Hier eine Antwort von Swen in einem anderen Zusammenhang dazu:
Von Widersprüchen allein gegen einzelne Besoldungsbestandteilen kann man nur dringend abraten; Widersprüche sollten sich offensichtlich grundsätzlich immer gegen die gewährte Alimentation als Ganze richten. Denn Feststellungsklage, die darauf gerichtet sind, allein einzelne Teile des Besoldung wie die Altersdiskriminierung, Sonderzahlungen und damit auch das "Weihnachtsgeld" und nicht die Alimentation als Ganze anzugreifen, betrachtet das Bundesverfassungsgericht als unzulässig und nimmt es entsprechend nicht zur Entscheidung an, weshalb von einem Widerspruch gegen allein die Nicht-Gewährung einer Sonderzahlung unbedingt abzuraten wäre: Ein am Ende erfolgreicher Widerspruch muss sich gegen die Alimentation als Ganze zur Wehr setzen.
Entsprechend hat sich das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 14.10.2009 - 2 BvL 13/08 -, Rn. 16 der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen, "wonach die Verletzung der Alimentationspflicht des Gesetzgebers nicht die Unwirksamkeit oder Unanwendbarkeit einer bestimmten Regelung nach sich ziehen kann, die eine Leistung kürzt oder streicht, die – wie Beihilfen oder die jährliche Sonderzuwendung – für sich genommen verfassungsrechtlich nicht gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 49.07 –, BVerwGE 131, 20 = NVwZ 2008, S. 1129 <1131>; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 2 C 127.07 –, NVwZ 2009, S. 1037 <1038>)".
Damit hat es zunächst indirekt festgestellt, dass nicht einzelne Besoldungsbestandteile, sondern nur die Alimentation als Ganze zulässig angegriffen werden können, was es in seiner Entscheidung 03.05.2012 - 2 BvL 17/08 -, Rn. 37 (Hervorhebungen durch mich) dann noch einmal explizit hervorgehoben hat:
"Mehrere Passagen des Vorlagebeschlusses deuten in eine Richtung, wonach das Gericht keine echte Gesamtbetrachtung der Besoldungshöhe und Besoldungsentwicklung vornimmt (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfGK 12, 253 <263 f.>), sondern die Neuregelung des Sonderzahlungsrechts als den eigentlichen Bezugspunkt für die Annahme einer Unteralimentation ansieht. So führt das Gericht aus, dass der vorgelegte Normenkomplex verfassungswidrig sei, weil das Landesrecht im Jahr 2005 die im Vorjahr gezahlten Sonderzahlungsbeträge nicht mehr vorsehe und das Bundesbesoldungsgesetz keinen finanziellen Ausgleich für diesen Einschnitt vornehme. Dieses Verständnis deckt sich mit der Prozessgeschichte im Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens, der von Anfang an auf die Kürzung der Sonderzahlung 'zugeschnitten' war. Vorlagen, die sich allein auf die Neuregelung des Sonderzahlungsrechts beziehen, hat das Bundesverfassungsgericht aber schon mehrfach als unzulässig beschieden (vgl. BVerfGK 12, 234 <237 ff.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Oktober 2009 – 2 BvL 3/08 u.a. –, ZBR 2010, S. 165; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Oktober 2009 – 2 BvL 13/08 u.a. –, juris)."
Ergo: Es ist offensichtlich nicht nötig und auch nicht sinnvoll, weil entsprechend nicht zweckdienlich, Widerspruch gegen die Nicht- oder die Gewährung einer vermeintlichen Altersdiskriminierung zu erheben. Denn ob diese nun vorliegen würde, wäre gleichfalls für sich allein betrachtet unerheblich. Entscheiden ist der Widerspruch gegen die im aktuellen Haushaltsjahr gewährte Alimentation, da ein solcher Widerspruch offensichtlich statthaft und entsprechend als zulässig von den Gerichten zu betrachten ist.
Aus eigener Erfahrung kann ich Dir berichten, dass ein Widerspruch gegen die Verletzung der Alimentation kinderreicher Beamter auch nicht als Widerspruch gegen die aA betrachtet wird. Vor dem Hintergrund kann ich Dir tatsächlich wenig Hoffnung machen.