[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

Begonnen von SwenTanortsch, 28.07.2020 14:39

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Rheini

Ich habe mir gerade mal den Spaß gemacht und beim "Der Spiegel" geschaut, wann der letzte Artikel mit dem Begriff "Amtsangemessene Alimentation" erschienen ist. Das war am 03.12.2014. So "wichtig" ist den Journalisten und damit der "vierten Gewalt", dieses Thema.

yogiii

Etwas Offtopic, aber:
Wehrdienstleistende, also mit 18 nach der Schule(?), sollen in Zukunft 2.300 € netto erhalten?
Soldaten zahlen ja keine KV/PV, also wirklich netto.

Studienrat mit 5 Jahren Studium und einem Diplom/Master.
Anschließend nochmal 18 Monate Referendariat für das 2. Staatsexamen bekommt in Bremen dann ca. 3.950 € Auszahlungsbetrag - ca 450 € KV & PV = ca. 3.500 € netto

Was hast das mit Abstandsgebot oder oder oder zu tun?

Finanzer

Zitat von: yogiii in 29.08.2025 14:11
Etwas Offtopic, aber:
Wehrdienstleistende, also mit 18 nach der Schule(?), sollen in Zukunft 2.300 € netto erhalten?
Soldaten zahlen ja keine KV/PV, also wirklich netto.

Studienrat mit 5 Jahren Studium und einem Diplom/Master.
Anschließend nochmal 18 Monate Referendariat für das 2. Staatsexamen bekommt in Bremen dann ca. 3.950 € Auszahlungsbetrag - ca 450 € KV & PV = ca. 3.500 € netto

Was hast das mit Abstandsgebot oder oder oder zu tun?

WERTSCHÄTZUNG

GoodBye

Nun, wir haben ja auch hier nicht das Problem, dass der Eine dann zuviel bekommt, sondern eher, dass der Andere weiterhin zu wenig bekommt.

Wahrscheinlich wurde bei den 2300 netto bereits die aA für den Rest eingepreist.

Ich entschuldige mich aufrichtig, wenn ich damit weiter zur Verbitterung beitragen sollte.
,,Heute kennt man von allem den Preis, von nichts den Wert." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

NordWest

Maidowski hört ja Ende September am BVerfG auf, ist aber offenbar wichtigster Richter im Verfahren. Ich will ja nicht unken, aber doch gerne vorbereitet sein: Was passiert eigentlich, wenn es bis dahin keine Entscheidung gibt?

LehrerBW


PolareuD

Zitat von: NordWest in 30.08.2025 12:54
Maidowski hört ja Ende September am BVerfG auf, ist aber offenbar wichtigster Richter im Verfahren. Ich will ja nicht unken, aber doch gerne vorbereitet sein: Was passiert eigentlich, wenn es bis dahin keine Entscheidung gibt?

Zwischen Beschlussfassung und Veröffentlichung des Beschlusses vergehen gerne mal 2-3 Monate. Falls der Beschluss jetzt gefasst werden sollte, wird die Veröffentlichung voraussichtlich erst im November/Dezember erfolgen.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

HansGeorg

Zitat von: PolareuD in 30.08.2025 13:29
Zitat von: NordWest in 30.08.2025 12:54
Maidowski hört ja Ende September am BVerfG auf, ist aber offenbar wichtigster Richter im Verfahren. Ich will ja nicht unken, aber doch gerne vorbereitet sein: Was passiert eigentlich, wenn es bis dahin keine Entscheidung gibt?

Zwischen Beschlussfassung und Veröffentlichung des Beschlusses vergehen gerne mal 2-3 Monate. Falls der Beschluss jetzt gefasst werden sollte, wird die Veröffentlichung voraussichtlich erst im November/Dezember erfolgen.

Kann jemand erläutern warum das so ist?

VierBundeslaender

Ich habe das nur vom Hören-Sagen, denke aber, dass das plausibel ist: Meines Wissens muss ein Verfahren, das mit den Personen A,B und C begonnen wurde, auch mit diesen beendet werden. Das bedeutet - wenn Maidowski vor Beschluss ausscheiden würde, müsste man vollständig von Neuem beginnen. Theoretisch möglich, praktisch ein Gesichtsverlust, den sich das Gericht nicht leisten kann, erst recht nicht nach der zurückgewiesenen Untätigkeitsrüge oder wie das hieß. Vieles spricht also dafür, dass vor seinem Ausscheiden der Beschluss gefasst wird.

Und dann hat man mir erzählt, dass das Bundesverfassungsgericht seine Beschlussbegründungen sprachlich überarbeiten lässt (angeblich das BVerwG nicht, was man wohl lesen würde) und genau das dürfte die Verzögerung erklären.

Wenn diese beiden Punkte richtig sind, heißt das, wir haben das Urteil im Herbst/Winter.

AltStrG

Zitat von: LehrerBW in 30.08.2025 13:17
Hört er nicht Ende Oktober auf?

Er kann nicht aufhören, solange kein Nachfolger gefunden wird. Eine Abberufung der Richter ist nicht vorgesehen; nach Ablauf der Amtszeit führen die Richter ihre Geschäfte bis zur Ernennung eines Nachfolgers fort

DrStrange

Zitat von: AltStrG in 31.08.2025 02:34
Zitat von: LehrerBW in 30.08.2025 13:17
Hört er nicht Ende Oktober auf?

Er kann nicht aufhören, solange kein Nachfolger gefunden wird. Eine Abberufung der Richter ist nicht vorgesehen; nach Ablauf der Amtszeit führen die Richter ihre Geschäfte bis zur Ernennung eines Nachfolgers fort

Wie sieht es aus bei gesundheitlichen Gründen? Oder wenn der Berichterstatter verstirbt? Da gehts dann tatsächlich von vorne los?

VierBundeslaender

Hier muss ich raten, aber ich denke: ja. Das liegt daran, dass die beteiligten Richter den Urteilstext wirklich Zeile für Zeile besprechen. Da wird tatsächlich über jeden Satz diskutiert.

Das würde erklären, warum man ,,Späteinstiege" ablehnt mit der Folge, dass bei Tod neu begonnen werden müsste.

Ozymandias

Das Hörensagen stammt wohl von gewissen Strafprozessen. Da dort fast immer eine lange Beweisaufnahme (Zeugen etc.) und mündliche Verhandlung stattfindet, muss der Prozess bei Richterwechsel neu aufgerollt werden, da der neue Richter ja nicht bei der Zeugenvernehmung dabei war.
Das dürften die 2 Hauptgründe für dieses Hörensagen sein, ohne jetzt genau in die prozessualen Vorschriften einzutauchen.

Hier gibt es keine Zeugen und mündliche Verhandlung, nur schriftliche Stellungnahmen. Daher kann ein Richterwechsel problemlos vorgenommen werden. Der neue Berichterstatter dürfte nur mehrere Monate zur Einarbeitung benötigen.


SwenTanortsch

Die acht BVR sind im Senat nicht zuletzt in ihrer Stimme gleichberechtigt. Das muss bei der Beratung und Entscheidungsfindung Beachtung finden. Dabei kann insbesondere der Anspruch auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht unbeachtet bleiben, wonach also niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Mit dem ordnungsgemäßen Wechsel der Richterbank erlöschen die Rechte und Pflichten des ehemaligen BVR und sind jene des neuen BVR beachtlich. Da er nun in seiner Stimme gleichberechtigt ist, hat auch das BVerfG zu gewährleisten, um formell ein ordnungsgemäßes Verfahren zu garantieren, dass sich der neue BVR in seinen Rechten nicht eingeschränkt sieht, was nicht nur für ihn selbst und die anderen Richter maßgeblich ist, sondern ebenso für unmittelbare oder mittelbare Verfahrensbeteiligte so der Fall sein kann. Von daher ist auch nach einem ordnungsgemäßen Wechsel sorgsam darauf achtzugeben, dass keine Verfahrensfehler insbesondere durch diesen Wechsel entstehen können.

Darüber hinaus handelt das BVerfG im Sinne von § 15a Abs. 2 BVerfGG nach dem Berichterstatterprinzip, und zwar nicht nur in Kammer-, sondern ebenso in Senatsentscheidungen. Der Berichterstatter wird durch die Geschäftsverteilungsbeschlüsse ernannt; allerdings endet seine Berichterstatterpflicht zwangsläufig mit dem ordnungsgemäßen Ende seiner Amtstätigkeit. Aufgabe des Berichterstatters ist u.a. das Führen der Akte, die Vorbereitung und Durchführung der Verfahrensverhandlung sowie die Erstellung eines Votums als Grundlage für eine Entscheidung. Darüber hinaus obliegt es ihm, die Begründung der ergangenen Entscheidung zu formulieren, und zwar unter dem Gebot der loyalen Darstellung der Mehrheitsmeinung, auf deren Grundlage am Ende die Entscheidung gefällt worden ist.

Wird nun der Berichterstatter während eines laufenden Verfahrens von diesem abberufen, ist offensichtlich ein neuer Berichterstatter zu ernennen, der über dieselben Rechte verfügt und dieselben Pflichten zu erfüllen hat wie alle anderen Berichterstatter auch. Entsprechend kann er sich sicherlich die Vorarbeiten oder gar ein bereits erstelltes Votum als Grundlage für die Entscheidung zueigen machen; allerdings dürfte hierbei ebenfalls formell zu beachten bleiben, dass und wie stark am Ende der Vorarbeit für die Entscheidung des Senats Bedeutung und Gewicht zugekommen ist. Denn nicht umsonst wird in diesem Fall ja nicht der vormalige Berichterstatter die Verfahrensverhandlung bis zum Schluss durchgeführt haben.

Für unseren Fall bedeuten die letzten Ausführungen nicht zuletzt im Hinblick auf die bereits jetzt vollzogene Dauer der angekündigten Verfahren, der damit einhergehenden umfangreichen Vorarbeiten durch den aktuellen Berichterstatter, die in der Gerichtsakte dokumentiert sind, sowie das Interesse des Gerichts, die angekündigten Berliner "Pilotverfahren" im Sinne einer "Leitentscheidung" zum Ende zu bringen, dass das Einsetzen eines neuen Berichterstatters, der am Ende in der dokumentierten Gerichtsakte allein aus Zeitgründen kaum nennenswerte oder vergleichbare Spuren hinterlassen haben wird, sofern er sich den Wertungen des vormaligen und nun ausgeschiedenen Berichterstatters anschließen wollte, ein offensichtlich nicht geringes Risiko, nämlich dass die ergangene Entscheidung am Ende formell angegriffen werden könnte. Alles andere wiederum bedeutete eine augenscheinlich hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich die Dauer des Verfahrens allein aus formellen Gründen noch einmal im ggf. nicht geringen Maße verlängern dürfte.

Insbesondere im Hinblick auf die zu erwartende Bedeutung der Entscheidung, dem ihr am Ende zugrunde liegenden Aufwand und der Dauer bis zu ihrem Ergehen dürfen wir also davon ausgehen, dass der Senat im hohen Maße zu einer formell zweifelsfreien Entscheidung wird kommen wollen. Die dafür mit Abstand größte Garantie bietet der Abschluss des Verfahrens vor dem Ausscheiden des heutigen Berichterstatters. Insofern dürfen wir davon ausgehen, dass es so kommt, dass also der heutige Berichterstatter die Senatsentscheidung zu einem ordnungsgemäßen Ende bringen und dass die am Ende vorliegende schriftliche Entscheidungsbegründung dann mindestens in einem recht weitgehenden Maß seine Handschrift tragen wird. Alles andere wäre entsprechend wie dargestellt doch einigermaßen erstaunlich, wird also nicht eintreten.

VierBundeslaender

Zitat von: Ozymandias in 31.08.2025 08:54
Das Hörensagen stammt wohl von gewissen Strafprozessen.
Nein, das hatte ich irgendwo gelesen und gerade wieder gefunden:
https://dejure.org/gesetze/BVerfGG/15.html
Absatz 3 sagt "Nach Beginn der Beratung einer Sache können weitere Richter nicht hinzutreten. Wird der Senat beschlußunfähig, muß die Beratung nach seiner Ergänzung neu begonnen werden."