Ich habe gerade die Beiträge im Nachbarforum gelesen und die dort verlinkten Seiten überflogen, Reisinger. Es dürfte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit so sein, wie das hier wie dort bereits thematisiert worden ist, dass also allen rund 54.500 Widerspruchsführern des Jahres 2022 mit der ablehnenden Bescheidung ihres Widerspruchs zur Erhaltung ihrer Ansprüche allein der Rechtsweg über das Verwaltungsgericht vorgeschrieben sein wird. Ohne dass ich nach meiner Erinnerung für 2022 die Bemessung der Mindest- und gewährte Nettoalimentation bislang vorgenommen habe, dürften sich selbst dann, wenn sich die nach 2020 etablierten gesetzlichen Neuregelungen als sachgerecht erweisen sollten (wovon kaum auszugehen sein sollte), die Berechnungen des nordrhein-westfälischen Besoldungsgesetzgebers als evident unzureichend erweisen, also nicht sachgerecht darstellen. Einen Überblick - bezogen auf das letzte Jahr - gibt dabei der aktuelle Beitrag in der ZBR (
www.zbr-online.de/click_buy/2025/schwan.pdf).
Da die meisten der nordrhein-westfälischen Kollegen bis zur Bescheidung ihres Widerspruchs noch Zeit haben werden, würde ich all jenen, die im Anschluss an die Bescheidung eine Klage erwägen, unter allen Umständen empfehlen, sich alsbald analog zu bayerischen und Bundesbeamten zum Austausch untereinander zusammenzuschließen. Denn zwar gibt es hier verwaltungsrechtlich nicht die Möglichkeit der Sammelklage, allerdings kann man vom gegenseitigen Austausch nur profitieren. Auch für Rechtsanwälte könnte die Bildung von Gruppen, in denen sich die einzelnen Kläger gegenseitig unterstützen, attraktiv sein, da so der eigene Aufwand ggf. gesenkt werden kann. Darüber hinaus werden sicherlich die bayerischen und Kollegen des Bunds, die sich bereits zusammengeschlossen haben, mit ihren bisherigen Erfahrungen in der Bildung solcher Gruppen unterstützen, also von ihren Erfahrungen und Wegen berichten, sobald man an sie herantritt und sie um Infos bittet, denke ich.
Insgesamt kann man sachlich zwei Gruppen von Klägern ausmachen (was nicht heißen muss, dass sich diesbezüglich homogene Gruppen von Klägern bilden müssten): erstens all jene Kollegen, die
unmittelbar von der Verletzung des Mindestabstandsgebots betroffen sind. In diesem Fall läge eine Verletzung des absoluten Alimentationsschutzes vor, sodass nicht das gesamte "Pflichtenheft" des Bundesverfassungsgerichts im Klageverfahren abgearbeitet werden müsste (was allerdings dennoch auch hier empfehlenswert sein dürfte, da am Ende nicht die eigene Klageschrift, sondern die zuständige Kammer die Entscheidung trifft). Zweitens die Kollegen in den höheren Besoldungsgruppen, deren Alimentation nur einen relativen Normbestandschutz genießt. Auch hier wäre es durchaus empfehlenswert, selbst und/oder durch den eigenen Anwalt insbesondere die Prüfung der fünf Parameter der ersten Prüfungsstufe durchzuführen. Denn zwar wird die zuständige Kammer als Folge des Untersuchungsgrundsatzes aus § 24 VwVfG selbst entsprechend tätig werden (
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__24.html). Allerdings bleibt man selbst in der Klagebegründung eher Herr über die eigenen Geschicke, je tiefgehender man sie ausführt. Auch (und gerade) deshalb sollte es wichtig sein, sich zusammenzuschließen und auszutauschen, eben um an mehr Informationen heranzukommen.
2024 stellten sich - unter der Prämisse, dass die nordrhein-westfälischen Neuregelungen zur Familienalimentation einschließlich des konkreten Ortszuschlagswesens sich als evident sachwidrig entpuppen sollten - die Besoldungsgruppen bis einschließlich von Teilen der Besoldungsgruppe A 11 als unmittelbar verletzt dar. Sollten sich jene Regelungen als sachgerecht erweisen, waren die genannten Bemessungen offensichtlich so sachwidrig vollzogen worden, dass sich auch noch die Besoldungsgruppe A 9 als unmittelbar verletzt gezeigt hat. Das müsste allerdings für das Jahr 2022 noch einmal gesondert geprüft werden.
Der langen Rede kurzer Sinn: Sofern man die eigenen Ansprüche erhalten möchte, würde ich raten, möglichst rasch zunächst einmal in die Gruppenbildung einzutreten. Gemeinsam streitet es sich besser.