Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3956625 times)

LehrerinRLP

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 132
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7110 am: 12.02.2025 16:07 »
Leute, das ist hier kein Politikforum!

Carisson

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 43
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7111 am: 13.02.2025 09:54 »
Lange haben wir gewartet, nun geht es los.

Das LBV NRW teilt mit:

"In den betroffenen Fällen erlässt das LBV NRW daher Widerspruchsbescheide, mit denen die Widersprüche in der Sache als unbegründet zurückgewiesen werden."

"Hierbei hat die Prüfung der notwendigen statistischen Daten unter Beachtung der vom BVerfG aufgestellten Parameter ergeben, dass die Alimentation in 2022 verfassungskonform war."

Persönlich am liebsten mag ich:

"Zusatz für die Verwaltungsgerichte
Als Folge der Widerspruchsbescheide ist es möglich, dass demnächst ggfs. ein vermehrter Klageeingang zu verzeichnen sein wird."

Der Frühling kann kommen 8)

A9A10A11A12A13

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 331
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7112 am: 13.02.2025 10:22 »
Lange haben wir gewartet, nun geht es los.
...
"Zusatz für die Verwaltungsgerichte
...
Der Frühling kann kommen 8)

https://www.finanzverwaltung.nrw.de/wiederaufgreifen-der-widerspruchsverfahren-sachen-amtsangemessene-alimentation-fuer-2022

der Zusatz ist depubliziert worden?

Liest hier ein Medienvertreter mit?
Könnte man das beim Jahrespressegespräch des OVG am 21.02. thematisieren?

Carisson

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 43
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7113 am: 13.02.2025 10:30 »
der Zusatz ist depubliziert worden?

Nein, er stammt nicht von der Homepage ;)

OnkelConny

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 36
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7114 am: 13.02.2025 14:25 »
Der Passus steht in der Mitteilung des LBV an die Dienststellen. Siehe Beitrag Nr. 16:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,125395.msg392571.html#msg392571

Reisinger850

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 422
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7115 am: 13.02.2025 19:00 »
Sehr intransparent in NRW. Als ob die Daten der PKV nun angemessen berücksichtigt worden, niemals.

Müssen wir also jetzt klagen? Was ist, wenn das BverG rückwirkend 2022 als verfassungswidrig erklärt aber man nicht geklagt hat?

HansGeorg

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 318
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7116 am: 13.02.2025 19:16 »
Sehr intransparent in NRW. Als ob die Daten der PKV nun angemessen berücksichtigt worden, niemals.

Müssen wir also jetzt klagen? Was ist, wenn das BverG rückwirkend 2022 als verfassungswidrig erklärt aber man nicht geklagt hat?
Pech gehabt, dass ist das worauf die spekulieren

Reisinger850

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 422
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7117 am: 13.02.2025 19:36 »
Also klagen? Bis wann? Angenommen es kommt noch Ende des Jahres ein Urteil vom BverG, könnte man bis dahin noch warten?

Ozymandias

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,201
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7118 am: 13.02.2025 20:14 »
In der Regel hat man nur einen Monat Zeit nach Erhalt des Widerspruchsbescheids.

Nur mit Klage kann man von einem späteren BVerfG-Urteil profitieren. 

Reisinger850

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 422
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7119 am: 13.02.2025 20:28 »
Okay danke.

Was sagt Swen zu den heutigen Entwicklungen in NRW? Werdet ihr auch klagen? Der DBB hat sich noch nicht geäussert

SwenTanortsch

  • Erweiterter Zugriff
  • Hero Member
  • *
  • Beiträge: 2,575
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7120 am: 14.02.2025 07:37 »
Ich habe gerade die Beiträge im Nachbarforum gelesen und die dort verlinkten Seiten überflogen, Reisinger. Es dürfte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit so sein, wie das hier wie dort bereits thematisiert worden ist, dass also allen rund 54.500 Widerspruchsführern des Jahres 2022 mit der ablehnenden Bescheidung ihres Widerspruchs zur Erhaltung ihrer Ansprüche allein der Rechtsweg über das Verwaltungsgericht vorgeschrieben sein wird. Ohne dass ich nach meiner Erinnerung für 2022 die Bemessung der Mindest- und gewährte Nettoalimentation bislang vorgenommen habe, dürften sich selbst dann, wenn sich die nach 2020 etablierten gesetzlichen Neuregelungen als sachgerecht erweisen sollten (wovon kaum auszugehen sein sollte), die Berechnungen des nordrhein-westfälischen Besoldungsgesetzgebers als evident unzureichend erweisen, also nicht sachgerecht darstellen. Einen Überblick - bezogen auf das letzte Jahr - gibt dabei der aktuelle Beitrag in der ZBR (www.zbr-online.de/click_buy/2025/schwan.pdf).

Da die meisten der nordrhein-westfälischen Kollegen bis zur Bescheidung ihres Widerspruchs noch Zeit haben werden, würde ich all jenen, die im Anschluss an die Bescheidung eine Klage erwägen, unter allen Umständen empfehlen, sich alsbald analog zu bayerischen und Bundesbeamten zum Austausch untereinander zusammenzuschließen. Denn zwar gibt es hier verwaltungsrechtlich nicht die Möglichkeit der Sammelklage, allerdings kann man vom gegenseitigen Austausch nur profitieren. Auch für Rechtsanwälte könnte die Bildung von Gruppen, in denen sich die einzelnen Kläger gegenseitig unterstützen, attraktiv sein, da so der eigene Aufwand ggf. gesenkt werden kann. Darüber hinaus werden sicherlich die bayerischen und Kollegen des Bunds, die sich bereits zusammengeschlossen haben, mit ihren bisherigen Erfahrungen in der Bildung solcher Gruppen unterstützen, also von ihren Erfahrungen und Wegen berichten, sobald man an sie herantritt und sie um Infos bittet, denke ich.

Insgesamt kann man sachlich zwei Gruppen von Klägern ausmachen (was nicht heißen muss, dass sich diesbezüglich homogene Gruppen von Klägern bilden müssten): erstens all jene Kollegen, die unmittelbar von der Verletzung des Mindestabstandsgebots betroffen sind. In diesem Fall läge eine Verletzung des absoluten Alimentationsschutzes vor, sodass nicht das gesamte "Pflichtenheft" des Bundesverfassungsgerichts im Klageverfahren abgearbeitet werden müsste (was allerdings dennoch auch hier empfehlenswert sein dürfte, da am Ende nicht die eigene Klageschrift, sondern die zuständige Kammer die Entscheidung trifft). Zweitens die Kollegen in den höheren Besoldungsgruppen, deren Alimentation nur einen relativen Normbestandschutz genießt. Auch hier wäre es durchaus empfehlenswert, selbst und/oder durch den eigenen Anwalt insbesondere die Prüfung der fünf Parameter der ersten Prüfungsstufe durchzuführen. Denn zwar wird die zuständige Kammer als Folge des Untersuchungsgrundsatzes aus § 24 VwVfG selbst entsprechend tätig werden (https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__24.html). Allerdings bleibt man selbst in der Klagebegründung eher Herr über die eigenen Geschicke, je tiefgehender man sie ausführt. Auch (und gerade) deshalb sollte es wichtig sein, sich zusammenzuschließen und auszutauschen, eben um an mehr Informationen heranzukommen.

2024 stellten sich - unter der Prämisse, dass die nordrhein-westfälischen Neuregelungen zur Familienalimentation einschließlich des konkreten Ortszuschlagswesens sich als evident sachwidrig entpuppen sollten - die Besoldungsgruppen bis einschließlich von Teilen der Besoldungsgruppe A 11 als unmittelbar verletzt dar. Sollten sich jene Regelungen als sachgerecht erweisen, waren die genannten Bemessungen offensichtlich so  sachwidrig vollzogen worden, dass sich auch noch die Besoldungsgruppe A 9 als unmittelbar verletzt gezeigt hat. Das müsste allerdings für das Jahr 2022 noch einmal gesondert geprüft werden.

Der langen Rede kurzer Sinn: Sofern man die eigenen Ansprüche erhalten möchte, würde ich raten, möglichst rasch zunächst einmal in die Gruppenbildung einzutreten. Gemeinsam streitet es sich besser.

PolareuD

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,324
  • Bundesbeamter
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7121 am: 14.02.2025 08:39 »
Dem, von Swen geschriebenen, kann ich mich nur anschließen. Als Teil der Klägergruppe gegen den Bund haben sich ca. 50 Bundesbeamte zusammengeschlossen. Zum Austausch nutzen wir den Messenger Signal, da dieser eine weitgehende Anonymität gewährleistet. Insgesamt ist unsere Gruppe sehr heterogen veranlagt, will heißen, die einen sind eher still und abwartend, den anderen brennt es unter den Nägeln. Letztere schreiten in unserer Gruppe voran und versuchen aktiv ihre jeweilige Feststellungsklage aufzusetzen. Anfangs haben wir uns versucht unter dem Dach einer Kanzlei zu sammeln, zwischenzeitlich verteilen wir uns auf zwei Kanzleien. Da man nicht einschätzen kann wie viel freie Kapazitäten eine Kanzlei hat, würde ich aus unseren Erfahrungen heraus empfehlen sich, je nach Gruppengröße, auf mehrere Kanzleien zu verteilen. Man sollte sich aber im Klaren sein, dass man letztendlich als Einzelkläger im Verfahren auftritt. Kostentechnische Synergieeffekte sind daher eher unwahrscheinlich. Auch sollte man abklären, ob die Kanzlei ausschließlich nach RVG abrechnet oder mittels Honorarvereinbarung. Eine eventuell vorhandene Rechtsschutzversicherung erstattet, bei Kostendeckungszusage, ausschließlich die Kosten nach RVG. Falls es weitere Fragen gibt immer her damit?

Reisinger850

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 422
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7122 am: 14.02.2025 08:54 »
Vielen Dank euch.

Ich hatte andere Hoffnungen mit einem eventuell 2025 kommenden BverG Urteil- aber jetzt ist man ziemlich am Boden. Komisch, dass NRW insbesondere 2022 negativ bescheiden wird, während 2020 und 2021 weiter offen wäre.

Rentenonkel

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,095
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7123 am: 14.02.2025 09:31 »
Die hier genannten 54.500 Widersprüche beziehen sich nur auf diejenigen, die unmittelbar beim LBV in Düsseldorf eingegangen sind.

Darüber hinaus gibt es noch etliche von Körperschaftsbeamten, Kommunalbeamten und Beamten der Bezirksregierungen, die ebenfalls beschieden wurden oder werden. Die Anzahl der betroffenen Beamten dürfte damit noch deutlich über den genannten 54.500 liegen.

Sobald die Zahlen der PKV aus dem Jahre 2023 vorliegen ist beabsichtigt, auch für das Jahr 2023 entsprechende Bescheide zu erlassen.

Sofern erwartbar nur ein Bruchteil der betroffenen Beamten den Weg zum Verwaltungsgericht einschlagen, kann sich das Land NRW für die Vergangenheit mit diesen Bescheiden auf eine uncharmante Art von Altlasten befreien, um so den zukünftigen Haushalt zu entlasten.

Ein wüster Schelm, wer böses davon denkt.

Finanzer

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 708
Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7124 am: 14.02.2025 09:50 »
Dieses Vorgehen wurde doch schon lange Befürchtet und erwartet. Deshalb jedes Jahr Widerspruch einlegen.
Wird in anderen Bundesländern auch so laufen, Dienstherr erklärt, das er die Besoldung rückwirkend verfassungsgemäß anpassen wird (z.B. Hessen)--> Beamte legen keinen Widerspruch ein.

Nach ein paar Jahren ändert Dienstherr ein paar Kleinigkeiten (oder nicht mal das), erklärt die  Besoldung sei Verfassungsgemäß.
Die Beamten mit Widerspruch müssen dann klagen, die Beamten ohne Widerspruch sind raus und können sich ob Ihrer Naivität in Grund und Boden ärgern.