Ich habe mal zwei Fragen, die sicher schon irgendwo beantwortet wurden.
Wenn ein Verwaltungsgericht ausgerechnet hat, dass die Mindesbesoldung für einen A4er, erste Stufe, im Jahr 2012 8.000 Euro netto zu niedrig war, kann man dann daraus Schlussfolgern, dass dies bei den nachfolgenden Besoldubgsgruppen mindestens auch der Fall ist? Angenommenen das Verfassungsgericht folgt der Auslegung der Verwaltungsgerichts, würde der A9er, der A13 etc dann mindestens eine solche Nachzahlung erhalten oder besteht eine realistische Möglichkeit der absoluten Einebnung? Also Nachzahlungen nur bis A12. Ab A13 geht man leer aus.
Und zweitens. Wenn das Bundesland ab 2020 ein Partnereinkommen heranzieht und das Verfassungsgericht dies als rechtmäßig bewerten sollte, kann das Bundesland dieses Partnereinkommen dann rückwirkend bis 2012 unterstellen und die Nachzahlung damit verhindern oder mindern?