Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 4300202 times)

VierBundeslaender

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7980 am: 31.08.2025 08:38 »
Hier muss ich raten, aber ich denke: ja. Das liegt daran, dass die beteiligten Richter den Urteilstext wirklich Zeile für Zeile besprechen. Da wird tatsächlich über jeden Satz diskutiert.

Das würde erklären, warum man „Späteinstiege“ ablehnt mit der Folge, dass bei Tod neu begonnen werden müsste.

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7981 am: 31.08.2025 08:54 »
Das Hörensagen stammt wohl von gewissen Strafprozessen. Da dort fast immer eine lange Beweisaufnahme (Zeugen etc.) und mündliche Verhandlung stattfindet, muss der Prozess bei Richterwechsel neu aufgerollt werden, da der neue Richter ja nicht bei der Zeugenvernehmung dabei war.
Das dürften die 2 Hauptgründe für dieses Hörensagen sein, ohne jetzt genau in die prozessualen Vorschriften einzutauchen.

Hier gibt es keine Zeugen und mündliche Verhandlung, nur schriftliche Stellungnahmen. Daher kann ein Richterwechsel problemlos vorgenommen werden. Der neue Berichterstatter dürfte nur mehrere Monate zur Einarbeitung benötigen.


SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7982 am: 31.08.2025 14:28 »
Die acht BVR sind im Senat nicht zuletzt in ihrer Stimme gleichberechtigt. Das muss bei der Beratung und Entscheidungsfindung Beachtung finden. Dabei kann insbesondere der Anspruch auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht unbeachtet bleiben, wonach also niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Mit dem ordnungsgemäßen Wechsel der Richterbank erlöschen die Rechte und Pflichten des ehemaligen BVR und sind jene des neuen BVR beachtlich. Da er nun in seiner Stimme gleichberechtigt ist, hat auch das BVerfG zu gewährleisten, um formell ein ordnungsgemäßes Verfahren zu garantieren, dass sich der neue BVR in seinen Rechten nicht eingeschränkt sieht, was nicht nur für ihn selbst und die anderen Richter maßgeblich ist, sondern ebenso für unmittelbare oder mittelbare Verfahrensbeteiligte so der Fall sein kann. Von daher ist auch nach einem ordnungsgemäßen Wechsel sorgsam darauf achtzugeben, dass keine Verfahrensfehler insbesondere durch diesen Wechsel entstehen können.

Darüber hinaus handelt das BVerfG im Sinne von § 15a Abs. 2 BVerfGG nach dem Berichterstatterprinzip, und zwar nicht nur in Kammer-, sondern ebenso in Senatsentscheidungen. Der Berichterstatter wird durch die Geschäftsverteilungsbeschlüsse ernannt; allerdings endet seine Berichterstatterpflicht zwangsläufig mit dem ordnungsgemäßen Ende seiner Amtstätigkeit. Aufgabe des Berichterstatters ist u.a. das Führen der Akte, die Vorbereitung und Durchführung der Verfahrensverhandlung sowie die Erstellung eines Votums als Grundlage für eine Entscheidung. Darüber hinaus obliegt es ihm, die Begründung der ergangenen Entscheidung zu formulieren, und zwar unter dem Gebot der loyalen Darstellung der Mehrheitsmeinung, auf deren Grundlage am Ende die Entscheidung gefällt worden ist.

Wird nun der Berichterstatter während eines laufenden Verfahrens von diesem abberufen, ist offensichtlich ein neuer Berichterstatter zu ernennen, der über dieselben Rechte verfügt und dieselben Pflichten zu erfüllen hat wie alle anderen Berichterstatter auch. Entsprechend kann er sich sicherlich die Vorarbeiten oder gar ein bereits erstelltes Votum als Grundlage für die Entscheidung zueigen machen; allerdings dürfte hierbei ebenfalls formell zu beachten bleiben, dass und wie stark am Ende der Vorarbeit für die Entscheidung des Senats Bedeutung und Gewicht zugekommen ist. Denn nicht umsonst wird in diesem Fall ja nicht der vormalige Berichterstatter die Verfahrensverhandlung bis zum Schluss durchgeführt haben.

Für unseren Fall bedeuten die letzten Ausführungen nicht zuletzt im Hinblick auf die bereits jetzt vollzogene Dauer der angekündigten Verfahren, der damit einhergehenden umfangreichen Vorarbeiten durch den aktuellen Berichterstatter, die in der Gerichtsakte dokumentiert sind, sowie das Interesse des Gerichts, die angekündigten Berliner "Pilotverfahren" im Sinne einer "Leitentscheidung" zum Ende zu bringen, dass das Einsetzen eines neuen Berichterstatters, der am Ende in der dokumentierten Gerichtsakte allein aus Zeitgründen kaum nennenswerte oder vergleichbare Spuren hinterlassen haben wird, sofern er sich den Wertungen des vormaligen und nun ausgeschiedenen Berichterstatters anschließen wollte, ein offensichtlich nicht geringes Risiko, nämlich dass die ergangene Entscheidung am Ende formell angegriffen werden könnte. Alles andere wiederum bedeutete eine augenscheinlich hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich die Dauer des Verfahrens allein aus formellen Gründen noch einmal im ggf. nicht geringen Maße verlängern dürfte.

Insbesondere im Hinblick auf die zu erwartende Bedeutung der Entscheidung, dem ihr am Ende zugrunde liegenden Aufwand und der Dauer bis zu ihrem Ergehen dürfen wir also davon ausgehen, dass der Senat im hohen Maße zu einer formell zweifelsfreien Entscheidung wird kommen wollen. Die dafür mit Abstand größte Garantie bietet der Abschluss des Verfahrens vor dem Ausscheiden des heutigen Berichterstatters. Insofern dürfen wir davon ausgehen, dass es so kommt, dass also der heutige Berichterstatter die Senatsentscheidung zu einem ordnungsgemäßen Ende bringen und dass die am Ende vorliegende schriftliche Entscheidungsbegründung dann mindestens in einem recht weitgehenden Maß seine Handschrift tragen wird. Alles andere wäre entsprechend wie dargestellt doch einigermaßen erstaunlich, wird also nicht eintreten.

VierBundeslaender

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7983 am: 31.08.2025 15:08 »
Das Hörensagen stammt wohl von gewissen Strafprozessen.
Nein, das hatte ich irgendwo gelesen und gerade wieder gefunden:
https://dejure.org/gesetze/BVerfGG/15.html
Absatz 3 sagt "Nach Beginn der Beratung einer Sache können weitere Richter nicht hinzutreten. Wird der Senat beschlußunfähig, muß die Beratung nach seiner Ergänzung neu begonnen werden."

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7984 am: 31.08.2025 15:33 »
Hier bezieht es sich ja nur auf die Beratung, die steht immer am Ende des Verfahrens und führt quasi direkt zur Entscheidung.

Der neue Richter müsste sich dann halt einarbeiten und dann geht es einfach weiter, wo zuvor aufgehört wurde. Denn die anderen haben ihre Standpunkte ja ggf. schon festgelegt und beraten. Müssen also nur wiederholen, was Sie in der vorherigen Beratung gesagt haben.

Bei Strafprozessen müsste dann wirklich quasi von 0 wieder angefangen werden, da Zeugenvernehmungen nicht reproduzierbar sind. Da wird nur darauf verzichtet, wenn nicht maßgeblich für die Entscheidung.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7985 am: 31.08.2025 17:21 »
Hier bezieht es sich ja nur auf die Beratung, die steht immer am Ende des Verfahrens und führt quasi direkt zur Entscheidung.

Der neue Richter müsste sich dann halt einarbeiten und dann geht es einfach weiter, wo zuvor aufgehört wurde. Denn die anderen haben ihre Standpunkte ja ggf. schon festgelegt und beraten. Müssen also nur wiederholen, was Sie in der vorherigen Beratung gesagt haben.

Bei Strafprozessen müsste dann wirklich quasi von 0 wieder angefangen werden, da Zeugenvernehmungen nicht reproduzierbar sind. Da wird nur darauf verzichtet, wenn nicht maßgeblich für die Entscheidung.

Der zweite Absatz ist formell so nicht einfach möglich. Ein Gerichtsverfahren ist keine technische Angelegenheit, sondern hat im formellen Rahmen zu erfolgen, was in unserem Fall (wie dargelegt) mit der Besetzung eines neuen Berichterstatters geschehen muss.

Dabei könnte man - indem man formell das Verfahren neu beginnt - nicht am alten Punkt der Beratung anschließen, sondern müsste im formellen Rahmen von vorn beginnen. Entsprechend greifen dann die Probleme, wie ich sie dargestellt habe. Man kann sich das anders wünschen, aber das hat sachlich keine Bedeutung, da nicht unsere Wünsche maßgeblich sind, sondern Recht und Gesetz. Das würde (s. den ersten Absatz meines vorherigen Posts) schon im Allgemeinen einige Probleme mit sich bringen. Wenn aber der Berichterstatter ausscheidet, wird die Sachlage selbst dann schwierig, wenn - wie in den anderen Fällen - ein anderer der von Beginn an am Verfahren beteiligte BVR zum Berichterstatter wird (s. den nachfolgenden Punkt 3).

Spielen wir das Ganze also kurz noch weiter durch: Da alsbald die BVR König und Maidowski ausscheiden werden, neue BVR aber wegen des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter nicht hinzutreten können, verringerte sich die Zahl der entscheidungsbefugten BVR auf sechs und damit auf die Mindestzahl, womit sich mehrere formelle Probleme auftun:

1. Sobald ein weiterer BVR längerfristig ausfallen sollte, wäre die Mindestzahl der einen Senat bildenden Mitglieder unterschritten und könnte, da kein weiterer Richter einem laufenden Verfahren beitreten darf, das Verfahren nicht mehr fortgesetzt werden.

2. Ergeht ein mit sechs Stimmen geführtes Verfahren, das mit acht BVR begonnen worden ist, nicht einstimmig, ist das formell möglich, aber die Gefahr der Anfechtung sollte ggf. erheblich vergrößert sein. Einen solchen Fall dürften sich alle Senatsmitglieder sicherlich ersparen wollen.

3. Für unseren Fall: Ich habe mir gerade noch einmal den § 20 GO-BVerfG angeschaut, dessen Absatz 1 ausführt, dass vor Beginn eines Geschäftsjahrs mit Wirkung von seinem Beginn an vom Senat u.a. zu beschließen ist, wer der Berichterstatter ist. Abs. 2 lässt zu, vor Beginn des Geschäftsjahrs einen Mitberichterstatter zu bestimmen. Sofern das also im letzten Jahr geschehen sein sollte, würde das Verfahren offensichtlich auch nach dem Ausscheiden des BVR Maidowski fortgeführt werden können, eben mit der Mindestzahl an notwendigen Senatsmitgliedern, wobei nun der Mitberichterstatter seine betreffende Pflicht nun allein fortführen würde. Auch das dürfte aber - wie vorhin geschrieben - wegen der Dauer des Verfahrens und den ggf. durch die von BVR Maidowski vorgenommenen Prägungen eventuell mit formellen Tücken versehen sein. Insofern sollte auch daran kaum jemand ein Interesse haben.

Wie gesagt, dem Senat war vor Beginn des Geschäftsjahrs die Komplexität der angekündigten "Pilotverfahren" klar. Zugleich sollte es wahrscheinlich sein, dass er erst in diesem Jahr in die Beratung eingetreten ist. Ergo wird das Verfahren so im Vorfeld geregelt worden sein, dass es absehbar mit dem Ausscheiden des BVR Maidowski beendet sein wird.

Darüber hinaus bleibt (s. was ich vorhin geschrieben habe) § 23 GO-BVerfG zu beachten (Berichterstatterprinzip): "In jeder Sache, die vom Senat zu entscheiden ist, legt das berichterstattene Mitglied des Senats ein schriftliches Votum vor."

clarion

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7986 am: 01.09.2025 07:26 »
Dann ist in unserem ureigenen Interesse,  Herrn Maidowski eine gute Gesundheit zu wünschen. Ich glaube es erst, wenn ein Urteil vorliegt.

Apropos, die aktuelle Koalition ist nun, da wo das Elend der Ampel begann. Der Haushalt wackelt.

Paterlexx

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7987 am: 01.09.2025 19:24 »
Dann ist in unserem ureigenen Interesse,  Herrn Maidowski eine gute Gesundheit zu wünschen. Ich glaube es erst, wenn ein Urteil vorliegt.

Apropos, die aktuelle Koalition ist nun, da wo das Elend der Ampel begann. Der Haushalt wackelt.

Das Geld aus den Sonderkrediten wurde ja auch in unter 100 Tagen verschenkt. 9 Mrd. für die Ukras.
Mir braucht hier niemand erzählen, dass es hier kein Geld mehr gibt.
Zu den personellen Veränderungen – auch hier wirkt es geplant.
Das Gericht könnte auch einfach mal in 5 Sätzen urteilen.

SchrödingersKatze

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7988 am: 02.09.2025 07:12 »
@SwenTanortsch: In einem anderen Thread wurde die Frage aufgetan, ob und wie das Partnereinkommen bei einer evtl demnächst zu erwartenden Entscheidung bereits Thema ist. Die Argumentation war, dass das Thema noch zu neu ist, so dass es hier noch nicht in die Entscheidung einfließen wird.

Ich habe ja die leise Hoffnung, dass hier ein *wirklich* allumfassendes Urteil gesprochen wird, und das Thema eben auch berücksichtigt wird.

Bayern hat das Gesetz zur Neuausrichtung der Besoldung mit Berücksichtigung des Partnereinkommens ja bereits Ende 2022 beschlossen und seitdem gab es ja schon einiges an Abhandlungen hierzu.

Hast du persönlich hier Hoffnung? Oder gibt es dann einen neuen Beschluss im Jahre 203X?

Danke für deine regelmäßigen und informativen Ausführungen!

SwenTanortsch

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« Antwort #7989 am: 02.09.2025 07:58 »
@SwenTanortsch: In einem anderen Thread wurde die Frage aufgetan, ob und wie das Partnereinkommen bei einer evtl demnächst zu erwartenden Entscheidung bereits Thema ist. Die Argumentation war, dass das Thema noch zu neu ist, so dass es hier noch nicht in die Entscheidung einfließen wird.

Ich habe ja die leise Hoffnung, dass hier ein *wirklich* allumfassendes Urteil gesprochen wird, und das Thema eben auch berücksichtigt wird.

Bayern hat das Gesetz zur Neuausrichtung der Besoldung mit Berücksichtigung des Partnereinkommens ja bereits Ende 2022 beschlossen und seitdem gab es ja schon einiges an Abhandlungen hierzu.

Hast du persönlich hier Hoffnung? Oder gibt es dann einen neuen Beschluss im Jahre 203X?

Danke für deine regelmäßigen und informativen Ausführungen!

Gern geschehen, SchrödingersKatze (ein sehr schöner Name, wie ich finde, der uns zu der Frage leiten könnte, ob die Alimentation bis zu ihrer weiteren Beobachtung eigentlich tot oder lebendig sei...), zum Thema habe ich hier https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,122470.1590.html unter der Nr. 4 meine Sichtweise dargelegt. In Kurzform: Es lässt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eindeutig ableiten, dass der Zugriff auf das privat-rechtliche Einkommen des Partners von Beamten in der Bemessung der amtsangemessenen Alimentation aktiver Beamten dem Besoldungsgesetzgeber verboten ist.

Ich gehe davon aus, dass das vom Senat in den angekündigten Entscheidungen - ggf. im Rahmen eines Obiter Dictums - noch einmal in aller gebotenen Deutlichkeit klargestellt wird. Denn alles andere dürfte nur dazu führen, dass die 13 Besoldungsgesetzgeber, die heute entsprechend das Partnereinkommen bei der Bemessung der amtsangemessenen Alimentation heranziehen, fröhlich weitermachten als wie zuvor und damit nach und nach weitere Fakten im Sinne der normativen Kraft des Faktischen schafften. Insofern - da der Fall klar ist und die Dimensionen des Verfassungsbruchs erheblich sind - bedarf es hier heute und nicht erst zu einem Zeitpunkt, da sich der Fall anhand einer Vorlage (bspw. anhand der beiden rheinland-pfälzischen) auch unmittelbar klären ließe, eines Handelns vonseiten des Senats, das für die gebotene Klarheit sorgt. Die Besoldungsgesetzgeber werden mit der Nase in der Sache unmissverständlich darauf gestupst werden müssen - ansonsten werden wir in den nächsten Gesetzgebungsverfahren ab dem kommenden Winter schöne zweckrationale Erörterungen in den Gesetzesbegründungen finden, die zu dem Ergebnis kommen sollten, dass sich der Senat ganz im Sinne der 13 Besoldungsgesetzgeber geäußert habe - und fänden sich gar keine Ausführungen zum Verbot, das Partnereinkommen bei der Bemessung der amtsangemessenen Alimentation aktiver Beamter heranzuziehen, gingen das ganze mit der Betrachtung des Partnereinkommens angerichtete Chaos und der damit verbundene massive Schaden erst recht noch erheblich länger fröhlich weiter.

Lichtstifter

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7990 am: 02.09.2025 08:09 »
Zitat
Gern geschehen, SchrödingersKatze (ein sehr schöner Name, wie ich finde, der uns zu der Frage leiten könnte, ob die Alimentation bis zu ihrer weiteren Beobachtung eigentlich tot oder lebendig sei...)

Ich zähle ja vollständig auf die Quantenverschränkung.

Dass ein Urteil - vom Schloßbezirk 3 ausgehend - eine Bereinigung bei Alt-Moabit 140 bewirkt.

SchrödingersKatze

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7991 am: 02.09.2025 08:16 »
Vielen Dank, @SwenTanortsch.

Ich frage mich immer, an welcher "Lebensrealität" das Partnereinkommen bemessen wird.
Sicher nicht an Alleinerziehenden, die aufgrund der Betreuungsquantität und -qualität nicht Vollzeit arbeiten können. Oder an Familien in Elternzeit, nachdem das Elterngeld seit 2007 nicht mehr angepasst wurde. Zuletzt wurde in Bayern noch das Landesfamiliengeld abgeschafft, während die Kinderbetreuung nach wie vor horrende Summen jeden Monat auffrisst.

Schauen wir mal, was das Familienland Bayern aus dem neuen Urteil dann bastelt.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7992 am: 02.09.2025 09:42 »
Das ist genau das Problem für die Besoldungsgesetzgeber, SchrödingersKatze: Unabhängig davon, dass es ihnen sowieso nicht gestattet ist, bei der Bemessung der amtsangemessenen Alimentation das Partnereinkommen aktiver Beamter zu betrachten, orientieren sie sich seit 2020 regelmäßig nicht mehr an "Lebensrealitäten", also an den tatsächlichen Verhältnissen, sondern sie nehmen zur Maßgabe ihres Handelns die Mindestalimentation, die allerdings als ein Parameter des bundesverfassungsgerichtlichen "Pflichtenhefts" weder allein etwas mit der amtsangemessenen Alimentation zu tun hat noch überhaupt irgendeinen Bezug zu den tatsächlichen Verhältnissen aufweist, sondern nur die Grenze zur Unteralimentation bemisst. Da nun aber mit der Betrachtung des Partnereinkommens der Zweck erfüllt werden soll, nicht die Mindestalimentation zu unterschreiten, die wiederum nichts mit den tatsächlichen Verhältnissen und damit mit der "Lebensrealität" zu tun hat, bleibt die Frage, was die Besoldungsgesetzgeber eigentlich seit Jahr und Tag veranstalten. Genau das - so gilt es zu vermuten - wird der Senat nun aufspießen, um den Besoldungsgesetzgebern das Chaos vor Augen zu führen, das sie regelmäßig aus allein fiskalischen Gründen wissentlich und willentlich mit einer sachgerechten Gesetzgebung verwechseln wollen.

lotsch

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« Antwort #7993 am: 02.09.2025 10:28 »
@SwenTanortsch: In einem anderen Thread wurde die Frage aufgetan, ob und wie das Partnereinkommen bei einer evtl demnächst zu erwartenden Entscheidung bereits Thema ist. Die Argumentation war, dass das Thema noch zu neu ist, so dass es hier noch nicht in die Entscheidung einfließen wird.

Ich habe ja die leise Hoffnung, dass hier ein *wirklich* allumfassendes Urteil gesprochen wird, und das Thema eben auch berücksichtigt wird.

Bayern hat das Gesetz zur Neuausrichtung der Besoldung mit Berücksichtigung des Partnereinkommens ja bereits Ende 2022 beschlossen und seitdem gab es ja schon einiges an Abhandlungen hierzu.

Hast du persönlich hier Hoffnung? Oder gibt es dann einen neuen Beschluss im Jahre 203X?

Danke für deine regelmäßigen und informativen Ausführungen!

Gern geschehen, SchrödingersKatze (ein sehr schöner Name, wie ich finde, der uns zu der Frage leiten könnte, ob die Alimentation bis zu ihrer weiteren Beobachtung eigentlich tot oder lebendig sei...), zum Thema habe ich hier https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,122470.1590.html unter der Nr. 4 meine Sichtweise dargelegt. In Kurzform: Es lässt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eindeutig ableiten, dass der Zugriff auf das privat-rechtliche Einkommen des Partners von Beamten in der Bemessung der amtsangemessenen Alimentation aktiver Beamten dem Besoldungsgesetzgeber verboten ist.

Ich gehe davon aus, dass das vom Senat in den angekündigten Entscheidungen - ggf. im Rahmen eines Obiter Dictums - noch einmal in aller gebotenen Deutlichkeit klargestellt wird. Denn alles andere dürfte nur dazu führen, dass die 13 Besoldungsgesetzgeber, die heute entsprechend das Partnereinkommen bei der Bemessung der amtsangemessenen Alimentation heranziehen, fröhlich weitermachten als wie zuvor und damit nach und nach weitere Fakten im Sinne der normativen Kraft des Faktischen schafften. Insofern - da der Fall klar ist und die Dimensionen des Verfassungsbruchs erheblich sind - bedarf es hier heute und nicht erst zu einem Zeitpunkt, da sich der Fall anhand einer Vorlage (bspw. anhand der beiden rheinland-pfälzischen) auch unmittelbar klären ließe, eines Handelns vonseiten des Senats, das für die gebotene Klarheit sorgt. Die Besoldungsgesetzgeber werden mit der Nase in der Sache unmissverständlich darauf gestupst werden müssen - ansonsten werden wir in den nächsten Gesetzgebungsverfahren ab dem kommenden Winter schöne zweckrationale Erörterungen in den Gesetzesbegründungen finden, die zu dem Ergebnis kommen sollten, dass sich der Senat ganz im Sinne der 13 Besoldungsgesetzgeber geäußert habe - und fänden sich gar keine Ausführungen zum Verbot, das Partnereinkommen bei der Bemessung der amtsangemessenen Alimentation aktiver Beamter heranzuziehen, gingen das ganze mit der Betrachtung des Partnereinkommens angerichtete Chaos und der damit verbundene massive Schaden erst recht noch erheblich länger fröhlich weiter.

Ach, wäre das schön und so einfach, wenn sich das BVerfG so äußern würde, wie du es beschreibst:
Der Zugriff auf das privat-rechtliche Einkommen des Partners von Beamten in der Bemessung der amtsangemessenen Alimentation aktiver Beamten ist dem Besoldungsgesetzgeber verboten.

Ich kann mich erinnern, dass sich das BVerfG zur Nichtheranziehung von Vermögen so eindeutig geäußert hat. Du schreibst, dass das aus einer eindeutigen Ableitung der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG bereits hervorgeht. Kannst du uns dazu schon näheres sagen?

SchrödingersKatze

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« Antwort #7994 am: 02.09.2025 11:04 »


Ach, wäre das schön und so einfach, wenn sich das BVerfG so äußern würde, wie du es beschreibst:
Der Zugriff auf das privat-rechtliche Einkommen des Partners von Beamten in der Bemessung der amtsangemessenen Alimentation aktiver Beamten ist dem Besoldungsgesetzgeber verboten.

[/quote]

Der Gesetzgeber ist ja noch ein bisschen dreister und greift auf ein *fiktives* Einkommen zu, unabhängig davon, ob dieses vorhanden ist oder nicht. Dazu wird die Höhe auch noch beliebig festgesetzt und keine Möglichkeit gewährt, ein niedrigeres Einkommen geltend zu machen. Das ist nochmal eine andere Ebene des PRoblems.