf. noch einmal nach unten korrigiert werden, wenn auch die extreme Verzerrung, wie sie sich in Hamburg gezeigt hat, in den anderen Ländern nicht so stark ausfallen dürfte.

Für Berlin liegen die (bislang nicht korrigierten) Werte der kalten Unterkunftskosten für 2015 bis 2020 bei 950,- €, 1.000,- €, 1.050,- €, 1.100,- €, 1.150,- €, 1.250,- €. Der Wert von 1.116,- € aus dem Jahr 2015, den das BVerfG in der aktuellen Entscheidung anführt, umfasst neben den kalten Unterkunftskosten auch die Heizkosten, gibt also die warmen Unterkunftskosten an (und zwar generell in allen Fällen von 2009 bis 2015). Deshalb erscheint der Wert auf den ersten Blick deutlich höher als der hessische. Vergleich man die jeweils kalten Unterkunftskosten, ergibt sich kaum ein Unterschied im 95 %-Perzentil beider Länder.

Hat der VGH die Heizkosten mit inkludiert hat, da er sie nicht nochmal extra aufgeführt hat?

Laut den Daten kann man dann von 166,-€ Heizkosten in 2015 für Berlin (1116,- € - 950,- € ausgehen)?
Dann stimmt ja die Zahl vom VGH nicht, wenn man von 950,-€ Unterkunftskosten plus Heizkosten in 2016 ausgeht.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2916 am: 29.12.2021 17:43 »
Ich bin ja doch ein wenig erstaunt, dass die Wohnkosten in Berlin vom BVerfG bereits 2015 deutlich höher angesetzt wurden (mtl. 1116€), als in Hessen 2016 vom VGH (1000€). Da laut dem VGH die Daten aber von der Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Hessen - mit Schreiben aus 2021 stammen, wird das wohl seine Richtigkeit haben.

Die Daten gehen, so wie Du das auch schreibst, auf eine von der Bundesagentur für Arbeit laufend fortgeführte Statistik zurück. Diese bildet das 95 %-Perzentil der kalten Unterkunftskosten ab. Für Hessen hat die BfA die Werte in den Jahren 2015 bis 2020 wie folgt ausgewiesen: 900,- €, 950,- €, 1.000,- €, 1.050,- €, 1.150,- €, 1.250,- €. Die Regionaldirektion Hessen hat den Wert für 2016 aktuell nach oben korrigiert. Zugleich hat es die weiteren Werte ab 2018 leicht nach unten korrigieren, wie das zuvor schon in Hamburg durch das VG im Verfahren 20 K 7510/17 geschehen ist, da es dort (wie nun wohl auch in Hessen) ab jenem Zeitraum zu  statistischen Verzerrungen durch überproportional hohe Kosten bei der Unterbringung von Grundsicherungsberechtigten in Flüchtlingsunterkünften gekommen ist (vgl. ebd., Rn. 79). Dieses Phänomen dürfte sich generell insbesondere in Ländern mit Agglomerationen zeigen, also neben Hamburg und Hessen insbesondere auch in Berlin, Bayern, Baden-Württemberg und NRW. Auch hier dürfte das jeweils vorliegende 95 %-Perzentil ab etwa 2017/18 ggf. noch einmal nach unten korrigiert werden, wenn auch die extreme Verzerrung, wie sie sich in Hamburg gezeigt hat, in den anderen Ländern nicht so stark ausfallen dürfte.

Für Berlin liegen die (bislang nicht korrigierten) Werte der kalten Unterkunftskosten für 2015 bis 2020 bei 950,- €, 1.000,- €, 1.050,- €, 1.100,- €, 1.150,- €, 1.250,- €. Der Wert von 1.116,- € aus dem Jahr 2015, den das BVerfG in der aktuellen Entscheidung anführt, umfasst neben den kalten Unterkunftskosten auch die Heizkosten, gibt also die warmen Unterkunftskosten an (und zwar generell in allen Fällen von 2009 bis 2015). Deshalb erscheint der Wert auf den ersten Blick deutlich höher als der hessische. Vergleich man die jeweils kalten Unterkunftskosten, ergibt sich kaum ein Unterschied im 95 %-Perzentil beider Länder.

Hat der VGH die Heizkosten mit inkludiert hat, da er sie nicht nochmal extra aufgeführt hat?

Laut den Daten kann man dann von 166,-€ Heizkosten in 2015 für Berlin (1116,- € - 950,- € ausgehen)?
Dann stimmt ja die Zahl vom VGH nicht, wenn man von 950,-€ Unterkunftskosten plus Heizkosten in 2016 ausgeht.

Die Zahlen für Berlin stimmen; die vom VGH zugrundegelegten Zahlen schaue ich mir morgen noch einmal an.

lotsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2917 am: 29.12.2021 19:13 »
Mit einer Werbeoffensive für Naturwissenschaftler will Karin Prien, Bildungsministerin in Schleswig-Holstein, den Lehrermangel bekämpfen. Auch andere Bundesländer kommen ohne Quereinsteiger nicht mehr aus.
https://www.spiegel.de/panorama/bildung/lehrermangel-naechste-kmk-praesidentin-karin-prien-will-naturwissenschaftler-in-die-schulen-locken-a-abf813a2-a65f-4207-89ea-bf0bd3d3e59a

Das Ziel der Rechtsprechung des  BVerfG ist es ja, die Qualität im öffentlichen Dienst zu sichern, und es ist auch ein Prüfungskriterium  des BVerfG bei der Beurteilung, ob die Beamtenbesoldung noch verfassungsgemäß ist. Eigentlich müsste dieses Ziel ja auch von den einzelnen Regierungen verfolgt werden, aber was man aus den Medien so mitbekommt werden vielfach die Einstellungskriterien heruntergeschraubt, oder man bekommt gleich gar nicht genügend Bewerber um die Stellen adäquat zu besetzen.

Der Regierung in Schleswig-Holstein kann man den Rat geben, ihren Besoldungsgesetzentwurf noch einmal zu überarbeiten. Mit der verfehlten Qualitätssicherung ist auf jeden Fall ein weiteres Kriterium für eine verfassungsgemäße Besoldung gerissen worden.

Anscheinend ist das Spannungsfeld zwischen fehlenden Haushaltsmitteln und Qualitätssicherung im öffentlichen Dienst so groß, dass man lieber weiter nicht verfassungsgemäße Besoldungsgesetze beschließt. Oder man handelt schon nach dem Motto, nach mir die Sintflut, denn das Urteil des BVerfG kommt ja doch.

Opa

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2918 am: 29.12.2021 23:25 »
@ Opa

Das entsprechende 95 %-Perzentil gibt die Kosten für die kalte Unterkunft an, die ebenjene 95 % aller Fälle einer vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft abdecken: in der Sprache der BfA (das 95 %-Perzentil wird von ihr regelmäßig für verschieden große Bedarfsgemeinschaften ausgeworfen): Im Berichtsjahr 2020 hatten mindestens 95 % der Partner-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern im Bundesland Hessen (genauso wie in Berlin) einen maximalen monatlichen Bedarf für die laufenden kalten Unterkunftskosten von 1.250,- €.

Da die Mindestalimentation über die Bemessung des Grundsicherungsniveaus an diesem Höchstwert ausgerichtet wird (dem Beamten muss ermöglicht werden, sich eine Unterkunft auch in den Regionen mit höchsten Unterkunftskosten leisten zu können), gibt das Bundesverfassungsgericht dem Dienstherrn die Möglichkeit, seine Personalkosten mittels (Orts-)Zuschlägen realitäts-, d.h. bedarfsgerecht anhand der Mietenstufen des Wohngeldgesetzes zu differenzieren (vgl. in der aktuellen Entscheidung Rn. 56-61).
Danke! Darauf wollte ich hinaus: In Ländern mit hochdifferenziertem Mietniveau kann nur durch einen Ortszuschlag eine sachgerechte Mindestalimentation errechnet werden. Entsprechende Daten stehen im Bereich der BA extrem kleinräumig zur Verfügung; die öffentlich zugängliche Statistik zu den tatsächlich gezahlten Leistungen für Unterkunft und Heizung kann auf Ebene der pol. Gemeinde monatlich eigesehen werden. Hier ein Beispiel für die verfügbare Detailtiefe:

https://statistik.arbeitsagentur.de/Statistikdaten/Detail/201908/iiia7/kdu-kdu/kdu-09262-0-201908-xlsx.xlsx?__blob=publicationFile

Intern sind sogar Auswertungen bis auf Straßenebene möglich. Theoretisch könnte man also um jede Dienststelle einen (gesetzlich noch zu definierenden) Radius als Einzugsgebiet legen und dann exakt das Wohnkostenniveau ermitteln.
Praktisch steht dem Aufwand und Datenschutz entgegen, weshalb es rund um die Metropolregionen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in den kommenden Jahren zu etlichen Klageverfahren kommen wird. Denn wir lieben ja nichts mehr, als Einzelfallgerechtigkeit ;)

semper fi

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2919 am: 30.12.2021 14:46 »
So liebe Forengemeinde,

ein weiteres Jahr neigt sich dem Ende.

Zeit das Jahr 2021 zu betrachten und festzustellen, ach ja neee, war jetzt nicht so pralle.

Was hatten wir nicht alles erlebt in 2021, überall sprießten verfassungswidrige Alimentationen aus den Böden und die Landesregierungen waren alle völlig überrascht darüber, dass sie seit teilweise 13 Jahren die Verfassung brechen. Da ist es klar, dass die das irgendwie noch nicht so richtig wahr haben wollen und versuchen dies nun so zu biegen, dass es für sie passt, auch wenn dem Willen der Verfassung damit noch immer nicht genüge getan ist. Aber wozu solle man sich auch an die Verfassung halten, das ist ein Text mit vielen Artikeln und da muss man lesen und begreifen und ach das ist doch alles viel zu aufwändig. Außerdem ist das Grundgesetz schon 72 Jahre alt, also quasi in Rente und damit schon tattrig und wer hört schon auf das Gefasel der alten Leute, das muss man nun wahrlich nicht mehr so ernst nehmen. Ist aber irgendwie witzig zuzuschauen, wie sich die Länder und insbesondere die Finanzminister abmühen und es einfach nicht schaffen. Bei unserer Finanzministerin in Thüringen sieht das aus, wie bei einem Hund der einem Auto hinterher jagt, man weiß, er wird es nicht kriegen und selbst wenn, kann er es nicht fahren. 

Dann hatten wir eine eher bescheidene Einigung im TV-L, was soll man dazu sagen außer, naja knapp daneben ist auch vorbei oder in diesem Fall - weit daneben ist noch vorbeierer. Vielleicht versucht es beim nächsten mal ja eine richtige Gewerkschaft, wäre zumindest wünschenswert.

Das Wetter passte dafür sehr zum restlichen Jahr, Winter zu kalt, Frühling zu nass, Sommer war wie Frühling und Winter zusammen, also zu kalt und viel zu nass. Da gab es dann auch viele Überschwemmung und die Hilfe der Regierung ist sicherlich auch schnell da, man munkelt ca. 2025 wird es soweit sein. Nunja und und der Herbst, naja Herbst ist eh immer Müll.

Und dann war da noch etwas, mir fällt es nicht ein. Mensch es liegt mir auf der Zunge aber will nicht raus kommen, es ist irgendwas mit einer Krankheit..... ach egal wird sicher nicht so wichtig gewesen sein. Ach halt, ich weiß es doch wieder - die Grippewelle ist ausgefallen, hurra, das ist doch auch mal was Gutes in diesen Zeiten.

Nun wird das Jahr 2022 bald beginnen wie 2021 anfing und auch endete, mit einer fortwährenden Pandemie aus der die Regierenden dieses Landes auch nach 2 Jahren noch nichts gelernt haben und wohl auch nicht mehr lernen werden. Dafür hat die Bundesregierung jetzt aber einen Mann als Bundeskanzlerin, ich war da sehr verwundert, denn ich wusste gar nicht das dies möglich ist. Ist aber schön, wenn auch Männer typische Frauenberufe ergreifen, ich wünsche ihm jedenfalls viel Glück und auf das er es möglichst nicht versauen möge. Er beginnt aber zumindest schon mal so, wie Frau Merkel auch gearbeitet hatte, man hört seit seiner Wahl nicht mehr viel von ihm. Es ist also alles wie immer oder besser gesagt: " The same procedure as every year!"

Ich wünsche euch und Ihnen jedenfalls einen guten Rutsch in das Jahr 2022, für das neue Jahr viel Glück, Erfolg und Gesundheit.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2920 am: 30.12.2021 17:03 »
Das ist schön geschrieben, semper fi: Und Dir wie allen anderen auch ebenfalls einen guten Rutsch und alles Gute für das nun anbrechende 2022!

@ Opa

Was Du zur möglichen Detailtiefe der Mietkosten schreibst, ist richtig, trifft aber nur bedingt die Besoldungsrechtsprechung des Bundesverfassungsgericht. Das Bundesverfassungsgericht betrachtet in der aktuellen Entscheidung - wie gestern betont - die Mietenstufen des Wohngeldgesetzes, denen alle Kommunen entsprechend den örtlichen Verhältnissen des Mietwohnungsmarktes zugeordnet sind, als ein leicht zu handhabendes Kriterium, um entsprechende Besoldungsdifferenzierungen anhand von Ortszuschlägen vorzunehmen (vgl. in der akutellen Entscheidung unter der Rn. 61). Es zielt dabei bewusst auf keine weitere Detailierung ab, weil diese in der Gefahr stehen dürfte, dass sie sich nicht in allen Fällen vor Art 3 Abs. 1 GG, also dem allgemeinen Gleichheitssatz, rechtfertigen ließe (ebd.). Denn wenn in einer Straße, die eine bestimmte durchschnittliche Miete aufwiese, deutliche individuelle Unterschiede vorhanden wären, müssten diese ggf. berücksichtigt werden, um den aus Art. 3 Abs. 1 GG resultierenden Forderungen gerecht zu werden. Das müsste dann allerdings letztlich bedeuten, dass die Besoldung im Hinblick auf die Unterkunftskosten praktisch individualisiert werden müsste. Diese Möglichkeit ist dem Besoldungsgesetzgeber gestattet (vgl. ebd.). Eine solche Regelung würde aber mit einem gewaltigen Bürokratieaufwand verbunden sein - und zugleich stellte sich die Frage, ob dann nicht auch weitere Faktoren im Sinne einer solch individuell differenzierenden Regelung als Einzelfallentscheidung zu beachten wären (wenn man in einem Fall praktisch individualisiert vorginge, ließe sich in einem anderen Fall kaum rechtfertigen, dass man es dort nicht täte): so beispielsweise im Hinblick auf Kosten für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe, auf deren Erstattung Beamte kein Anrecht haben, die aber dennoch gegeben sind und ggf. dann ebenfalls stark indivudalisiert beachtet werden müssten, um den Forderungen aus Art. 3 Abs. 1 GG gerecht zu werden, wenn man individualisiert die Wohnkosten berücksichtigte. Deshalb schreibt das Bundesverfassungsgericht keine Methodik vor, die stark individualisiert ist, sondern verweist den Besoldungsgesetzgeber darauf, dass eine an den Mietenstufen des WoGG orientierte Regelung, sofern sie sachgerecht vollzogen wird, statthaft ist.

@ micha77

Ich habe mir jetzt noch einmal die Datengrundlage des VGH angeschaut. Der VGH führt in Rn. 76 aus, dass er auf die entsprechend von der BfA zur Verfügung gestellten Daten zurückgreife, um dann weiter auszuführen (Hervorhebung durch mich): "Die Höhe der grundsicherungsrechtlichen Kosten der Unterkunft wird realitätsgerecht durch die tatsächlich anerkannten Bedarfe (95 %-Perzentil) erfasst. Hierbei handelt es sich um den Betrag, mit dem im jeweiligen Jahr bei rund 95 % der Partner-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern der anerkannte monatliche Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung abgedeckt worden ist. Hierzu zählen die laufenden monatlichen Aufwendungen für die Kaltmiete (den Schuldzins bei Eigenheimen oder Tagessätze bei Heimunterkünften, Pensionen etc.), Heiz- und Betriebskosten (inklusive Nachzahlungen) sowie einmalige Kosten (Umzugskosten, Courtage, Kaution, Instandhaltungs- und Reparaturkosten)."

Damit verweist er aber auf eine offensichtlich fehlerhafte Betrachtung vonseiten der BfA, der ebenfalls auch das OVG Schleswig-Holstein in seiner akutellen Entscheidung vom 23.03.2021 - 2 LB 93/18 - in der Rn. 120 aufgesessen ist (https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/or2/page/bsshoprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE210002492&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint). Dabei ist in beiden Fällen der BfA kein Vorwurf zu machen, da sie auf ihr statistisches Material entsprechend von gerichtlichen Anfragen zurückgreift, aber selbst keine Rechtsinstanz ist und deshalb von ihr nicht erwartet werden kann, dass ihr bekannt sein sollte, dass nach ständiger Rechtsprechung des BSG im SGB II die Höhe der angemessenen Heizkosten unabhängig von der Höhe der angemessenen Unterkunftskosten zu betrachten ist, worin das BVerfG dem BSG in seiner aktuellen Entscheidung folgt (vgl. dort in Rn. 62).

Da nun ebenfalls auch der VGH diese Unterscheidung nicht vollzieht, bemisst er die Heizkosten nicht entsprechend der aktuellen BVerfG-Entscheidung separat anhand des bundesweiten Heizspiegels, sondern anhand der von der BfA zur Verfügung gestellten Daten des "95 %-Perzentils für Unterkunft und Heizung insgesamt" (s. im obigen Zitat). Diese betragen für Hessen laut der BfA-Statistik beispielsweise im Jahre 2016 monatlich 1.000,- € (jedenfalls nach der mir vorliegenden Statistik aus dem Februar 2019; die von der BfA zur Verfügung gestellte Aktualisierung kommt weiterhin zu keinem anderen Ergebnis, vgl. in der Rn. 93 der VGH-Entscheidung). Betrachtet man hingegen das entsprechend der aktuellen BVerfG-Entscheidung zu beachtende "95 %-Perzentil der laufenden Unterkunftskosten" in Höhe von 700,- € und addiert dazu entsprechend das "95 %-Perzentil der laufenden Betriebskosten" in Höhe von 250,- €, die die BfA-Statistik aus dem Februar 2019 nennt, dann kommt man auf kalte Unterkunfstkosten von 950,- €. Danach sind dann die realitätsgerechten Heizkosten in Höhe von 161,68 € für das Jahr 2016, wie sie sich für Hessen anhand des bundesweiten Heizspiegels ergeben, separat zu addieren. Die zu Grunde zu legenden warmen Unterkunftskosten betragen insofern 2016 nicht 1.000,- €, von dem der VGH in Rn. 93 ausgeht, sondern auf Grundlage der von der aktuellen BVerfG-Entscheidung vorgenommenen Methodik 1.111,68 €.

Der VGH müsste insofern um rund 11,2 % höhere Unterkunftskosten ansetzen. Das in der Rn. 93 für das Jahr 2016 zu beachtende Grundsicherungsniveau würden von daher dann nicht 28.037,52 € betragen, sondern 29.377,68 €. Die zu betrachtende Nettoalimentation läge insofern nicht um 4,2 %, sondern um 8,6 % unterhalb des Grundsicherungsniveaus und also nicht um 19,2 %, sondern um 23,6 % unterhalb der Mindestalimentation. Dabei ist weiterhin zu bedenken, dass es dem VGH genauso wie in der aktuellen Entscheidung auch dem BVerfG nicht möglich war, auf realitätsgerechte Kosten für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie die Sozialtarife zurückzugreifen, weshalb er nur auf die pauschalisierten Werte in Höhe von 893,52 € zurückgreifen kann (vgl. ebd., Rn. 77). Es ist davon auszugehen, dass eine realitätsgerechte Betrachtung, zu der der Gesetzgeber verpflichtet ist, den Fehlbetrag noch einmal erhöhen wird, sodass sich der Prozentwert noch weiter erhöhte. Andererseits könnte man zugleich die vom VGH vorgenommene Bemessung der Nettoalimentation noch genauer unter die Lupe nehmen und berechtigt davon ausgehen, dass auch jene zu einem leicht zu geringen Ergebnis kommt (die PKV-Kosten werden in der Vorlage offensichtlich etwas zu hoch angesetzt).

Es ist davon auszugehen, dass das BVerfG den genannten Fehler hinsichtlich der Unterkunftskosten in seiner Entscheidung über den entsprechenden Vorlagebeschluss korrigieren wird. Der Fehlbetrag zwischen der vom Land gewährten Nettoalimentation und der zu gewährenden Mindestalimentation wird im Jahr 2016 deutlich mehr als 7.000,- € betragen.

micha77

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« Antwort #2921 am: 30.12.2021 22:53 »
@ micha77

Da nun ebenfalls auch der VGH diese Unterscheidung nicht vollzieht, bemisst er die Heizkosten nicht entsprechend der aktuellen BVerfG-Entscheidung separat anhand des bundesweiten Heizspiegels, sondern anhand der von der BfA zur Verfügung gestellten Daten des "95 %-Perzentils für Unterkunft und Heizung insgesamt" (s. im obigen Zitat). Diese betragen für Hessen laut der BfA-Statistik beispielsweise im Jahre 2016 monatlich 1.000,- € (jedenfalls nach der mir vorliegenden Statistik aus dem Februar 2019; die von der BfA zur Verfügung gestellte Aktualisierung kommt weiterhin zu keinem anderen Ergebnis, vgl. in der Rn. 93 der VGH-Entscheidung). Betrachtet man hingegen das entsprechend der aktuellen BVerfG-Entscheidung zu beachtende "95 %-Perzentil der laufenden Unterkunftskosten" in Höhe von 700,- € und addiert dazu entsprechend das "95 %-Perzentil der laufenden Betriebskosten" in Höhe von 250,- €, die die BfA-Statistik aus dem Februar 2019 nennt, dann kommt man auf kalte Unterkunfstkosten von 950,- €. Danach sind dann die realitätsgerechten Heizkosten in Höhe von 161,68 € für das Jahr 2016, wie sie sich für Hessen anhand des bundesweiten Heizspiegels ergeben, separat zu addieren. Die zu Grunde zu legenden warmen Unterkunftskosten betragen insofern 2016 nicht 1.000,- €, von dem der VGH in Rn. 93 ausgeht, sondern auf Grundlage der von der aktuellen BVerfG-Entscheidung vorgenommenen Methodik 1.111,68 €.

Die von dir erwähnten laufenden Betriebskosten von 250€ sind dann ohne Heizkosten(?)
Gibt es dazu eine Aufstellung, was in diesen 250€ enthalten ist?

Der VGH müsste insofern um rund 11,2 % höhere Unterkunftskosten ansetzen. Das in der Rn. 93 für das Jahr 2016 zu beachtende Grundsicherungsniveau würden von daher dann nicht 28.037,52 € betragen, sondern 29.377,68 €. Die zu betrachtende Nettoalimentation läge insofern nicht um 4,2 %, sondern um 8,6 % unterhalb des Grundsicherungsniveaus und also nicht um 19,2 %, sondern um 23,6 % unterhalb der Mindestalimentation. Dabei ist weiterhin zu bedenken, dass es dem VGH genauso wie in der aktuellen Entscheidung auch dem BVerfG nicht möglich war, auf realitätsgerechte Kosten für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie die Sozialtarife zurückzugreifen, weshalb er nur auf die pauschalisierten Werte in Höhe von 893,52 € zurückgreifen kann (vgl. ebd., Rn. 77). Es ist davon auszugehen, dass eine realitätsgerechte Betrachtung, zu der der Gesetzgeber verpflichtet ist, den Fehlbetrag noch einmal erhöhen wird, sodass sich der Prozentwert noch weiter erhöhte. Andererseits könnte man zugleich die vom VGH vorgenommene Bemessung der Nettoalimentation noch genauer unter die Lupe nehmen und berechtigt davon ausgehen, dass auch jene zu einem leicht zu geringen Ergebnis kommt (die PKV-Kosten werden in der Vorlage offensichtlich etwas zu hoch angesetzt).

Es ist davon auszugehen, dass das BVerfG den genannten Fehler hinsichtlich der Unterkunftskosten in seiner Entscheidung über den entsprechenden Vorlagebeschluss korrigieren wird. Der Fehlbetrag zwischen der vom Land gewährten Nettoalimentation und der zu gewährenden Mindestalimentation wird im Jahr 2016 deutlich mehr als 7.000,- € betragen.

Lt. Ministerpräsident Bouffier wolle man die Begründung vom VGH abwarten und in der Folge auf die Gewerkschaften zugehen. Man wolle das Urteil rasch umsetzen. <Was auch immer damit gemeint ist...>
Nimmt man jetzt aber die Begründung vom VGH, dann geht man ja von "falschen" Unterkunftskosten aus, wie von dir beschrieben. Abgesehen davon, dass man wahrscheinlich auch eine kostengünstige Variante sucht, um dieses Problem zu heilen und voraussichtlich auch dann keine verfassungskonforme Regelung auf die Beine stellt, bleibt ja vrsl. das Problem das man von "falschen" Daten ausgeht. Und 1300,- bis 1400,- € Unterschied p.a. stellt jetzt keinen marginalen Wert mehr dar.
Bis der Vorlagenbeschluss beim BVerfG verhandelt wird, dürften noch einige Jahre und Widersprüche ins Land gehen  :(  Wir werden mal abwarten, was zB in Thüringen passiert, ob kommende möglw. weiterhin zu erwartende Widersprüche negativ beschieden werden und wieviel Beamte dann den Klageweg beschreiten werden. Ich befürchte, dass das in den anderen Ländern nicht anders sein wird, da man ja als Besoldungsgesetzgeber der Meinung ist, dass man eine verfassungskonforme Besoldungsanpassung verabschiedet hat.

Von mir auch einen guten Rutsch - kommt gut rein ins Jahr 2022

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2922 am: 31.12.2021 00:09 »
Die entsprechend heranzuziehende Statistik der BfA hat den Titel: "Laufende Kosten der Unterkunft: 95 %-Perzentil der Größenklassen für Bedarfe an Partner-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern" und gibt die entsprechenden Werte für jedes Bundesland jahresweise an. Dabei werden wiederkehrend fünf Kategorien für jedes Bundesland und jedes Jahr ausgeworfen, und zwar in folgender Reihenfolge, die ich für Hessen im Jahr 2016 anhand der Statistik aus dem Februar 2019 mit Daten fülle:

95 %-Perzentil: Kosten für Unterkunft und Heizung insgesamt: 1.000,- €
95 %-Perzentil: laufende Kosten für Unterkunft und Heizung: 950,- €
95 %-Perzentil: laufende Unterkunftskosten: 700,- €
95 %-Perzentil: laufende Heizkosten: 200,- €
95 %-Perzentil: laufende Betriebskosten: 250,- €

Zur Bemessung der kalten Unterkunftskosten sind sozialrechtlich die dritte Zeile als zu beachtendes 95 %-Perzentil der Mietkosten sowie die fünfte Zeile als zu beachtendes 95 %-Perzentil der Betriebskosten heranzuziehen. In Summe erhält man dann die kalten Unterkunftskosten, zu denen schließlich die Heizkosten entsprechende meiner vorherigen Ausführungen zu addieren sind. Grundlage der Berechnungen ist die ständige Rechtsprechung des BSG, dem das BVerfG folgt und die es in der aktuellen Entscheidung in den Rn. 57-59 sowie 62 f. überblickmäßig referiert.

Die Berechnung des VGH ist im Hinblick auf die Mindestalimentation zwar wie dargestellt fehlerhaft und kommt zu einem zu geringen Wert. Jener liegt allerdings deutlich oberhalb der tatsächlich gewährten Nettoalimentation. Würde sich der Besoldungsgesetzgeber also an diesen Werten orientieren - genauer: würde er eine korrekte Berechnung anstellen, wozu er prozdedural verpflichtet ist -, kämen wir eine amtsangemessenen Alimentation auf jeden Fall bereits ein gehöriges Stück näher.

Allerdings wäre dabei zu beachten, dass die gerichtliche Prüfung einer eventuell amtsangemessenen Alimentation und der sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Gestaltungsauftrag des Besoldungsgesetzgebers sich grundlegend voneinander unterscheiden. Die Gerichte prüfen die Alimentation dahingehend, ob sie evident unzureichend sind. Der Besoldungsgesetzgeber hat eine amtsangemessene Alimentation im Sinne seines Gestaltungsauftrags vollständig angemessen zu gewährleisten. Die Mindestalimentation hat dabei auf der einen Seite eine indizielle Bedeutung, die bei ihrer Unterschreitung auf eine evident unzureichende Nettoalimentation verweist; auf der anderen Seite weist sie die absolute Untergrenze aus, die nicht unterschritten werden darf.

Sie kann insofern für den Besoldungsgesetzgeber allenfalls einen groben Orientierungsrahmen vorgeben. Deshalb hebt das BVerfG in gefestigter Rechtsprechung hervor: "Die Parameter [der ersten Prüfungsstufe] sind weder dazu bestimmt noch geeignet, aus ihnen mit mathematischer Exaktheit eine Aussage darüber abzuleiten, welcher Betrag für eine verfassungsmäßige Besoldung erforderlich ist. Ein solches Verständnis würde die methodische Zielrichtung der Besoldungsrechtsprechung des Senats verkennen." (Rn. 30)

Wenn also Volker Bouffier oder das Finanzministerium, das i.d.R. einen entsprechenden Gesetzentwurf ausarbeitet, glauben, anhand der Mindestalimentation die exakte Untergrenze einer noch amtsangemessenen Alimentation korrekt berechnen zu können, verwechseln sie die Bedeutung der Mindestalimentation als Kontrollfunktion der Gerichte mit ihrem zu erfüllenden Gestaltungsauftrag, der sie in ihrer Funktion als Exekutive zunächst einmal einen mit der Verfassung im Einklang stehenden Gesetzentwurf erarbeite lassen sollte, der daraufhin vom Gesetzgeber in der Regel mit mindestens der Zustimmung der Regierungsparteien verabschiedet werden würde. Um diesen Gestaltungsauftrag zu erfüllen, wird die zu gewährende Nettoalimentation eines verheirateten Beamten mit zwei Kindern die Mindestalimentation einigermaßen deutlich überschreiten müssen, um eine amtsangemessene Alimentation tatsächlich gewährleisten zu können. Denn sobald sich im Zeitraum nach der Verabschiedung des Besoldungsanpassungsgesetzes die Faktoren zur Bemessung des Grundsicherungsniveaus ändern (was der Regelfall ist und im Voraus nicht exakt beziffert werden kann), würde eine an der zuvor eng an der Mnidestalimentation orientierte Nettoalimentation umgehend evident unzureichend und damit verfassungswidrig sein.

Der langen Rede kurzer Sinn: Würde sich die Hessische Landesregierung an den Berechnungen des VGH orientieren, wäre bereits viel gewonnen, da bereits dann die Nettoalimentation deutlich erhöht werden müsste. Würde der Hessische Landtag dann noch seinen ihn zwingend treffenden Gestaltungsauftrag ernst nehmen, würde er nach langer Zeit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer amtsangemessenen Alimentation zurückkehren.

All das ist aber derzeit kaum zu erwarten, wie der Hessische Landtag gerade erst wieder bewiesen hat. Denn hätte man das, was der Ministerpräsident von sich gegeben hat, tatsächlich verfolgen wollen, hätte man gerade erst wieder anders handeln müssen.

shimanu

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2923 am: 31.12.2021 09:22 »

Verstehe ich es richtig, dass der VGH Hessen festgestellt hat, dass die Besoldung eines A5 Beamten für das Jahr 2020 9,3 Prozent unter dem Grundsicherungsniveau liegt,  also 90,7 % anstatt mindestens 115 %? Das die Besoldung somit fast 25 Prozent zu niedrig ist, um die 600 Euro netto monatlich?
Selbst mit A10 Stufe 1 erreicht man nicht mal die Mindestalimentation, die eigentlich ein A5 Beamter erhalten müsste?

Und in Randnummer 33 des Urteils gibt das Land Hessen ein Zugeständnis, dass man noch nicht abschließend klären konnte, wie man die Mindestalimentation feststellt?

Oha.

micha77

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #2924 am: 31.12.2021 10:37 »
Ok, ich mache mal eine Überlegung auf - Achtung hessenspezifisch(!)

Man hat das VGH Urteil/den Beschluss vorlegen und weiß, dass man in der A 5 ca. 8200€ und in der A 9 ca. 4100€ (Stand 2020) heilen muss. Meiner Meinung nach kommt man ja gar nicht drum herum nur die Familienzuschläge zu erhöhen.
Folgende Überlegung:
- angelehnt an BaWü schafft man die Besoldungsgruppen A5 und A6 ab und zusätzlich die Erfahrungsstufen 1 und 2
Eingangsamt wäre dann im mittleren Dienst A7 Stufe 3 alt (Stufe 1 neu) und A9 Stufe 3 im gehobenen Dienst
- zusätzlich führt man eine weitere Erfahrungsstufe ein (bisher waren es ja 8, neu wären es dann 6+1=7)
- alle rutschen eine Erfahrungsstufe auf mit den gleichen Kriterien wie bisher (also hat man zB akt. Stufe 4 inne und würde noch 2 Jahre bis Stufe 5 brauchen, dann wäre man neu in der 5 und würde 2 Jahre bis Stufe 6 brauchen)
- Erhöhung Fam-Zuschlag gestaffelt: A7 und A8 150,-€ für Kind 1 und 300,-€ für Kind 2, A9 und A10 zb. 75€ und 150€, A11 und A 12 35€ und 75€, A13 ff. 25€ und 50€

Der jetzige A5er muss quasi 8200,-€ gewinnen, um verfassungsgemäß besoldet zu werden, der A9er 4100,-€ (siehe Tabellen Beschluss VGH Stand 2020 ganz unten https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE210002069)
Bsp. am A5er:
Erhöhung Grundgehalt wegen Aufstieg A5 (1) zu A7 (3) +250,-€ = 3000,-€ im Jahr
Erhöhung Fam-Zuschlag bei 2 Kindern +450,-€ = 5400,-€ im Jahr
Insgesamt +8400,-€
Bsp. am A9er:
Erhöhung Grundgehalt wegen Aufstieg von Stufe 1 zu Stufe 3 +160,-€ = 1920,-€ im Jahr
Erhöhung Fam-Zuschlag bei 2 Kindern +225€ = 2700,-€ im Jahr
Insgesamt +4620,-€

Klar das wären alles Bruttozahlen, müsste man mal gegenrechnen, ob es netto für die Verfassungsmäßigkeit reicht.
(Wahrscheinlich nicht ganz, aber das Ganze sollte nur mal als Beispiel dienen)

Würde ein solches Beispiel verfassungskonform sein, oder wäre am Ende die Einebnung der Stufen bzw das Abstandsgebot zu gering?

Und ja das würde "teuer" fürs Land werden, aber wie könnte man sonst den Beschluss umsetzen? Allerdings ist es ja auch eher selten der Fall, dass Beamte in den Einstiegsämtern bereits eine 2K Familie haben.

Die Frage bleibt aber, ob die Abschaffung des einfachen Dienstes und die Überführung in den mittleren Dienst so einfach möglich ist...(?) und ist es statthaft die Familienzuschläge gestaffelt zu reduzieren?

PS: Ich habe gerade eine Unstimmigkeit bemerkt - der A8er 2K Familie würde mit einer Beförderung zur A9 mehr Familienzuschlag verlieren, als er durch die Beförderung gewinnen würde -