Der Zeitraum zwischen 2012 bis 2022 behandelt jenen noch vor dem Vier-Säulen-Modell, dessen Regelungen- wenn ich mich richtig erinnere - zum 01.01.2023 in Kraft getreten sind.
In jener Zeit hat sich der Fehlbetrag in der dem Musterbeamten ohne hinreichende Betrachtung der Kosten für Bildung und Teilhabe sowie des monetären Gegenwerts der Sozialtarife gewährten Nettoalimentation gegenüber der Mindestalimentation wie folgt gestaltet (für den Zeitraum 2010 bis 2014 sowie ab 2021 liegen mir bislang keine Daten vor, vgl. darüber hinaus den bekannten DÖV-Beitrag aus dem Jahr 2022); bis 31.12.2010 war die Besoldungsgruppe A 2 die niedrigste, ab 01.01.2011 die Besoldungsgruppe A 4:
Jahr Mindestalimentation (€) Nettoalimentation (€) Fehlbetrag (€) Fehlbetrag (%)
[2008 2.368,01 1.801,42 566,59 23,9
[2010 2.396,53 1.972,95 423,58 17,6
2015 2.815,51 2.209,70 605,81 21,5
2016 2.826,37 2.264,74 561,63 19,9
2017 2.977,30 2.304,93 672,37 22,6
2018 3.106,39 2.360,55 745,84 24,0
2019 3.196,38 2.417,91 778,47 24,4
2020 3.348,85 2.477,67 871,18 26,0
Den vom verletzten Mindestabstandsgebot unmittelbar betroffenen Beamten ist eine evident unzureichende Alimentation gewährt worden, die sich als verfassungswidrig darstellt. Für alle anderen Besoldungsgruppen stellt sich der jeweils hohe Fehlbetrag als ein starkes Indiz für die nicht konistente Besoldungssystematik dar, die - unter Beachtung des weiteren Indiz einer sachgerecht ermittelten Mindestbesoldung - mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem neuen Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung - also zur Anhebung der Grundgehaltssätze aller Besoldungsgruppen - führen muss, was wiederum bedeutete, dass nicht so ohne Weiteres erklärt werden könnte, dass die nicht unmittelbar vom verletzten Mindestabstandsgebot verletzten Besoldungsgruppen sich als sachgerecht geregelt darstellen würden. Wenn man hier die Klage hinreichend substantiiert, dürfte es schwierig sein, das Verwaltungsgericht vom Gegenteil zu überzeugen, denke ich, also davon, dass die Besoldungssystematik sachgerecht gestaltet gewesen sei..