Autor Thema: Ruhegehalt  (Read 2550 times)

LaHood

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 4
Ruhegehalt
« am: 29.07.2020 08:02 »
Hallo,

mir bietet sich die Möglichkeit durch einen Arbeitgeberwechsel von TB zum Beamten zu wechseln. Um durch den Wechsel keine finanziellen Nachteile zu haben stellt sich mir die Frage, wie die Zeiten des Ruhegehalts bei Beamten berechnet werden.
Die Aufgaben bei dem Arbeitgeberwechsel würden fachlich und auch in den Tätigkeiten nahezu identisch sein.
Werden beim Ruhegehalt nur die Jahre als Beamter angerechnet oder können auch Zeiten (Ausbildung/Studium) und Tarifbeschäftigung dort mit angerechnet werden?

Danke

Grüße
LH

Bastel

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 4,376
Antw:Ruhegehalt
« Antwort #1 am: 29.07.2020 08:05 »
Da Rente und Pension bis zu einem gewissen Grad addiert werden, kannst du eigentlich nichts falsch machen...

clarion

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,841
Antw:Ruhegehalt
« Antwort #2 am: 29.07.2020 08:15 »
Hallo LH,

ob sich die Verbeamtung lohnt, hängt von Deiner individueller Situation ab, dein Alter, deine jetzige EG, Kinder bzw. Kinderwunsch, Teilzeitarbeit in Deiner Lebensplanung, dein Gesundheitszustand etc. In vielen Fällen ist eine Verbeamtung besser, aber nicht für jeden.

bettelmusikant

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 129
Antw:Ruhegehalt
« Antwort #3 am: 29.07.2020 08:49 »
§§ 6 ff. BBEamtVG

Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat.
Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:
1.Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2.Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.


Asperatus

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 518
Antw:Ruhegehalt
« Antwort #4 am: 29.07.2020 20:07 »
Ja, Zeiten der beruflichen Tätigkeit im öD und Ausbildungszeiten, ebenso wie Wehrdienstzeiten, sollen oder können angerechnet werden (§§ 8, 10, 12 BeamtVG).

In diesem Zusammenhang ist auch § 49 Abs. 2 BeamtVG zu beachten:

"Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Bei der Einstellung eines Beamten des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob ruhegehaltfähige Zeiten nach § 10 vorliegen und Zeiten auf Grund der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können. [...] Die Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Sach- und Rechtslage, die diesen Entscheidungen zugrunde liegt."

Des Weiteren sollte § 55 Abs. 1 BeamtVG im Hinterkopf behalten werden:

"Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt."