Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 5011373 times)

Magda

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8535 am: 03.12.2025 08:17 »
Das Berliner Aktionsbündnis für eine amtsangemessene Besoldung hat einen Rechner zur Mindestbesoldung für alle Bundesländer von 2005-2024 bereitgestellt:
https://www.berliner-besoldung.de/mindestbesoldung-aller-bundeslaender-fuer-die-jahre-2005-2024/#more-3121
Ich verstehe den Rechner nicht. Ich hab 2 Kinder und war z.B. im Jahr 2024 Teilzeit mit 75 % beschäftigt. Wenn ich die äquivalente Vollzeit Besoldung eingebe (minus PKV plus Kindergeld) erhalte ich als Ergebnis, dass die amtsangemessene Besoldung gegeben war und sogar fast 20 % drüber liegt.

NordWest

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8536 am: 03.12.2025 09:17 »
Außerdem ist auch noch nicht geklärt, welches Medianeinkommen zugrunde zu legen ist, also dass des gesamten Bundeslandes oder das des Wohnortes.

Es wird auf eine landeseinheitliche Betrachtung hinauslaufen, denn:
1. ist es sowohl in der Erhebung als auch in der Anwendung einfacher für die Länder.

2. ist der Wohnort im Gegensatz zum Dienstort innerhalb einer Pendelspanne frei wählbar, weshalb der Wohnort schon deshalb ausscheidet - sonst könnte man sich überpitzt selbst eine rein freiwillig gewählte Luxuswohngegend vom Besoldungsamt bezahlen lassen.

3. ist das billiger für die Länder, da nicht für alle Städte und Regionen Daten verfügbar sind, sondern v.a. für teure Großstädte. Würde man in den Städten regional besolden und den Rest nach Landesdurchschnitt, würde es teurer werden als alle nach Durchschnitt zu bezahlen - das ist für mich der entscheidende Punkt, weshalb ich mir sicher bin, dass es so kommt.

4. verfügt der Dienstherr nach wie vor ausdrücklich über einen erheblichen Ermessensspielraum bei der Besoldung und es geht nicht um Einzelfallgerechtigkeit.

MoinMoin

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8537 am: 03.12.2025 09:27 »
Außerdem ist auch noch nicht geklärt, welches Medianeinkommen zugrunde zu legen ist, also dass des gesamten Bundeslandes oder das des Wohnortes.

Es wird auf eine landeseinheitliche Betrachtung hinauslaufen, denn:
1. ist es sowohl in der Erhebung als auch in der Anwendung einfacher für die Länder.

2. ist der Wohnort im Gegensatz zum Dienstort innerhalb einer Pendelspanne frei wählbar, weshalb der Wohnort schon deshalb ausscheidet - sonst könnte man sich überpitzt selbst eine rein freiwillig gewählte Luxuswohngegend vom Besoldungsamt bezahlen lassen.

3. ist das billiger für die Länder, da nicht für alle Städte und Regionen Daten verfügbar sind, sondern v.a. für teure Großstädte. Würde man in den Städten regional besolden und den Rest nach Landesdurchschnitt, würde es teurer werden als alle nach Durchschnitt zu bezahlen - das ist für mich der entscheidende Punkt, weshalb ich mir sicher bin, dass es so kommt.

4. verfügt der Dienstherr nach wie vor ausdrücklich über einen erheblichen Ermessensspielraum bei der Besoldung und es geht nicht um Einzelfallgerechtigkeit.
Das vom BVerfG gewählte Nettoäquivalenzeinkommen ist doch regional recht kleinteilig erhoben, da muss dann doch nichts mehr neu erhoben werden.

Pascal121

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8538 am: 03.12.2025 09:56 »
Das Berliner Aktionsbündnis für eine amtsangemessene Besoldung hat einen Rechner zur Mindestbesoldung für alle Bundesländer von 2005-2024 bereitgestellt:
https://www.berliner-besoldung.de/mindestbesoldung-aller-bundeslaender-fuer-die-jahre-2005-2024/#more-3121
Ich verstehe den Rechner nicht. Ich hab 2 Kinder und war z.B. im Jahr 2024 Teilzeit mit 75 % beschäftigt. Wenn ich die äquivalente Vollzeit Besoldung eingebe (minus PKV plus Kindergeld) erhalte ich als Ergebnis, dass die amtsangemessene Besoldung gegeben war und sogar fast 20 % drüber liegt.

Hi Magda,
der Rechner ist auch etwas irreführend.
Das BVerfG definiert die Mindestbesoldung als 4K-Beamten in der kleinsten Gruppe in der kleinsten Stufe. Nichts anderes sollte man prüfen. Also für dein Bundesland einen Beamten mit 2 Kindern, verheiratet, StKl III, Jahresnetto raussuchen und in diesen Rechner eingeben. Falsch bzw. nicht ganz richtig wäre, dein eigenes Jahresnetto reinzuschreiben, so kommt z.b. bei mir auch amtsangemessen raus, mit 1% mehr als Prekariatsschwelle. Ich bin aber nicht der kleinste Beamte! Der Dienstherr muss, meiner Meinung nach, dann die Tabelle zur A-Besoldung (für mein Land) anpassen, so dass der kleinste Beamte die Mindestbesoldung hat und danach das Abstandsgebot gewahrt wird.
Grüße

NordWest

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8539 am: 03.12.2025 10:21 »
Es wird auf eine landeseinheitliche Betrachtung hinauslaufen, denn:
1. ist es sowohl in der Erhebung als auch in der Anwendung einfacher für die Länder.

2. ist der Wohnort im Gegensatz zum Dienstort innerhalb einer Pendelspanne frei wählbar, weshalb der Wohnort schon deshalb ausscheidet - sonst könnte man sich überpitzt selbst eine rein freiwillig gewählte Luxuswohngegend vom Besoldungsamt bezahlen lassen.

3. ist das billiger für die Länder, da nicht für alle Städte und Regionen Daten verfügbar sind, sondern v.a. für teure Großstädte. Würde man in den Städten regional besolden und den Rest nach Landesdurchschnitt, würde es teurer werden als alle nach Durchschnitt zu bezahlen - das ist für mich der entscheidende Punkt, weshalb ich mir sicher bin, dass es so kommt.

4. verfügt der Dienstherr nach wie vor ausdrücklich über einen erheblichen Ermessensspielraum bei der Besoldung und es geht nicht um Einzelfallgerechtigkeit.
Das vom BVerfG gewählte Nettoäquivalenzeinkommen ist doch regional recht kleinteilig erhoben, da muss dann doch nichts mehr neu erhoben werden.

Du bist kein Verwaltungsbeamter, mh? Es müssen dann natürlich erstmal Daten Daten zu den Beamten erhoben und kategorisiert werden. Für jeden Beamten müsste sein Dienstort einer der Regionen zugeordnet werden und das dauerhaft immer wieder aktualisiert werden. Für Pensionäre würden sich neue Rechtsfragen ergeben. Außerdem müsste die IT das erstmal möglich machen. Das ist alles nicht unmöglich, aber einfacher wäre es eben zweifellos anders. Und dazu kommen die anderen drei Punkte, die ich aufzählte.