Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 4914575 times)

Prüfer SH

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8490 am: 24.11.2025 14:55 »
Kurze Frage. Ist es mit dem neuen Urteil des BVerfG jetzt nicht auch einfacher für die Verwaltungsgerichte geworden die Besoldungsgesetze den Landeseigenen Verfassungsgerichten vorzulegen?

Das Problem ist glaube ich, dass die Verwaltungsgerichte nur konkrete Verstöße gegen Gesetze Maßregeln können. Also die Beamten werden laut dem bestehenden Gesetz bezahlt.
Nur ist das Gesetz halt an sich verfassungswidrig und darüber kann nur dae BverfG entscheiden.

Ja baer SH zB. hat ein eigenes Landesverfassungsgericht und das Besoldungsgesetz SH ist Landesgesetz.

Und eine Finanzministerin, die sich dort bestens auskennt. Die müsste wissen, was ihr blüht.

Malkav

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8491 am: 24.11.2025 15:11 »
Kurze Frage. Ist es mit dem neuen Urteil des BVerfG jetzt nicht auch einfacher für die Verwaltungsgerichte geworden die Besoldungsgesetze den Landeseigenen Verfassungsgerichten vorzulegen?

Das Problem ist glaube ich, dass die Verwaltungsgerichte nur konkrete Verstöße gegen Gesetze Maßregeln können. Also die Beamten werden laut dem bestehenden Gesetz bezahlt.
Nur ist das Gesetz halt an sich verfassungswidrig und darüber kann nur dae BverfG entscheiden.

Ja baer SH zB. hat ein eigenes Landesverfassungsgericht und das Besoldungsgesetz SH ist Landesgesetz.

Ja und das ist ein Punkt an dem ich mich regelmäßig reibe, wenn ich vom Verwerfungsmonopol des BVerfG lese!

Jedes Landesverfassungsgericht ist hinsichtlich von Landesgesetzen nach der jeweiligen Landesverfassung und dem LVerfGG mit Normverwerfungskompetenz (für SH z.B. Art. 51 Abs. 2 Nr. 3 LVerf SH i.V.m. §§ 46 S. 2, 42 S. 1 LVerfGG SH) ausgestattet.

In vielen Ländern enthält die jeweilige Landesverfassung einen Verweis auf die Grundrechte des Grundgesetzes und macht diese damit zu unmittelbar geltendem Landesrecht. Dies gilt auch für die grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 33 GG (vgl. VerfGH NRW RiA 2014, 226), soweit die Landesverfassung eine entsprechende Verweisung enthält. Die Frage wurde auch schon von Verwaltungsgerichten in allgemeinen Alimentatiosnverfahren geprüft (vgl. zur fehlenden GG-Verweisung in der Landesverfassung der Freien und Hansestadt Hamburg: VG Hamburg, Beschluss vom 29.09.2020 – 20 K 7509/17 Rn. 21, BeckRS 2020, 33667)

Ich weiß von Musterklägern der Verfahren, welche am 11.11.25 in Schleswig entschieden wurden, dass ihr Primärantrag im Sinne der Verfahrensbeschleunigung sogar ausdrücklich auf eine Vorlage zum LVerfG gerichtet war. Dass das VG Schleswig (vertretbarerweise ausschließlich) dem BVerfG vorgelegt hat und in seinem Beschluss hierzu gar nichts schreibt, finde ich persönlich schon fast frech, wenn man bedenkt, dass jedem Kläger effektiver Rechtschutz zu gewähren ist.

Und eine Finanzministerin, die sich dort bestens auskennt. Die müsste wissen, was ihr blüht.

Wäre eine witzige Verhandlung, wenn Sie persönlich käme.

Ihr Nachfolger im Präsidentenamt beim Landgericht Lübeck sitzt dann da neben zwei anderen Verfassungsichter (diese hauptberuflich auch beim Landgericht Lübeck und Amtsgericht Ratzeburg), deren jeweilige Diziplinarvorgesetzte sie im alten Amt vor gar nicht all zu langer Zeit noch war.

Wie klein die Welt doch manchmal ist  ;)

Nordlicht97

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8492 am: 24.11.2025 15:12 »
Aber die Besoldung basiert ja auf dem GG. Daher dürfte das LVerfG nicht zuständig sein, oder?

Malkav

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8493 am: 24.11.2025 15:50 »
    Aber die Besoldung basiert ja auf dem GG. Daher dürfte das LVerfG nicht zuständig sein, oder?

    Die Besoldung (im Fall SH) basiert ausschließlich auf dem SHBesG also einem Landesgesetz des Landtags in Kiel.
    Art. 33 GG ist aufgrund von Art. 4 LVerf SH unmittelbar geltendes Landes(verfassung)recht.


    • Wenn ein Landesgesetz gegen die Landesverfassung verstößt ist ausschließlich das LVerfG zuständig.
    • Wenn ein Landesgesetz gegen das Grundgesetz als Bundesrecht verstößt ist ausschließlich das BVerfG zuständig.

    Im vorliegendem Fall sind also beide Verfassungsgerichte nebeneinander für Ihren jeweiligen Rechtsraum zuständig. Ob das Fachgericht beiden Verfassungsgerichten oder nur einem von beiden, sowie die Folgefrage, welchem Verfassungsgericht vorgelegt wird, entscheidet das Fachgericht.

    Wenn beiden Verfassungsgerichten vorgelegt wird und das LVerfG entscheidet, dass das Landesgesetz nicht mit der Landesverfassung vereinbar ist, wäre die Richtervorlage an das BVerfG ab diesem Zeitpunkt unzulässig und umgekehrt. Wenn das Landesverfassungsgericht die Regelung für vereinbar mit der Landesverfassung (Also Art. 4 LVerf SH i.V.m. Art. 33 GG) hält ist das BVerfG daran jedoch nicht gebunden.

    "Spaßig" wird es erst, wenn das LVerfG unter Bezug auf Art. 33 GG i.V.m. Art. 4 LVerf SH den Daumen über eine Regelung (z.B. Familienzuschlag in Höhe von 90 % des Grundgehaltes unter gleichzeitiger Senkung des Grundgehaltes) senkt und das BVerfG eine gleichlautende Regelung eines anderen Bundeslandes als verfassungskonform ansieht.

    Hier wäre dann zu beachten, dass Bund und Land zwei getrennte und eigenständige (Verfassungs-)Rechtsräume sind und landesrechtlich ein höheres Grundrechtsschutniveau als durch das GG als Bundesrecht gewährleistet sein kann (jedoch kein niedrigeres). Ach ich liebe den Förderalismus, wenn man den zu Ende spielt  ;D[/list]

    LehrerInNRW

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    Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
    « Antwort #8494 am: 24.11.2025 21:37 »
    Muss eigentlich in Widerspruch für 25 das aktuelle Arbeit eingearbeitet werden?