Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 4914575 times)

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8475 am: 23.11.2025 13:36 »
Ein Widerspruch benötigt grundsätzlich überhaupt keine Begründung.
Diese ist optional und dient nur dazu das Problem zu beschreiben.

https://www.gdp.de/nrw/de/stories/2024/11/musterwidersprueche-amtsangemessene-besoldung-versorgung-2024
Hier gibt es alte Widersprüche gegen die Versorgung.

Den Part mit der 115% Grenze einfach rausstreichen oder durch die Prekaritätsschwelle ersetzen und den aktuellen Beschluss dazuschreiben.

Zur Versorgung allgemein sind noch andere Verfahren anhängig, steht in den Sternen ob es dazu eine eigene Rechtsprechung geben wird. Widerspruch gegen Versorgung sollte dennoch eingelegt werden - jedes Jahr.

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8476 am: 23.11.2025 20:58 »
VG Schleswig, 11.11.2025 - 12 A 21/23, 12 A 35/25, 12 A 37/23, 12 A 46/23, 12 A 76/23


https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/NJRE001626144

Tja leider noch vor der neuen Entscheidung gefallen....

Aber:

3.) Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Alimentation von Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen A6 bis A16 sowie von Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in den Besoldungsgruppen R1, R2, R2Z, R3 und R5 im Land Schleswig-Holstein im Jahr 2022 nach den im Tenor zu 2.) bezeichneten Vorschriften evident verfassungswidrig zur niedrig bemessen war.

R5 mit knapp 100k Jahresnetto verfassungswidrig  8)

SH Mindestalimentation 2022:
44.550,18

Neue Prekaritätsschwelle 2022 SH:
1964,55*1,84*12=43.377,26

Neue Rechtsprechung hier also auf den ersten Blick nicht ganz vorteilhaft bezüglich Mindestalimentation
« Last Edit: 23.11.2025 21:04 von Ozymandias »

NvB

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8477 am: 23.11.2025 21:55 »
VG Schleswig, 11.11.2025 - 12 A 21/23, 12 A 35/25, 12 A 37/23, 12 A 46/23, 12 A 76/23


https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/NJRE001626144

Tja leider noch vor der neuen Entscheidung gefallen....

Aber:

3.) Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Alimentation von Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen A6 bis A16 sowie von Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in den Besoldungsgruppen R1, R2, R2Z, R3 und R5 im Land Schleswig-Holstein im Jahr 2022 nach den im Tenor zu 2.) bezeichneten Vorschriften evident verfassungswidrig zur niedrig bemessen war.

R5 mit knapp 100k Jahresnetto verfassungswidrig  8)

SH Mindestalimentation 2022:
44.550,18

Neue Prekaritätsschwelle 2022 SH:
1964,55*1,84*12=43.377,26

Neue Rechtsprechung hier also auf den ersten Blick nicht ganz vorteilhaft bezüglich Mindestalimentation

Wenn ich den Rechner bediene in der kleinsten Besoldungsgruppe in SH komme ich auf 26k Netto (Ohne Zuschläge etc...)
Nach neuer Berechnung 20k€ Netto mehr...  Hab ich da einen Denkfehler?

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8478 am: 23.11.2025 21:57 »
Randnummer 338 anschauen, da ist alles berechnet.
Familienergänzungszuschlag dies und das.

smayer895

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8479 am: 23.11.2025 22:02 »
VG Schleswig, 11.11.2025 - 12 A 21/23, 12 A 35/25, 12 A 37/23, 12 A 46/23, 12 A 76/23


https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/NJRE001626144

Tja leider noch vor der neuen Entscheidung gefallen....

Aber:

3.) Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Alimentation von Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen A6 bis A16 sowie von Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in den Besoldungsgruppen R1, R2, R2Z, R3 und R5 im Land Schleswig-Holstein im Jahr 2022 nach den im Tenor zu 2.) bezeichneten Vorschriften evident verfassungswidrig zur niedrig bemessen war.

R5 mit knapp 100k Jahresnetto verfassungswidrig  8)

SH Mindestalimentation 2022:
44.550,18

Neue Prekaritätsschwelle 2022 SH:
1964,55*1,84*12=43.377,26

Neue Rechtsprechung hier also auf den ersten Blick nicht ganz vorteilhaft bezüglich Mindestalimentation

Wie kommst du auf den Faktor 1,84? Das BverfG geht doch vom Faktor 2,3 (1,0*0,5+0,5+0,3) aus.

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8480 am: 23.11.2025 22:07 »
2,3 Faktor aber 80% davon.

2,3*0,8=1,84 Geht so schneller.

Nordlicht97

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8481 am: 24.11.2025 09:40 »
VG Schleswig, 11.11.2025 - 12 A 21/23, 12 A 35/25, 12 A 37/23, 12 A 46/23, 12 A 76/23


https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/NJRE001626144

Tja leider noch vor der neuen Entscheidung gefallen....

Aber:

3.) Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Alimentation von Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen A6 bis A16 sowie von Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in den Besoldungsgruppen R1, R2, R2Z, R3 und R5 im Land Schleswig-Holstein im Jahr 2022 nach den im Tenor zu 2.) bezeichneten Vorschriften evident verfassungswidrig zur niedrig bemessen war.

R5 mit knapp 100k Jahresnetto verfassungswidrig  8)

SH Mindestalimentation 2022:
44.550,18

Neue Prekaritätsschwelle 2022 SH:
1964,55*1,84*12=43.377,26

Neue Rechtsprechung hier also auf den ersten Blick nicht ganz vorteilhaft bezüglich Mindestalimentation


Das heißt, die Mindestalimentation müssten brutto(?) 43.377,26€ in der untersten Besoldungsstufe gewesen sein?

Als A9er Stufe 5, unverheiratet und kinderlos betrug das Jahresbrutto in dem Jahr „nur“ 40357,32€.
Das heißt, das da schon ca. 3k fehlen würden und das ist ja nur der Betrag für die Unterste Stufe? Da müsste dann ja noch das Abstandsgebot berücksichtigt werden?

Versuch

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« Antwort #8482 am: 24.11.2025 10:30 »
VG Schleswig, 11.11.2025 - 12 A 21/23, 12 A 35/25, 12 A 37/23, 12 A 46/23, 12 A 76/23


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3.) Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Alimentation von Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen A6 bis A16 sowie von Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in den Besoldungsgruppen R1, R2, R2Z, R3 und R5 im Land Schleswig-Holstein im Jahr 2022 nach den im Tenor zu 2.) bezeichneten Vorschriften evident verfassungswidrig zur niedrig bemessen war.

R5 mit knapp 100k Jahresnetto verfassungswidrig  8)

SH Mindestalimentation 2022:
44.550,18

Neue Prekaritätsschwelle 2022 SH:
1964,55*1,84*12=43.377,26

Neue Rechtsprechung hier also auf den ersten Blick nicht ganz vorteilhaft bezüglich Mindestalimentation


Das heißt, die Mindestalimentation müssten brutto(?) 43.377,26€ in der untersten Besoldungsstufe gewesen sein?

Als A9er Stufe 5, unverheiratet und kinderlos betrug das Jahresbrutto in dem Jahr „nur“ 40357,32€.
Das heißt, das da schon ca. 3k fehlen würden und das ist ja nur der Betrag für die Unterste Stufe? Da müsste dann ja noch das Abstandsgebot berücksichtigt werden?

Nein, da sind ggf. noch Verheirateten- und Kinderzuschläge enthalten.
Deswegen ist es weniger oder sogar gut wie es ist.

NvB

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« Antwort #8483 am: 24.11.2025 10:53 »
VG Schleswig, 11.11.2025 - 12 A 21/23, 12 A 35/25, 12 A 37/23, 12 A 46/23, 12 A 76/23


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R5 mit knapp 100k Jahresnetto verfassungswidrig  8)

SH Mindestalimentation 2022:
44.550,18

Neue Prekaritätsschwelle 2022 SH:
1964,55*1,84*12=43.377,26

Neue Rechtsprechung hier also auf den ersten Blick nicht ganz vorteilhaft bezüglich Mindestalimentation


Das heißt, die Mindestalimentation müssten brutto(?) 43.377,26€ in der untersten Besoldungsstufe gewesen sein?

Als A9er Stufe 5, unverheiratet und kinderlos betrug das Jahresbrutto in dem Jahr „nur“ 40357,32€.
Das heißt, das da schon ca. 3k fehlen würden und das ist ja nur der Betrag für die Unterste Stufe? Da müsste dann ja noch das Abstandsgebot berücksichtigt werden?

Nein, da sind ggf. noch Verheirateten- und Kinderzuschläge enthalten.
Deswegen ist es weniger oder sogar gut wie es ist.

NETTO!111!!!!!!einself!!!

Das sind Nettobeträge, nicht Brutto...

Nordlicht97

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« Antwort #8484 am: 24.11.2025 11:12 »
VG Schleswig, 11.11.2025 - 12 A 21/23, 12 A 35/25, 12 A 37/23, 12 A 46/23, 12 A 76/23


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R5 mit knapp 100k Jahresnetto verfassungswidrig  8)

SH Mindestalimentation 2022:
44.550,18

Neue Prekaritätsschwelle 2022 SH:
1964,55*1,84*12=43.377,26

Neue Rechtsprechung hier also auf den ersten Blick nicht ganz vorteilhaft bezüglich Mindestalimentation


Das heißt, die Mindestalimentation müssten brutto(?) 43.377,26€ in der untersten Besoldungsstufe gewesen sein?

Als A9er Stufe 5, unverheiratet und kinderlos betrug das Jahresbrutto in dem Jahr „nur“ 40357,32€.
Das heißt, das da schon ca. 3k fehlen würden und das ist ja nur der Betrag für die Unterste Stufe? Da müsste dann ja noch das Abstandsgebot berücksichtigt werden?

Nein, da sind ggf. noch Verheirateten- und Kinderzuschläge enthalten.
Deswegen ist es weniger oder sogar gut wie es ist.

NETTO!111!!!!!!einself!!!

Das sind Nettobeträge, nicht Brutto...

Ah okay, dann ist es ja noch krasser. Netto gab’s für den o.g. Fall ja „nur“ 32.983,32€.
Das wären ja über 10k Unterschied für ein Jahr.

Hat das Land den Insolvenzantrag schon fertig gemacht?

Versuch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8485 am: 24.11.2025 11:32 »
VG Schleswig, 11.11.2025 - 12 A 21/23, 12 A 35/25, 12 A 37/23, 12 A 46/23, 12 A 76/23


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3.) Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Alimentation von Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen A6 bis A16 sowie von Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in den Besoldungsgruppen R1, R2, R2Z, R3 und R5 im Land Schleswig-Holstein im Jahr 2022 nach den im Tenor zu 2.) bezeichneten Vorschriften evident verfassungswidrig zur niedrig bemessen war.

R5 mit knapp 100k Jahresnetto verfassungswidrig  8)

SH Mindestalimentation 2022:
44.550,18

Neue Prekaritätsschwelle 2022 SH:
1964,55*1,84*12=43.377,26

Neue Rechtsprechung hier also auf den ersten Blick nicht ganz vorteilhaft bezüglich Mindestalimentation


Das heißt, die Mindestalimentation müssten brutto(?) 43.377,26€ in der untersten Besoldungsstufe gewesen sein?

Als A9er Stufe 5, unverheiratet und kinderlos betrug das Jahresbrutto in dem Jahr „nur“ 40357,32€.
Das heißt, das da schon ca. 3k fehlen würden und das ist ja nur der Betrag für die Unterste Stufe? Da müsste dann ja noch das Abstandsgebot berücksichtigt werden?

Nein, da sind ggf. noch Verheirateten- und Kinderzuschläge enthalten.
Deswegen ist es weniger oder sogar gut wie es ist.

NETTO!111!!!!!!einself!!!

Das sind Nettobeträge, nicht Brutto...

Und weiter???
Waum zitierst du mich?
Auch im Netto sind die Zuschläge drin!

HansGeorg

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8486 am: 24.11.2025 12:18 »
Kurze Frage. Ist es mit dem neuen Urteil des BVerfG jetzt nicht auch einfacher für die Verwaltungsgerichte geworden die Besoldungsgesetze den Landeseigenen Verfassungsgerichten vorzulegen?

Tivaa

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8487 am: 24.11.2025 12:28 »
Hi,

hat jemand schon für Hamburg die entsprechende Mindestbesoldung ermittelt für den Zeitraum seit 2008?
Ich erinnere mich daran, dass es mal einen Hinweis auf den Bezügemitteilungen gab, dass kein Widerspruch eingelegt werden müsse. Weiß jemand da zufällig Genaueres? Ich habe die Hamburger Verwaltung 2013 verlassen und seitdem keine weiteren Informationen dazu.

Nordlicht97

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« Antwort #8488 am: 24.11.2025 12:34 »
Kurze Frage. Ist es mit dem neuen Urteil des BVerfG jetzt nicht auch einfacher für die Verwaltungsgerichte geworden die Besoldungsgesetze den Landeseigenen Verfassungsgerichten vorzulegen?

Das Problem ist glaube ich, dass die Verwaltungsgerichte nur konkrete Verstöße gegen Gesetze Maßregeln können. Also die Beamten werden laut dem bestehenden Gesetz bezahlt.
Nur ist das Gesetz halt an sich verfassungswidrig und darüber kann nur dae BverfG entscheiden.

HansGeorg

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8489 am: 24.11.2025 12:43 »
Kurze Frage. Ist es mit dem neuen Urteil des BVerfG jetzt nicht auch einfacher für die Verwaltungsgerichte geworden die Besoldungsgesetze den Landeseigenen Verfassungsgerichten vorzulegen?

Das Problem ist glaube ich, dass die Verwaltungsgerichte nur konkrete Verstöße gegen Gesetze Maßregeln können. Also die Beamten werden laut dem bestehenden Gesetz bezahlt.
Nur ist das Gesetz halt an sich verfassungswidrig und darüber kann nur dae BverfG entscheiden.

Ja baer SH zB. hat ein eigenes Landesverfassungsgericht und das Besoldungsgesetz SH ist Landesgesetz.