Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1491960 times)

Opa

  • Gast
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3765 am: 13.09.2022 13:56 »
wozu sie noch arbeiten gehen sollen, viele haben diese 1600€ schon lange nicht mehr übrig, um damit ihren ganz normalen Bedarf zu decken und das nicht nur bei den unteren Besoldungsstufen, sondern in der gesamten Bevölkerung.
Denen kann man allen nur anraten, entsprechend h4 zu beantragen, damit sie geschätzten 300€ mehr für die geleistete Arbeit haben, als die nicht arbeitenden erhalten.(oder wird der "Freibetrag auch entsprechend angehoben)

Ich muss mal blöd fragen, geht das so einfach?

Für Tarifbeschäftigte ist das möglich. Für Beamte gilt das aber nicht, denn ALG II bekommt nur, wer sich im gesetzlichen System befindet. Beamte sind jedoch nicht sozialversicherungspflichtig. Beamte sind lt. Gesetz ausreichend alimentiert und bekommen somit auch keine Aufstockung, wenn ihre Besoldung unter dem Regelsatz liegen sollte.

Eventuell könnten Beamte Wohngeld beantragen, wobei das BVerfG ja eben angemahnt hat, dass Wohngeld nicht nötig sein sollte, weil die Beamten nicht nur per Gesetz sondern auch im Real Life soviel Einkommen haben müssen, dass sie eben nicht bedürftig werden.
Die Begründung überzeugt nicht. Sozialversicherungspflichtig zu sein ist keine Voraussetzung für Alg II/ Bürgergeld. Ebensowenig muss man dafür „im System“ sein, was immer das jetzt genau heißen sollte.
Im SGB II gibt es keine Norm, die Beamte explizit von Leistungen ausschließt.

Der einzige Ablehnungsgrund kann indirekt aus der Definition von Hilfebedürftigkeit abgeleitet werden. Hilfebedürftig ist demnach, wer den Lebensunterhalt für sich und seine Familie (i.S.v. Bedarfsgemeinschaft) nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Dies könnte durch das Jobcenter zunächst mit Verweis auf das Alimentationsprinzip verneint werden. Der Beamte ist dann gehalten, sich wegen einer entsprechenden Zulage, die das Delta zur Grundsicherung abdeckt, an seinen Dienstherrn zu wenden. Lehnt der Dienstherr diese zusätzliche Zahlung ab, beispielsweise wegen fehlender Rechtsgrundlage, steht dem Beamten nur noch der Klageweg auf höhere Besoldung zu. Bis zu dem Zeitpunkt ist er faktisch hilfebedürftig und müsste m.E. Grundsicherungsleistungen vom Jobcenter erhalten.

Rentenonkel

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 455
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3766 am: 13.09.2022 15:10 »
@ Opa: Du hast natürlich Recht, dass SV Pflicht und ALG II nichts miteinander zu tun haben und ich habe unsauber und unscharf argumentiert.

Sozialversicherungspflichtig zu sein spielt nur bei ALG I und nicht bei ALG II eine Rolle. Was aber, und hier muss man tatsächlich wieder einmal um die Ecke denken, eine Rolle spielt, ist der § 5 SGB II. Dort heißt es:

Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen Anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Ermessensleistungen dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieses Buch entsprechende Leistungen vorsieht.

Damit wird deutlich, dass ALG II gegenüber allen anderen Leistungen grundsätzlich subsidär, also nachrangig ist. Dadurch, dass der Beamte amtsangemessen alimentiert werden muss, ist dieser Anspruch gegenüber seinem Dienstherrn vorrangig durchzusetzen.

Unterhaltsansprüche können allerdings nur gegen natürliche Personen auf das Jobcenter übergehen. Da die (fehlenden) Bezüge allerdings weder Sozialleistungen noch Unterhaltsansprüche gegenüber natürlichen Personen sind, kann das Jobcenter weder einen Erstattungsanspruch gegen den Dienstherrn anmelden noch die fehlenden Alimentationsansprüche des Dienstherrn auf sich überleiten. Somit scheidet eine Pflicht zur Vorleistung nach meiner Auffassung ebenfalls aus, denn es hat keine rechtliche Handhabe, die Ansprüche des vorrangig Verpflichtenden auf sich selbst als nachrangig Verpflichteten überzuleiten und ggf. gerichtlich durchzusetzen. Somit fällt der Beamte durch und aus dem System der Grundsicherung für Arbeitsuchende. 

Es gibt allerdings wie immer auch davon eine Ausnahme: Befindet sich ein Beamter in Elternzeit, dann kann er ausnahmsweise ergänzend ALG II erhalten, da ein Verpflichtung zu einer amtsangemessenen Besoldung gegenüber dem Dienstherrn in dieser Zeit nicht besteht.

Stefan35347

  • Moderator
  • Full Member
  • *****
  • Beiträge: 179
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3767 am: 13.09.2022 15:42 »
Wenn er sich aus dem Beamtenverhältnis entlassen lässt, kann er doch auch ganz ALGII (nun:Bürgergeld) erhalten und in bestimmter Höhe einen Nebenjob ausüben...

Opa

  • Gast
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3768 am: 13.09.2022 22:09 »

Da die (fehlenden) Bezüge allerdings weder Sozialleistungen noch Unterhaltsansprüche gegenüber natürlichen Personen sind, kann das Jobcenter weder einen Erstattungsanspruch gegen den Dienstherrn anmelden noch die fehlenden Alimentationsansprüche des Dienstherrn auf sich überleiten.
Da kann ich ebenfalls nicht ganz mitgehen. Es spricht einiges dafür, dass der (zunächst nicht erfüllte) Anspruch des Beamten gegen seinen Dienstherren sogar kraft Gesetzes auf das Jobcenter übergeht, sobald der Beamte dort einen Leistungsantrag stellt. Denn § 33 Abs. 1 SGB II ist dem Wortlaut nach weder auf natürliche Personen begrenzt noch auf Sozialleistungen oder Unterhaltsansprüche.

Mir ist kein Urteil bekannt, in dem ein Gericht über diese Konstellation entschieden hätte. Ich habe allerdings auch noch nicht recherchiert.

NordWest

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 183
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3769 am: 13.09.2022 22:23 »
Ich habe mal Fragen zum für 2022 angekündigten Verfahren und den nötigen Schritten:

- Wie weit im voraus wird so eine Urteilsverkündung denn terminiert? Es sind ja nur noch gut 3 Monate bis Weihnachten.

- Wird es noch terminierte Verfahrensschritte vor der Urteilsverkündung geben, bspw. ein mündliches Verfahren oder etwas anderes?

- Welche Verfahrensschritte hat es 2022 schon gegeben?

- Wie wahrscheinlich ist es, dass das Urteil 2022 tatsächlich noch kommt? Mein einziges Indiz ist bislang die Verfahrensvorschau; in der Vergangenheit war dieses Indiz aber keine Garantie für ein Urteil im vorgesehenen Jahr

Irgendwie ist das alles recht intransparent für mich.

Rentenonkel

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 455
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3770 am: 14.09.2022 09:03 »

Da die (fehlenden) Bezüge allerdings weder Sozialleistungen noch Unterhaltsansprüche gegenüber natürlichen Personen sind, kann das Jobcenter weder einen Erstattungsanspruch gegen den Dienstherrn anmelden noch die fehlenden Alimentationsansprüche des Dienstherrn auf sich überleiten.
Da kann ich ebenfalls nicht ganz mitgehen. Es spricht einiges dafür, dass der (zunächst nicht erfüllte) Anspruch des Beamten gegen seinen Dienstherren sogar kraft Gesetzes auf das Jobcenter übergeht, sobald der Beamte dort einen Leistungsantrag stellt. Denn § 33 Abs. 1 SGB II ist dem Wortlaut nach weder auf natürliche Personen begrenzt noch auf Sozialleistungen oder Unterhaltsansprüche.

Mir ist kein Urteil bekannt, in dem ein Gericht über diese Konstellation entschieden hätte. Ich habe allerdings auch noch nicht recherchiert.

Das, was ich grob skizziert habe, ist die Rechtsauffassung nach den fachlichen Weisungen der BA und nach der hM der Fachliteratur. An diese fachlichen Weisungen sind die Optionskommunen nicht gebunden, gleichwohl orientieren sie sich oft daran. Ich habe weder belastbare Urteile noch anhängige Verfahren in diesem Bereich gefunden, die gegenteiliges erkennen lassen. Ich bin lediglich auf ein Grundsatzurteil bei Anwärtern gestoßen, in denen ALG II ausgeschlossen wurde. Der Grund dafür (Bafög ist vorrangig vor ALG II) ist aber nicht auf alle Beamten übertragbar.

Daher gehe ich davon aus, dass ein solcher Antrag auf ALG II zunächst keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Man müsste dann mindestens bis vor ein LSG kommen, um diese Auslegung höchstrichterlich überprüfen zu lassen. Bis dahin wird das Jobcenter aus meiner Sicht nicht einknicken. Da solche Verfahren bis zum LSG 3 bis 4 Jahre dauern und bis zum BSG 4 bis 6 Jahre, gehe ich davon aus, dass aufgrund des hier bereits diskutierten Beschlusses des BVerfG und dem noch folgenden zur Bremer A Besoldung in einem deutlich kürzeren Zeitfenster die Besoldungsgesetzgeber nachbessern müssen. Dann würde die Beschwer rückwirkend wegfallen und somit auch der Klagegrund, da ja keine Bedürftigkeit mehr vorhanden ist. Somit erscheint mir dieser Weg eine Sackgasse zu sein. 

Nach den rechtlichen Arbeitsanweisungen bezieht sich § 33 Abs. 1 SGB II auf Unterhaltsansprüche, die nach dem BGB durchgesetzt werden müssen. Dabei handelt es sich um Ehegattenunterhalt, nachehelichen Unterhalt, Kindesunterhalt usw. Obwohl die Alimentation eher einen Unterhaltscharakter als eine Entlohnung für geleistete Arbeit hat, wird sie dennnoch nicht von dieser Vorschrift erfasst. Die Alimentation orientiert sich eben nicht am BGB oder am SGB, sondern an dem jeweiligen Besoldungsgesetz. Es mag allerdings auch hier sein, dass diese Rechtsauffassung am Ende durch ein Gericht gekippt wird.

Rein pragmatisch ist die Besoldung verfassungswidrig, weil auch das Abstandsgebot (15 %) zur Grundsicherung nicht eingehalten wird. Das Jobcenter würde allerdings im besten Fall, wenn man deiner Rechtsauslegung folgt, nur das Delta zwischen Grundsicherung und Besoldung decken. Dadurch, dass sich zeitgleich mit dem Bürgergeld auch das Kindergeld erhöhen wird und auch die steuerliche Belastung sinken wird, wird vermutlich das Delta zwischen der aktuellen Grundsicherung und der aktuellen Besoldung zukünftig nicht soviel größer, wie es befürchtet wird. Es geht ja beim sozialen Existenzminimum um Nettobeträge. In den allermeisten Fällen dürfte daher das Wohngeld bei der von mir skizzierten Vorgehensweise ohnehin höher und somit wirtschaftlich sinnvoller sein, oft sogar dürfte das Wohngeld die einzige Leistung sein, auf die man auch rein rechnerisch Anspruch hat.

Ich bleibe bei meinem aktuell eher pragmatischen Ansatz: So einfach dürfte es nicht sein, als Beamter einen ALG II Anspruch zu realisieren. Ein Anspruch auf Wohngeld dagegen scheint schneller zu realisieren sein und dürfte in den meisten Fällen ohnehin höher sein.

Daher würde ich Betroffenen raten, diesen Weg zu gehen.

Koi

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 58
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3771 am: 14.09.2022 11:55 »
Aus der Wissensdatenbank der BA ergibt sich folgender Beitrag:

„Erwerbsfähig - Elternzeit bei Beamten
Haben Beamte in der Elternzeit Anspruch auf Arbeitslosengeld II?

Beamte sind vom Arbeitslosengeld II-Bezug nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, besteht auch in Zeiten ohne Bezüge (z. B. während Elternzeit) Anspruch auf Arbeitslosengeld II.

Stand: 07.08.2017

WDB-Beitrag Nr.: 070053“

Link: https://www.arbeitsagentur.de/wissensdatenbank-sgbii/7-leistungsberechtigte

Ich habe auf die Schnelle tatsächlich auch nichts anderes dazu gefunden. Aber dem Grunde nach würde es sich mir auch nicht erschließen, warum ein Beamter grundsätzlich von ergänzenden SGB II - Leistungen ausgeschlossen sein sollte. Wenn tatsächlich nicht ausreichend bereite Mittel vorhanden sind ist das nicht wegzudiskutieren. Interessante Einzelfälle können sich dann ergeben im Monat der Fälligkeit einer horrenden Heizkostennachzahlung, oder wenn (ggf. mehrere) Mehrbedarfe ins Spiel kommen (z. B. Zöliakie, dann plus 20% des Regelbedarfs).


Opa

  • Gast
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3772 am: 14.09.2022 12:09 »
…oder BesGr A5 mit Teilzeit aus objektiv nicht abänderbaren Gründen? Mit 2 oder mehr Kindern und hoher Miete ist der Beamte da auch schnell unterhalb des Regelbedarfs. Kinderzuschlag nach dem BKKG und Wohngeld können die Lücke ggf. nicht kompensieren. Gibt es da im Beamtenrecht Zulagen o.ä., die Hilfebedürftigkeit verhindern können?

Ozymandias

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 855
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3773 am: 14.09.2022 12:32 »
Wäre eigentlich ein gefundenes Fressen für eine Musterklage einer Gewerkschaft.

Leider sind die zu sehr damit beschäftigt sich selber zu bejubeln. Der VdK führt mittlerweile im Sozialrecht viele aus meiner Sicht aussichtslose Musterverfahren bis zum BVerfG, u.a. wegen der ausgebliebenen Pflegegelderhöhung. Aber im Beamtenrecht werden alle wegen "Masseverfahren" abgewimmelt. Da kann man sich den Beitrag echt sparen.

@NordWest
dazu erfährt man als Nichtbeteiligter des Verfahrens eigentlich gar nichts. Nicht immer wird eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Jahressvorschau ist nur eine grobe Richtlinie. Manche Verfahren schaffen es 2-3 mal in die Jahressvorschau ehe sie entschieden werden. Ich rechne eher mit Sommer 2023.

ChRosFw

  • Gast
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3774 am: 14.09.2022 13:15 »
Ich habe mich nicht eingehender damit auseinander gesetzt, aber irgendwie entwickelt man da schon
ein Störgefühl:

Beamte sind zu alimentieren. Dies sollte eigentlich durch eine verfassungsgemäße Besoldung erfolgen.
So denn die Besoldung verfassungswidrig ist, und der Beamte dadurch einen Anspruch auf Wohngeld etc.
geltend machen könnte, wird er quasi durch das Wohngeld zusätzlich "alimentiert".

Jetzt stellt sich mir die Frage, unabhängig davon, dass die Mittel lediglich aus unterschiedlichen Haushaltstöpfen
kommen, welche Einfluss dies auf die Besoldungssystematik hat.

Letzlich erhält der verfassungswidrig besoldete Beamte einen Zusatz zu seiner Alimentation aus öffentlichen Mitteln, um die z.B. für ihn zu hohen Kosten der Unterkunft zu tragen. Der gerade verfassungsmäß besoldete Kollege darf diese Kosten aus seiner normalen Besoldung tragen. Für mich ist das eine mittelbare Einebnung
der Besoldungsstufen unter Ausklammerung des Leistungsprinzips.


nevarro

  • Gast
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3775 am: 14.09.2022 14:29 »
Das Bürgergeld wurde heute vom Kabinett verabschiedet. Eine vierköpfige Familie käme damit auf rund 2.500€ netto. Ich bin gespannt, welche Auswirkungen das bzw. eine Klage für uns Beamte haben wird.

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,018
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3776 am: 14.09.2022 14:50 »
Ich habe mal Fragen zum für 2022 angekündigten Verfahren und den nötigen Schritten:

- Wie weit im voraus wird so eine Urteilsverkündung denn terminiert? Es sind ja nur noch gut 3 Monate bis Weihnachten.

- Wird es noch terminierte Verfahrensschritte vor der Urteilsverkündung geben, bspw. ein mündliches Verfahren oder etwas anderes?

- Welche Verfahrensschritte hat es 2022 schon gegeben?

- Wie wahrscheinlich ist es, dass das Urteil 2022 tatsächlich noch kommt? Mein einziges Indiz ist bislang die Verfahrensvorschau; in der Vergangenheit war dieses Indiz aber keine Garantie für ein Urteil im vorgesehenen Jahr

Irgendwie ist das alles recht intransparent für mich.

Nach § 43 DRiG unterliegt die Beratung und Abstimmung von Entscheidungen der richterlichen Schweigepflicht, d.h., in Deutschland gilt das sog. Beratungsgeheimnis, von dem auch das Bundesverfassungsgericht nach § 30 (1) BVerfGG nicht ausgenommen ist. Die Intransparenz ist also gegeben und wesentliche Voraussetzung der richterlichen Unabhängigkeit. Von daher können Deine Fragen von Außenstehenden nicht hinreichend beantwortet werden und dürften sie entsprechend von den Bundesverfassungsrichtern ebenso nicht beantwortet werden. Gegebenenfalls ist bereits eine Entscheidung gefällt worden, ohne dass die Öffentlichkeit davon wüsste, denn nach § 30 (1) BVerfGG sollen zwischen dem Abschluß der mündlichen Verhandlung und der Verkündung der Entscheidung nicht mehr als drei Monate liegen. Geduld ist die Mutter der Porzellankiste (oder so ähnlich).

Rentenonkel

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 455
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3777 am: 14.09.2022 15:18 »
Ich habe mich nicht eingehender damit auseinander gesetzt, aber irgendwie entwickelt man da schon
ein Störgefühl:

Beamte sind zu alimentieren. Dies sollte eigentlich durch eine verfassungsgemäße Besoldung erfolgen.
So denn die Besoldung verfassungswidrig ist, und der Beamte dadurch einen Anspruch auf Wohngeld etc.
geltend machen könnte, wird er quasi durch das Wohngeld zusätzlich "alimentiert".

Jetzt stellt sich mir die Frage, unabhängig davon, dass die Mittel lediglich aus unterschiedlichen Haushaltstöpfen
kommen, welche Einfluss dies auf die Besoldungssystematik hat.

Letzlich erhält der verfassungswidrig besoldete Beamte einen Zusatz zu seiner Alimentation aus öffentlichen Mitteln, um die z.B. für ihn zu hohen Kosten der Unterkunft zu tragen. Der gerade verfassungsmäß besoldete Kollege darf diese Kosten aus seiner normalen Besoldung tragen. Für mich ist das eine mittelbare Einebnung
der Besoldungsstufen unter Ausklammerung des Leistungsprinzips.

Was Du hier ansprichst ist das sogenannte Abstandsgebot. Das Abstandsgebot untersagt dem Besoldungsgesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen. Auch deswegen ist das BVerfG ja zu dem Ergebnis gekommen, dass die Besoldung verfassungswidrig ist und somit müssen die Besoldungsgesetzgeber nachbessern.

Beamte müssten immer mindestens so alimentiert werden, dass sie auch rein rechnerisch weder einen Anspruch auf ALG II/Bürgergeld noch Wohngeld haben dürften.

Bis zu einer verfassungskonformen Lösung steht allerdings manchen Beamten aufgrund der massiven Unteralimentierung Wohngeld zu, welches sie im Falle einer rückwirkenden Erhöhung der Bezüge allerdings wieder zurück zahlen müssten.

smiteme

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 194
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3778 am: 14.09.2022 15:34 »
Nach dem neuen Bürgergeld wäre der Regel Regelbedarf ohne Heizkostenzuschuss

 Ehemann 1 x 502
 Ehepartner 1 x 451
Gewichteter bedarf für Kinder 2 x 359,67
Summe 1672,34 Euro.

Im Gesetzesentwurf (Drucksache 17/16324) würde Regelbedarf mit 1.441.56 Euro beziffert.

D.h. nur die Position würde 230,78 Euro ausmachen, die angepasst werden müsste, ohne die anderen Punkte zu berücksichtigen.

ChRosFw

  • Gast
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #3779 am: 14.09.2022 16:00 »
Ich habe mich nicht eingehender damit auseinander gesetzt, aber irgendwie entwickelt man da schon
ein Störgefühl:

Beamte sind zu alimentieren. Dies sollte eigentlich durch eine verfassungsgemäße Besoldung erfolgen.
So denn die Besoldung verfassungswidrig ist, und der Beamte dadurch einen Anspruch auf Wohngeld etc.
geltend machen könnte, wird er quasi durch das Wohngeld zusätzlich "alimentiert".

Jetzt stellt sich mir die Frage, unabhängig davon, dass die Mittel lediglich aus unterschiedlichen Haushaltstöpfen
kommen, welche Einfluss dies auf die Besoldungssystematik hat.

Letzlich erhält der verfassungswidrig besoldete Beamte einen Zusatz zu seiner Alimentation aus öffentlichen Mitteln, um die z.B. für ihn zu hohen Kosten der Unterkunft zu tragen. Der gerade verfassungsmäß besoldete Kollege darf diese Kosten aus seiner normalen Besoldung tragen. Für mich ist das eine mittelbare Einebnung
der Besoldungsstufen unter Ausklammerung des Leistungsprinzips.

Was Du hier ansprichst ist das sogenannte Abstandsgebot. Das Abstandsgebot untersagt dem Besoldungsgesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen. Auch deswegen ist das BVerfG ja zu dem Ergebnis gekommen, dass die Besoldung verfassungswidrig ist und somit müssen die Besoldungsgesetzgeber nachbessern.

Beamte müssten immer mindestens so alimentiert werden, dass sie auch rein rechnerisch weder einen Anspruch auf ALG II/Bürgergeld noch Wohngeld haben dürften.

Bis zu einer verfassungskonformen Lösung steht allerdings manchen Beamten aufgrund der massiven Unteralimentierung Wohngeld zu, welches sie im Falle einer rückwirkenden Erhöhung der Bezüge allerdings wieder zurück zahlen müssten.

So die verfassungskonforme Lösung denn kommt. Die rückwirkende Erhöhung der Bezüge gibt es im Übrigen ja nur, wenn der Betroffene auch Rechtsmittel eingelegt hat.

Natürlich meinte ich das Abstandsgebot.

Nochmal theoretisch:

Die momentane Besoldung verletzt auf der einen Prüfungsstufe den Abstand zur Grundsicherung. Wenn aber diejenigen mit einer eklatanten Unterbesoldung Anspruch auf öffentliche Leistungen z.B. in Form von Wohngeld haben, andere in einer höheren Besoldungsgruppe- oder stufe jedoch nicht, dann indiziert eigentlich die Verletzung des Mindestabstands zugleich die Verletzung des Abstandsgebotes. Schließlich erhält dann eine Gruppe tatsächlich oder zumindest dem Anspruch nach eine Aufstockung, nämlich in Form von Wohngeld.

Natürlich kann man sich darüber streiten, ob man den Wohngeldanspruch und die Besoldung in diesem Sinne gleichstellen kann. Im Ergebnis hat jedoch derjenige, der durch das Wohngeld aufstockt im Zweifel netto sogar mehr zur Verfügung als jemand, der aufgrund seiner höheren Besoldungsstufe- oder Gruppe keinen Anspruch auf Wohngeld hat.

Ich glaube, so ist es noch etwas verständlicher.