[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

Begonnen von SwenTanortsch, 28.07.2020 14:39

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

LerchigeEule

Im Beschluss steht:

,,Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bezogen auf die Art und Weise, wie er bei der Festsetzung der Bezüge dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind – auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht."

Darüber wie diese Grenzen nun aussehen kann man nur spekulieren (oder den nächsten Beschluss abwarten).

AltStrG

Zitat von: LerchigeEule in Gestern um 16:39Im Beschluss steht:

,,Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bezogen auf die Art und Weise, wie er bei der Festsetzung der Bezüge dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung trägt. Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere – wenn auch in gewissen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend konkretisiert worden sind – auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht."

Darüber wie diese Grenzen nun aussehen kann man nur spekulieren (oder den nächsten Beschluss abwarten).

Wichtig im Rahmen der juristischen Betrachtung sind in diesem Zusammenhang die Wörter "Anhebung der Grundgehaltssätze", "in Betracht" und "gewisse Grenzen". Und genau diese beiden Formulierungen in dieser Randnummer deuten i.Z.m. den anderen Randnummern (die man alle nicht isoliert betrachten darf!) darauf hin, dass das BVerfG die Anhebung der Grundgehaltssätze als alternativlos und vorrangig betrachtet.

Alimentiert werden soll die Leistung, Befähigung und Eignung des Beamten für sein Statusamt, nicht individuelle Lebensplanung oder gute Vertragswahl bei der PKV im Zusammenhang mit der Beihilfe.

Beihilfe, Familienzuschläge und Co. haben immer den Nachteil, dass sie individuell verschieden sind UND damit neue Ungleichheiten hervorruft, insbesondere im Rahmen der Betrachtungsweise der 4k/1K Familie.