Autor Thema: Trennungsgeld, Arbeitnehmer, Tägliche Rückkehr nicht zumutbar  (Read 3143 times)

TB251

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Hallo,
ich bin als Arbeitnehmer (Bundeswehr) neu eingestellt worden. Ich bin im Schichtdienst (Wechselschicht) tätig, gegliedert in Tagschicht und Nachtschicht.
Mir wurde bei der Einstellung die UKV (vorläufig) zugesagt, also es greift die 3+5-Regelung bei mir.

Jetzt hab ich entsprechend einen TG-Antrag, §6 Tägliche Rückkehr zum Wohnort gestellt. Die einfache Strecke beträgt 35km.
So, jetzt wurde geprüft und festgestellt, dass die Tägliche Rückkehr zu meinem Wohnort nicht zumutbar ist. Grund: Aufgrund der Nachtschicht (Beginnt an Tag 1, endet an Tag 2), bin ich länger als 12h von meinem Wohnort abwesend.
Dabei spielt laut Bescheid auch die Fahrzeit von nur ca. 45min keine Rolle, da ich deutlich über den 12h bin.

Eine Bescheinigung, dass keine Unterkunft am Dienstort zur Verfügung steht, liegt der Abrechnungsstelle vor.
Dort kann ich leider telefonisch niemanden erreichen, da aufgrund des Schichtdienstes diese abwesend sind, wenn ich im Dienst bin und umgekehrt.

Am Bescheid steht, dass "gemäß §6 Abs. 4 TGV können maximal die Auslagen erstattet werden, die bei einem Verbleib am Dienstort angefallen wären".

Das versteh ich auch noch, hab mich nämlich in die TGV eingelesen.
Sollte dann nicht ein pauschaler (Tagessatz) gezahlt werden (Höchstbetragsberechnung)? Also dass die tatsächlichen Kilometer keine Rolle mehr spielen?

Im weiteren Verlauf steht im Bescheid nämlich, dass "die Festsetzung des anzurechnenden Eigenanteils maßgeblichen Entfernung auf 0km" festgesetzt werden.
"Neben der Erstattung der Fahrkosten erhalten Sie für jeden Arbeitstag, an welchem Sie aus notwendigerweise mehr als 11 Stunden von Ihrer Wohnung abwesend sind, einen Verpflegungszuschuss in Höhe von 2,05 Euro je Tag.
"

Also wäre es ja doch wieder TG nach §6 TGV? Kenn mich da jetzt nicht wirklich aus.

Vielleicht kann mich hier jemand aufklären und kurz zusammenfassen, wie mein TG berechnet wird?

Vielen Dank schon mal.

Asperatus

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Man erhält TG nach § 3, wenn die Heimfahrt nicht zugemutet werden kann. Für jeden Kalendertag, an dem du dich am Dienstort aufhälst, erhälst du 14 Euro Trennungstage- bzw. -reisegeld. Zudem erhälst du alle vierzehn Tage eine Reisebeihilfe für eine Fahrt vom Dienst- zum Wohnort und zurück (20ct pro km oder Kosten der Bahnfahrt 2. Klasse, ggf. unter Anrechnung einer fiktiven Bahncard 50, die dann aber auch erstattet wird).

Bei der fett dargestellten Ausführungen handelt es sich entweder um Erläuterungen für den Fall, dass du TG nach § 6 bekommen hättest oder es sind einfach Textbausteine, die nicht gelöscht wurden.

TB251

  • Gast
Vielen Dank für die Antwort.

Ich bekomme also, da die tägl. Rückkehr nicht zumutbar ist, für jeden Arbeitstag (=Aufenthalt am Dienstort) den Tagessatz Trennungstagegeld, richtig?

Und das, obwohl ich tatsächlich nur ca. 35km vom Dienstort entfernt wohne?

Trotz der festgestellten Unzumutbarkeit fahre ich an jedem Arbeitstag von der Wohnung zur Dienststätte und entsprechend zurück.
Da spielen dann die Kilometer überhaupt keine Rolle, richtig? Es ist nur entscheidend, ob ich am Arbeitsort war, oder aufgrund von Schichtfrei, Urlaub, etc, am Wohnort war?

Sind dann die hier genannten 14€/Tag nur zufällig 35km*0,2€/km*2 = 14€ die Kilometerpauschale, die einem bei TG nach §6 TGV zustehen?


Zu einem ähnlichen Fall (tägl. Rückkehr unzumutbar, pendelt jedoch trotzdem täglich, Unterkunft stand nicht zur Verfügung), habe ich mal was von einem sogenannten "Trennungsübernachtungsgeld" gelesen.

Gibt es sowas noch? Falls ja, wann steht einem dies zu?

Sorry für die blöden Fragen, aber Trennungsgeld usw. ist absolutes Neuland für mich.

Rollo83

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Die 14€ setzten sich zusammen aus Frühstück, Mittag und Abendessen. Also den Tagessätzen des Essens der Truppenverpflegung. Ob das jetzt wirklich genau 14€ sind lass ich mal dahin gestellt, müssten aber eher krumme Beträge sein.

TG nach §3 hat nichts mit der Entfernung zum Dienstort zu tun, egal ob man 200km oder 500km vom Dienstort weg wohnt die Höhe des TG ist gleich. (Die Reisebeihilfe die dann noch zu steht alle 14 Tage natürlich nicht)

Die tägliche Rückkehr ist nicht zumutbar wenn 1. LÄNGER als 12h vom Wohnort entfernt und 2. der Hin- und Rückweg LÄNGER als 3h dauert (Es wird noch geprüft ob der Weg per Auto berechnet werden darf wenn die öffentlichen Verkehrsmittel unzulänglich sind denn diese sind eigentlich zu bevorzugen)

Die Höchstbetragberechnung sagt aus dass das TG nach §6 (zb 20 Tage a 180km Hin und Rückweg mal 0,2€ pro Km) nicht die Kosten des TG nach §3 ( 20 Tage mal Kosten Früh/Mittag/Abendessen) übersteigen darf.
Sie bekommen als schon TG nach §6 und somit auch den Verpflegungsmehraufwand von 2,05€ der noch versteuert werden muss. Aber ihr TG nach §6 ist gedeckelt da ihnen die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten ist da anscheinend nicht beide Punkte die ich oben genannt habe auf sie zu treffen.

Nur wenn BEIDE Punkte mit JA beantwortet werden können gibt es TG nach §6 OHNE Höchstbertragberechnung.

Ich verstehe jetzt nicht wieso sie länger als 12h von ihrem Wohnort weg sind. Ist ihre tägliche Arbeitszeit so lange ? Regeldienst sind ja "eigentlich" 9h + 30 Min Pause. Dann hätte man noch quasi 2,5h für den Hin- und Rückweg um unter den 12h Abwesenheit vom Wohnort zu bleiben.

« Last Edit: 30.07.2020 09:35 von Rollo83 »

TB251

  • Gast
Ok, vielen Dank für die Antwort. Jetzt kenne ich mich aus.

Zu Ihrem letzten Absatz, wieso ich über die 12h rutsche: Bin, wie eingangs erwähnt, im Schichtdienst tätig. Und bei der Nachtschicht ist tatsächlich die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend lang, dass ich länger als 12h vom Wohnort entfernt bin.
An Tagen, an dennen ich in der Tagschicht eingesetzt bin, bleibe ich aufgrund der deutlich kürzeren regelmäßigen Arbeitszeit auch unter den 12 Stunden.

Die tägliche Rückkehr ist also nur aufgrund der Nachtschichten nicht zumutbar.

Rollo83

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Ok, verstanden.

Aber im Endeffekt spielt das ganze bei ihnen keine Rolle oder TG nach §6 oder §3 wenn sie 35km Weg haben.

Ich rechne ihnen das einmal grob vor. Ich gehe mal von 20 Arbeitstagen aus.

TG nach 6 MIT Höchstbetragsberechnung:

20 Tage x 70km=1400km im Monat x 0,20 = 280€ netto (TG nach 6 ist Steuerfrei aber die Fahren können natürlich in der Steuererklärung nicht mehr geltend gemacht werden

TG nach 3:

20 Tage x ~14€ = 280€ (TG nach 3 wird aber ab dem 4. Monat versteuert.)
Zusätzlich 2 Familienheimfahrten pro Monat (2. Klasse DB kann man selber mal prüfen. Eventuell gibt es Geld für eine Bahncard 50 aber das Geld muss man nicht für die Bahncard ausgeben)
Zusätzlich können die KM täglich in der Steuererklärung geltend gemacht werden (Außer an den Tagen wo man die Familienheimfahren in Anspruch genommen hat.

Sprich bei 35km ist TG nach 3 und nach 6 eigentlich auf einem ähnlichen Niveau.

Wenn man aber zB. 90 km pro Strecke hat dann sieht die Geschichte ganz anders aus und dann ist es schon interessant dass das TG nach 6 OHNE Höchstbetragsberechnung gerechnet wird.

20 Tage x 180km = 3600km +0,2 = 720€ netto


Asperatus

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Ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt, erhält in jedem Fall TG nach § 6, also auch TB251. Insofern muss ich meinen ersten Beitrag revidieren.

Die 14€ setzten sich zusammen aus Frühstück, Mittag und Abendessen. Also den Tagessätzen des Essens der Truppenverpflegung. Ob das jetzt wirklich genau 14€ sind lass ich mal dahin gestellt, müssten aber eher krumme Beträge sein.

Dies hat sich seit dem 1. Juni 2020 geändert. Nunmehr sind es 14 Euro (§ 3 Abs. 2 S. 1 TGV i. V. m. § 8; 6 Abs. 1 S. 2 BUKG i. V. m. § 9 Abs. 4a S. 3 Nr. 1 EStG).

Die tägliche Rückkehr ist nicht zumutbar wenn 1. LÄNGER als 12h vom Wohnort entfernt und 2. der Hin- und Rückweg LÄNGER als 3h dauert

Das ist nicht korrekt. Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn eine der beiden Voraussetzungen (oder) gegeben ist (§ 3 Abs. 1 S. 2 TGV).

Die Vergleichsrechnung (Deckelung) des TG nach § 6 TGV entfällt nur, wenn der Berechtigte täglich an den Wohnort zurückkehrt und ihm die tägliche Rückkehr zuzumuten ist. Das entspricht nicht dem Wortlaut der TGV, aber das BVerwG hat mit Urteil vom 14. Juni 2012 (Az 5 A 1.12) höchstrichterlich entschieden, dass eine teleologische Reduktion von § 6 Abs. 4 S. 1 TGV vorzunehmen ist. Das kann natürlich der nichtfachkundige Leser der TGV nicht ahnen. Leider hat es der Verordnungsgeber in den letzten acht Jahren nicht für nötig erachtet, im Sinne der Rechtsklarheit die TGV entsprechend anzupassen.

Dass die 14 Euro Wegstreckenentschädigung bei 35 Kilometern einfacher Entfernung nach § 6 dem Trennungstagegeld nach § 3 entsprechen, ist wirklich Zufall.

Für die Nachtschicht, die sich über zwei Kalendertage erstreckt, würdest du zweimal 14 Euro Trennungstagegeld erhalten. Das ist wichtig für die Vergleichsrechnung, die bei dir erfolgt. Würde amtlich unentgeltliche Verpflegung gewährt (hier vermutlich nicht der Fall?), würde das Trennungstagegeld gekürzt (20 % für Frühstück, 40 % für Mittag und Abendessen). Werden alle drei Mahlzeiten unentgeltlich gestellt, entfällt somit auch der Anspruch auf Trennungstagegeld.

Da du TG nach § 6 erhälst, spielen die gefahrenen Kilometer eine Rolle (kürzeste verkehrsübliche Entfernung; also durchaus zeitlich länger, aber keine gesperrten oder nur für land-/forstwirtschaftlichen Verkehr freigegebenen Straßen). Manchmal wird da aber nicht so streng geprüft.

Das Trennungsübernachtungsgeld erhält man nur bei Anspruch auf TG nach § 3 TGV. Dabei handelt es sich um "notwendige Übernachtungskosten", also keine Pauschale. Wird amtlich unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung gestellt, gibt es folglich kein Trennungsübernachtungsgeld. Die notwendigen Übernachtungskosten sind beispielsweise die Miete für eine Pendlerwohnung. Im Geschäftsbereich BMVg wird pro Standort festgelegt, welcher Betrag (abhängig vom Mietniveau) als "notwendig" erachtet wird.

Interessehalber: Wie viel beträgt die reine Arbeitszeit und die Arbeitszeit mit Pflicht-Pausen, aber ohne Wegezeit?

Mir stellt sich die Frage, wenn an einigen Tagen die tägliche Rückkehr aufgrund "Tagdienst" doch zumutbar ist, ob dann pauschal die generelle Unzumutbarkeit festgestellt werden kann. Was dazu jemand Rat?

Rollo83

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Zitat
Dies hat sich seit dem 1. Juni 2020 geändert. Nunmehr sind es 14 Euro (§ 3 Abs. 2 S. 1 TGV i. V. m. § 8; 6 Abs. 1 S. 2 BUKG i. V. m. § 9 Abs. 4a S. 3 Nr. 1 EStG).

Ok, danke für die Info. Da ich Empfänger TG nach 6 bin hab ich diese Änderung noch nicht vernommen.

Zitat
Das ist nicht korrekt. Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn eine der beiden Voraussetzungen (oder) gegeben ist (§ 3 Abs. 1 S. 2 TGV).

Diese Aussage sehe ich "eigentlich" genau wie du aber ich wurde eines besseren belehrt.
Bei mir traf mal nur eine der beiden Punkte zu (hatte eine 4 Tage Woche und kam somit regelmäßig über 12h Abwesenheit vom Wohnort) und hatte damals trotzdem einen ablehnenden Bescheid bekommen mit der Begründung das beide Punkte gegeben sein müssen damit die tägliche Rückkehr zumutbar ist. Hab damals sogar eine Eingabe beim Wehrbeauftragten geschrieben aber die Geschichte dann nicht mehr weiter verfolgt weil sich meine Arbeitszeit dann auf 5 Tage verteilt hat und ich beide Punkte erfüllen konnte.
Also ich bin sicherlich kein Anwalt oder habe Jura studiert aber ich bin mir sehr sicher das BEIDE Punkte erfüllt sein müssen und wenn die den § lese klingt das für mich auch logisch.

Entweder wird Punkt 1 erfüllt und die Rückkehr ist nicht zumutbar ODER es wird Punkt 2 erfüllt und die Rückkehr ist nicht zumutbar. Sprich wenn einer der beiden Punkte NICHT erfüllt ist, ist die tägliche Rückkehr nicht zumutbar.

Zitat
Mir stellt sich die Frage, wenn an einigen Tagen die tägliche Rückkehr aufgrund "Tagdienst" doch zumutbar ist, ob dann pauschal die generelle Unzumutbarkeit festgestellt werden kann. Was dazu jemand Rat?

Diese Idee ist mir auch gekommen steht doch in dem Passus "in der Regel". Das heißt es gibt auch Ausnahmen und diese wäre für mich wenn die Regel ist das Punkt 1 und 2 erfüllt und UNREGELMÄßIG mal nicht erfüllt.

Wäre interessant wie sich der Schichtplan genau gestaltet.

Aber der TE muss zu Beginn sowieso erst mal den Antrag auf TG stellen und einen ablehnenden Bescheid bekommen.




TB251

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Vielen Dank erstmal für Euer Bemühen und die gut verständlichen Antworten.

Die Nachtschicht hat eine regelmäßige Arbeitszeit von 12 h, inkl. Pausen. Dadurch ist es logischerweise auch nicht möglich, innerhalb der 12h wieder am Wohnort zu sein.

Ich habe jetzt einfach mal entsprechend die Forderungsnachweise gestellt.
Hab jetzt erstmal Urlaub, und nach meiner Rückkehr zum Dienst bin ich auf die Abrechnung oder Antwort seitens Bearbeiter gespannt.

Wünsche ein schönes Wochenende und vielen Dank nochmals.